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LSG Sachsen, Urteil vom 02.02.2022 - 6 U 126/17
1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten "Altlasten Ost" bei dem Umlagesoll und damit bei dem Risikobeitrag ist auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht zu beanstanden.
2. Für die Festlegung der Höhe von Beitragsberechnungselementen (hier: Höhe der Risikogruppenfaktoren, des Risikofaktors Produktionsverfahren, des Korrekturfaktors Risikogruppe und des Deckungsbeitrags Grundbeiträge) ist weder ein Beschluss der Vertretersammlung noch des Vorstandes nötig, wenn die maßgebenden Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsweg in der Satzung hinreichend klar festgelegt sind und die Berechnungen prinzipiell jeder vornehmen kann.
3. Wird der Arbeitsbedarf (§ 182 Abs. 5 SGB VII) als Berechnungsgrundlage bestimmt, so wird bereits durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten deren verschiedenen Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen.
4. Die Kombination von unterschiedlichen Beitragsmaßstäben innerhalb einer Satzung (hier nach Arbeitsbedarf und nach Arbeitswert) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
5. Die Bewertung des Arbeitsbedarfs i.S.v. § § 182 Abs. 5 SGB VII erfolgt typisierend unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitskräfte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Umfang des Einsatzes von Lohnunternehmen bei der Berechnung des Arbeitsbedarfs keine Berücksichtigung findet.
6. Bei der Bildung von Risikogruppen i.S.v. § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII sind Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zusammenzufassen.
7. Es steht im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, wie viele Risikogruppen er bildet, solange die Bildung der Risikogruppen und die Zuordnung der Produktionsverfahren nicht willkürlich, sondern plausibel erscheint.
Vorinstanzen: SG Chemnitz 02.06.2017 S 8 U 4/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juni 2017 abgeändert. Der Bescheid vom 24. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des angenommenen Teil-Anerkenntnisses der Beklagten vom 2. Februar 2022 wird insoweit aufgehoben, als in ihm ein Betrag vom 15.494,84 EUR übersteigender Betrag festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel.
3. Die Revision wird zugelassen.4. Der Streitwert wird auf 16.552,92 € festgesetzt.

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