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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2022 - 3 R 208/21
Die begehrte Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes mit 1,0 Entgeltpunkten gemäß § 256 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB VI kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst ist. Da er seinen Wehrdienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, richtet sich die Bewertung seiner Wehrdienstzeiten nach der insoweit spezialgesetzlichen Regelung des § 256a Abs 4 SGB VI, wonach für Zeiten vor dem 1.1.1992 für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen sind. Die unterschiedliche Bewertung der Wehrdienstzeiten beruht nach der Begründung des Gesetzgebers zu § 256a Abs 4 SGB VI darauf, dass im "alten Bundesgebiet" im Zeitraum von 1961 bis 1981 tatsächlich Beiträge für die zurückgelegten Wehrdienstzeiten entrichtet wurden, im Beitrittsgebiet jedoch nicht.
Normenkette:
§ 256 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB VI
,
§ 256a Abs 4 SGB VI
,
Art 3 Abs 1 GG
,
Art 14 Abs 1 GG
Vorinstanzen: SG Halle 15.06.2021 S 10 R 139/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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