Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2012 - 3 R 330/11
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren
Lehnt das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen des Fehlens von Erfolgsaussichten ab, lag aber im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch kein vollständiger Antrag unter Beifügung des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, ist die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH unbegründet, da das SG in Anbetracht des nicht vollständigen Antrags PKH nicht bewilligen konnte und auch keine Hinweispflicht des SG bestand, wenn der Prozessbevollmächtigte das Nachreichen des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Antragstellung bereits angekündigt hatte.
Lehnt das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen des Fehlens von Erfolgsaussichten ab, lag aber im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch kein vollständiger Antrag unter Beifügung des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, ist die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH unbegründet, da das SG in Anbetracht des nicht vollständigen Antrags PKH nicht bewilligen konnte und auch keine Hinweispflicht des SG bestand, wenn der Prozessbevollmächtigte das Nachreichen des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Antragstellung bereits angekündigt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 117 Abs. 3
,
ZPO § 117 Abs. 4
,
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Magdeburg 23.08.2011 S 3 R 779/08
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: