Rentenversicherung; Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nach Versterben des Antragstellers -
persönliche Voraussetzungen; wirtschaftliche Voraussetzungen; Tod des Antragstellers; Prozesskostenhilfe; PKH; PKH-Beschwerde;
Versterben; Beteiligung; Beteiligter; Beschewerdeausschluss
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte des am ... 1968 geborenen und am ... 2015 verstorbenen Klägers begehrt Prozesskostenhilfe für das
Verfahren vor dem Sozialgericht.
Der Kläger hat gegen den eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ablehnenden Bescheid vom 14. Februar 2014 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2014 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt. Die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe hat der Kläger mit Einreichung der Klage vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat der Kläger sein Begehren begründet. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
14. Januar 2015 Stellung genommen. Der Kläger ist am 1. März 2015 verstorben.
Das Sozialgericht Halle hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Prozesskostenhilfe
könne nach dem Tod des Antragsstellers nicht mehr bewilligt werden. Nach dem Versterben der antragstellenden Person würde
eine nachträgliche Bewilligung bis zum Zeitpunkt des Todes lediglich dem Erben oder dem Prozessbevollmächtigten, nicht aber
der Rechtsverfolgung des Verstorbenen nützen. Prozesskostenhilfe könne nur einer lebenden bzw. existierenden Rechtspersönlichkeit
zugesprochen werden, die auch eine Rechtsverfolgung betreibe. Die Beschwerde gegen den Beschluss sei ausgeschlossen.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt. Er trägt zum einen vor, dass ein Fall des §
172 Abs.
3 Nr.
2 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht vorliege. Darüber hinaus hätte eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend erfolgen müssen, da das Gericht
bei ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§
202 SGG i.V.m. §
572 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO)). Sie ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 a SGG ausgeschlossen. Ausnahmen sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen des Versterbens des Antragstellers
abgelehnt und damit die persönlichen Voraussetzungen verneint. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen zwei Voraussetzungen
erfüllt sein. Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragsstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
festgestellt werden. Zum anderen müssen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben
und Mutwilligkeit auszuschließen sein.
Die Beteiligung am Prozess ist eine persönliche Voraussetzung, die fehlende Beteiligung am Prozess ist mithin die Verneinung
einer persönlichen Voraussetzung. Beteiligt sind gemäß §
69 SGG der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Nach Versterben des Klägers ist seine Beteiligung als persönliche Voraussetzung
für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfallen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.