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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2012 - 5 AS 445/11
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Hat ein in einem gerichtlichen Verfahren abgegebenes Anerkenntnis keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, kann auch keine vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisses erteilt werden.
2. Im Fall der Anfechtungsklage hat das Anerkenntnis des Beklagten, der die angegriffenen Bescheide aufhebt, unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung. Es bedarf keines weiteren Vollzugsakts und keiner Vollstreckung.
1. Hat ein in einem gerichtlichen Verfahren abgegebenes Anerkenntnis keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, kann auch keine vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisses erteilt werden.
2. Im Fall der Anfechtungsklage hat das Anerkenntnis des Beklagten, der die angegriffenen Bescheide aufhebt, unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung. Es bedarf keines weiteren Vollzugsakts und keiner Vollstreckung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 2
,
SGG § 198 Abs. 1
,
SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 724
,
ZPO § 795 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 06.10.2011 S 3 AS 3065/08
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: