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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2013 - 2 AL 21/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung bei freiwillig weiterversicherten Selbstständigen
Bei einem Selbständigen, der sich freiwillig nach § 28a SGB III weiterversichert hat, ist das Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse zu bemessen, die mit der auf der Steuerkarte des Ehegatten eingetragenen Steuerklasse korrespondiert. Nur wenn der Ehegatte die Steuerklasse im laufenden Jahr gewechselt hat, ist ggf. die Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse geboten.
Bei einem Selbständigen, der sich freiwillig nach § 28a SGB III weiterversichert hat, ist das Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse zu bemessen, die mit der auf der Steuerkarte des Ehegatten eingetragenen Steuerklasse korrespondiert. Nur wenn der Ehegatte die Steuerklasse im laufenden Jahr gewechselt hat, ist ggf. die Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EStG § 38b S. 2 Nr. 3 Buchst. a
,
SGB III § 133 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB III § 133 Abs. 2 S. 1
,
SGB III § 133 Abs. 3
,
SGB III § 28a
Vorinstanzen: SG Magdeburg 27.01.2011 S 14 AL 356/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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