Rentenberechnung
Anrechnung einer ausländischen Rente
Zeiten nach dem FRG
Teilweises Ruhen der deutschen Rente
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Rente des Klägers. Dabei geht es um die Höhe der Anrechnung einer ausländischen
Rente und als Folge daraus um die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung des Klägers.
Der am __. ______ 1942 in P___ geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er
besuchte u. a. vom 1. September 1956 bis zum 30. Juni 1959 das Gymnasium in der Tschechoslowakei. Vom 1. September 1959 bis
zum 14. Dezember 1964 studierte er an der Technischen Hochschule in P___. Vom 3. Januar 1965 bis zum 10. Mai 1969 arbeitete
er - unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes von Juli 1965 bis Juli 1966 - als Bauleiter in der Tschechoslowakei. Anschließend
ging er nach Österreich und war dort vom 22. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1970 beschäftigt. Seitdem lebt der Kläger in Deutschland
und arbeitete vom 1. Februar 1971 bis zu seiner Altersrente als Planungsingenieur bei der Baubehörde in H______.
Der Kläger ist privat gegen Krankheit versichert. Er bezieht Renten aus der österreichischen Rentenversicherung für die Zeit
von Mai 1969 bis Dezember 1970 und aus der tschechischen Rentenversicherung. Der tschechischen Rente liegen Versicherungszeiten
vom 9. September 1956 bis zum 31. Dezember 1958 (28 Monate), von Januar 1959 bis Dezember 1964 (72 Monate) und von Januar
1965 bis Mai 1969 (53 Monate), insgesamt 153 Monate zugrunde.
Am 11. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 bewilligte
die Beklagte ihm ab 1. Februar 2007 eine Regelaltersrente in vorläufiger Höhe von 1.780,43 EUR. Hierzu führte sie aus, dass
die Rente ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten ohne Berücksichtigung der Renten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
festgestellt worden sei und nach Bekanntgabe der Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedsstaaten unter Beachtung der VO
(EWG) 1408/71 neu berechnet werde. Der der Rente zugrundeliegende Versicherungsverlauf weist Versicherungszeiten ab 11. Januar
1959 (Schulausbildung) aus. Mit Bescheid vom 8. März 2007 änderte die Beklagte den Bescheid ab und gewährte dem Kläger einen
Zuschuss zur Krankenversicherung. Beiden Entscheidungen wie auch allen nachfolgenden Bescheiden widersprach der Kläger. Sodann
holte die Beklagte Auskünfte des tschechischen Rentenversicherungsträgers ein und ermittelte, dass sich 125 Monate der 153
Monate der Gesamtversicherungszeit in der tschechischen Rentenversicherung entsprechend einem Verhältniswert von 0,8170 mit
anerkannten innerstaatlichen Rentenzeiten überschnitten (Zeiträume Januar 1959 bis Dezember 1964 und Januar 1965 bis Mai 1969).
Ferner ermittelte die Beklagte die Höhe der tschechischen Rente in Höhe von 70,55 EUR monatlich, ab Juli 2007 in Höhe von
70,11 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 rechnete sie 81,70 v. H. dieses Betrages auf die deutsche Rente an und
forderte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2007 eine Rückzahlung in Höhe von 1.072,17 EUR. Eine weitere
Neuberechnung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 wegen einer Änderung des Krankenversicherungsbeitrages
vor. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni 2008 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag wegen der Anrechnung der tschechischen
Rente ab 1. Februar 2007 auf 360,73 EUR und rechnete zugleich Überweisungen des tschechischen Versicherungsträgers in Höhe
von 281,74 EUR an. Mit weiterem Bescheid vom 19. September 2008 widerrief die Beklagte die Bescheide vom 12. Juli 2007 und
12. Juni 2008, berechnete die Rente mit Wirkung vom 1. Februar 2007 neu und errechnete einen Zahlbetrag in Höhe von 1.894,23
EUR und eine Überzahlung bis dahin in Höhe von 269,94 EUR. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe
von 11,80 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 5. Juni 2009 nahm die Beklagte eine Änderung vor, setzte ab 1. Juli 2009 die Rentenhöhe
einschließlich des Krankenversicherungszuschusses in Höhe von 1.939,83 EUR und einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 62,93
EUR fest. Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 hob sie den Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid vom 14. Dezember 2006 auf und erklärte
die Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten auf 60 % für endgültig. Eine weitere Neuberechnung der Rente nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. August
2010 ab 1. September 2010 in Höhe von 1.942,25 EUR und unter Berücksichtigung einer Überzahlung von 31,00 EUR vor. Hierbei
berücksichtigte sie zusätzlich eine Beitragszeit vom 8. bis 17. August 1965.
Mit seinen Widersprüchen machte der Kläger im Wesentlichen - soweit ihnen nicht durch die abändernden Bescheide entsprochen
worden war - geltend, der Koeffizient zur Reduzierung der innerstaatlichen Rente durch die tschechische Rente sei fehlerhaft
ermittelt, weil zwar 72 Monate Ausbildungszeit in beiden Renten zeitgleich angerechnet worden seien, in der deutschen Rente
jedoch lediglich 36 Monate hiervon berücksichtigt seien. Infolgedessen sei auch der Zuschuss zur Krankenversicherung zu niedrig
berechnet. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, § 31 Fremdrentengesetz (FRG) bestimme, dass eine innerstaatliche Rente in der Höhe ruhe, in der für gleiche Zeiten eine fremde Rente gewährt werde. Bei
der Feststellung des Ruhensbetrages sei vom tatsächlichen Umfang der einzelnen Zeiträume auszugehen. Fremde Versicherungszeiten,
die nach dortigem Recht in erhöhtem oder vermindertem Umfang angerechnet würden, würden in die Berechnungsformel mit der tatsächlichen
Monatszahl einfließen. Dies gelte auch für die nach innerstaatlichem Recht nicht bewerteten Anrechnungszeiten wegen Schul-
oder Hochschulausbildung. Der Krankenversicherungsbeitrag werde zunächst auf der Grundlage der vollen deutschen Rente ermittelt.
Die diesen Betrag mindernde und vom deutschen Träger einbehaltene fremde Rente werde aus verwaltungstechnischen Gründen bei
der Berechnung zunächst nicht berücksichtigt. Da zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§
106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ausländische Rentenbeträge nicht gehörten, führe dies zu unzutreffenden Ergebnissen. Dadurch würden zu hohe Beitragszuschüsse
gezahlt, die einmal jährlich zu bereinigen bzw. aufgrund der erstmaligen Anrechnung für die Zeit der aktuell bekannten ausländischen
Rentenbeträge richtig zu stellen seien.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 9. März 2011 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt,
die Anrechnung der tschechischen Rente auf die inländische Rente dürfe nur in der Höhe erfolgen, in der er für identische
Zeiten inländische Leistungen erhalte. Nach tschechischem Recht werde die Ausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 mit
72 Monaten berücksichtigt und auf die inländische Rente in vollem Umfang angerechnet, obwohl nach inländischem Recht für die
Ausbildung lediglich der Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1961, also 36 Monate berücksichtigt werde. Der Verhältniswert
für die Anrechnung der tschechischen Rente belaufe sich daher auf 89 Monate : 153 Monate = 0,5817. Infolge der höheren Inlandsrente
erhöhe sich dann auch der Krankenversicherungszuschuss, der aufgrund einer Rente von 1.882,79 EUR gezahlt werden müsse, nämlich
aufgrund der persönlichen Entgeltpunkte von 69,2203 multipliziert mit dem Rentenwert von 27,2.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. März 2007, 12. Juli 2007, 18.
Dezember 2007, 12. Juni 2008, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17. Februar 2011 abzuändern,
2.
die Beklagte zu verurteilen, seine Rente neu zu berechnen unter Berücksichtigung eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung
und ohne Berücksichtigung der Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1964 bei der Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten in der
Berechnung nach § 31 Fremdrentengesetz.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide erneut ausgeführt, dass die Rente und der Krankenversicherungszuschuss
zutreffend berechnet worden seien. Das Vorbringen des Klägers sei im Widerspruchsbescheid in vollem Umfang berücksichtigt
worden.
Mit Urteil vom 31. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides
Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 31 FRG sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens sei so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des
ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Nach
Bundesrecht anzurechnende Zeiten seien u. a. Zeiten nach dem FRG. Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führten zum Ruhen der deutschen Rente. Der Umfang des Ruhens werde durch die ausgezahlte fremde Leistung bestimmt.
Beruhe eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar seien, führe sie nur mit dem entsprechenden
Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Ausschlaggebend für den Umfang des Ruhens sei allein eine Zeitenkongruenz.
Weder müsse die Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen, noch müsse eine Bewertung beider Leistungen erfolgen. Hieran gemessen
sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zeit von Januar 1959 bis einschließlich Mai 1969 als deckungsgleiche Zeit
bewertet und entsprechend einen Verhältniswert von 0,8170 errechnet habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung
eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei bei dessen Berechnung auf den Zahlbetrag
der Rente abzustellen. Bereits danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschusses, der nach der
ungeminderten deutschen Rente berechnet werde. Dies sei höchstrichterlich entschieden worden.
Gegen das ihm am 13. September 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Oktober 2014 bei dem Sozialgericht Itzehoe Berufung
eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und legt einen Rentenbescheid vom 19. Mai 2014
vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 8. März 2007, 18. Dezember 2007, 19. September 2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010 sowie in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente unter Anrechnung
der tschechischen Rente mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5817 auszuzahlen sowie einen Krankenversicherungszuschuss nach der
Rentenhöhe ohne Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen des § 31 FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und bezieht sich weiterhin auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
In der mündlichen Verhandlung haben dem Senat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte vorgelegen. Zur Ergänzung
der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 ist gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und gemäß §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingegangen. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat die Ruhensbestimmungen bei einem ausländischen Rentenbezug zutreffend angewandt. Die Rentenberechnung ist
nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch die Höhe des Krankenversicherungszuschusses zutreffend.
Im Streit ist der Rentenbescheid vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 2007, mit dem dem Kläger
ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt wurde, und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2007, 19. September
2008, 5. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 11. August 2010. Die Bescheide vom 12. Juli 2007 und 12. Juni 2008 sind erledigt, nachdem
sie mit dem Bescheid vom 19. September 2008 widerrufen wurden. Der Vorläufigkeitsvermerk in dem Bescheid vom 14. Dezember
2006 ist gegenstandslos, nachdem er mit Bescheid vom 12. Juni 2009 aufgehoben worden ist. Jedoch führt er dazu, dass verfahrensrechtliche
Gründe einer Neuberechnung der Rente nicht entgegenstanden.
Von den mehreren Rechtsfragen, die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens in den Bescheiden beantwortet worden sind, verblieb
allein die Frage, ob die Beklagte in zutreffendem Umfang die Rente des Klägers im Hinblick auf die tschechische Rente wegen
der Überschneidung von Versicherungszeiten ruhend gestellt hat. Eine derartige Frage ergibt sich hinsichtlich der Rente, die
der Kläger aus der österreichischen Rentenversicherung bezieht, nicht, da insoweit keine Überschneidung von Versicherungszeiten
mit deutschen Zeiten besteht.
Da der Kläger Renten aus mehreren Staaten der EU bezieht, sind insoweit die Kollisionsvorschriften des EU-Rechts heranzuziehen,
um Doppelleistungen zu vermeiden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide waren die Berechnungen nach den Verordnungen
(EWG) 1408/71 und 574/72 vorzunehmen. Zum 1. Januar 2010 ist die VO (EWG) 1408/71 durch Art. 90 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/04
außer Kraft gesetzt worden, die VO (EWG) 574/72 durch Art. 96 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009. Hinsichtlich der hier anwendbaren
Bestimmungen ergibt sich dadurch jedoch nach aktuellem Recht keine abweichende Rechtslage.
Die Rentengewährung aus der tschechischen Rentenversicherung beruhte auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 und Art. 36
Abs. 4 VO (EWG) 547/72. Beide Vorschriften bestimmen, dass der Rentenantrag in einem Mitgliedsstaat grundsätzlich das Leistungsfeststellungsverfahren
in allen Mitgliedsstaaten auflöst, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71
bedarf es eines ausdrücklichen Antrages des Betroffenen, um die Feststellung von Ansprüchen auf Leistungen bei Alter in einem
Mitgliedsstaat aufzuschieben. Einen derartigen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Damit ist grundsätzlich die europaweite
Wirkung der Antragstellung in einem Mitgliedsstaat begründet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmeregelungen hiervon greifen
im Fall des Klägers nicht ein.
Das EU-Recht geht grundsätzlich davon aus, dass Rentenansprüche von den Versicherungsträgern der Mitgliedsstaaten gezahlt
werden, die für die Versicherung des Versicherten zuständig sind und waren. Es wird keine einheitliche EU-Rente gezahlt. Jedoch
sehen die EU-Bestimmungen vor, dass Doppelleistungen wegen derselben Zeiten unterbleiben. Hierzu bestimmt Art. 53 Abs. 3 Buchstabe
b der VO (EG) 883/2004 [entsprechend Art. 46a Abs. 3 Buchstabe a und b der VO (EWG) 1408/71], dass für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen,
die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei
Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften
festgelegt sind, der zuständige Träger nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den
von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen
individuellen Abgaben oder Abzügen berücksichtigt, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die
Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind. Eine entsprechende innerstaatliche Regelung findet
sich in § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG). Wird danach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle
einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung
des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn
und Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen und die Vermeidung von Benachteiligungen, indem irgendwelche
Versicherungszeiten wegfallen (BT-Drucks. 3/1109, Begründung zu § 31 FRG). Das FRG ist gemäß § 1 auf den Kläger anzuwenden, da er als Vertriebener anerkannt ist. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FRG ruht der inländische Rentenanspruch bei Bezug einer Auslandsrente nur insoweit, wie eine derartige Auslandsrente tatsächlich
gezahlt wird (BSG vom 11. Mai 2011 - B 5 R 8/10 R - SozR 4-5050 § 31 Nr. 1) und nur insoweit, wie sich die Rentenzeiten überschneiden (BSG vom 28. Januar 1971 - 5 RKn 14/69 - SozR Nr. 9 zu § 1317
RVO). Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten im Sinne des § 31 FRG sind auch Zeiten nach dem FRG selbst (LSG Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2011 - L 2 R 5754/10 - [...]). Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung
bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig davon, ob diese auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche
Rente beruht. Beruht die ausländische Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anzurechnen sind, führt sie
nur mit dem entsprechenden Teil zum Ruhen der deutschen Rente. Diese Vorschrift hat die Beklagte zutreffend angewandt.
Infolge der Anwendbarkeit des FRG auf den Rentenanspruch des Klägers umfasst sein Versicherungsverlauf die gesamten tschechischen Rentenzeiten ab 11. Januar
1959, die auch nach deutschem Recht zugrunde gelegt sind. Danach sind für die Inlandsrente die Schul- und Hochschulzeiten
vom 11. Januar 1959 bis 14. Dezember 1964 bereits nach innerstaatlichem Recht berücksichtigt, nach dem FRG die tschechischen Pflichtbeitragszeiten vom 3. Januar 1965 bis 8. Mai 1969. Der tschechische Versicherungsträger hat der
von ihm gewährten Rente den Zeitraum vom 1. September 1956 bis 8. Mai 1969 zugrunde gelegt und damit die gesamten Ausbildungszeiten
anerkannt. Kongruent sind die Versicherungsverläufe lediglich ab 11. Januar 1959. Dies führt dazu, dass der Zeitraum der gesamten
tschechischen Beitragszeit 153 Monate umfasst, von denen 125 Monate zu den in der deutschen Rentenversicherung anerkannten
Zeiten kongruent sind. Daraus ergibt sich ein Verhältnis von 125 : 153 = 0,8170 entsprechend 81,70 %. Mit diesem Faktor ist
nach der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG die tschechische Rente auf die deutsche Rente mit der Wirkung anzuwenden, dass diese in dieser Höhe ruht.
Diese Berechnungsweise ist zutreffend. Zwar wird gemäß §
74 SGB VI von den Ausbildungszeiten lediglich ein Teil der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Der Versicherungsverlauf enthält Ausbildungszeiten
vom 11. Januar 1959 bis zum 15. Juli 1965, also 72 Monate. Hiervon werden lediglich 36 Monate bei der Rentenberechnung zugrunde
gelegt. Würde man diese 36 Monate Ausbildungszeit als nichtkongruente Versicherungsmonate bei der Anrechnung der tschechischen
Rente außer Ansatz lassen, wären lediglich 89 der 153 tschechischen Versicherungsmonate zu den deutschen Versicherungszeiten
kongruent und es ergäbe sich ein Faktor von 89 : 153 = 0,5817. Danach wäre die Rente lediglich zu 58,17 % auf die deutsche
Rente im Sinne des Ruhens anrechenbar.
Eine derartige Berechnung ist jedoch nicht zutreffend. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 FRG aus dem Zahlbetrag der Auslandsrente. Der Anrechnungszeitraum ist in der Vorschrift bezeichnet als "für die nach Bundesrecht
anzurechnenden Zeiten". Gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI sind nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs Anrechnungszeiten,
höchstens bis zu einer Dauer von acht Jahren. Anrechnungszeiten sind nach §
54 Abs.
4 SGB VI als beitragsfreie Zeiten rentenrechtliche Zeiten. Der gesamte Schul- und Hochschulbesuch des Klägers seit Januar 1959 ist
daher als rentenrechtliche Zeit anerkannt. Eine andere Frage ist die der Bewertung dieser Zeiten. Im Rahmen der begrenzten
Leistungsbewertung gemäß §
74 Satz 3
SGB VI sind die Ausbildungszeiten lediglich bis zu drei Jahren zu bewerten. Der Wortlaut des § 31 FRG stellt jedoch auf die Anrechnung, nicht aber auf die Bewertung der Zeiten ab (so ebenfalls LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
Diese wortlautgetreue Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG führt nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Zwar kann es nicht zu Doppelzahlungen führen, wenn bestimmte Versicherungszeiten
bei der Rentenberechnung bestimmte rentenrechtliche Zeiten außer Ansatz gelassen werden. Jedoch führt es zu unangemessenen
Ergebnissen, wenn die Anrechnung der rentenrechtlichen Zeiten von ihrer Bewertung abhängig gemacht wird, da diese nach den
verschiedenen Rentensystemen unterschiedlich ausfällt. Es ist zu berücksichtigen, dass im Wege der Anrechnungsbestimmungen
nach EU-Recht und nach dem § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG die rentenrechtlichen Auslandszeiten auf das Bewertungsniveau des
SGB VI angehoben werden. Die Anrechnungsbestimmungen führen jedoch nicht so weit, dass die Betroffenen daraus einen weiteren Vorteil
erlangen sollen. Ein derartiger Vorteil würde jedoch bewirkt, wenn eine Kongruenz der rentenrechtlichen Inlandszeiten mit
den Auslandszeiten nur dann angenommen würde, wenn die Inlandszeiten sich in der Rentenhöhe auch niederschlagen würden. Denn
dies würde bedeuten, dass trotz der Regelung des §
74 Satz 3
SGB VI die Ausbildungszeiten des Klägers für einen längeren Zeitraum als drei Jahre bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt würden,
wenn auch nach den tschechischen Rentenbestimmungen. Eine derartige Besserstellung der Betroffenen gegenüber den Inlandsrentnern
hat § 31 FRG jedoch nicht im Sinn. Die Berechnung ist daher nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.
Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seiner Krankenversicherung gemäß
§
106 SGB VI hat. Der Zuschuss beläuft sich gemäß §
106 Abs.
2 und Abs.
3 SGB VI auf den halben Betrag des allgemeinen Beitragssatzes. Dieser ist in §
241 SGB V mit 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Beitragspflichtige Einnahmen der Rentner sind nach §
237 Abs.
1 Nr.
1 SGB V der Zahlbetrag der Rente. Der Krankenversicherungszuschuss richtet sich folglich allein nach der Höhe dessen, was der Rentner
ausgezahlt erhält, nicht danach, worauf er dem Grunde nach ohne die Ruhensbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG einen Anspruch hätte. Bejaht man daher die Richtigkeit der Anrechnung der tschechischen Rente der Höhe nach, so ist auch
die Höhe des Beitragszuschusses zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Anrechnungsbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG in dem Fall, dass für inländische Rentenzeiten keine Höherbewertung der Rente erfolgt, hat der Senat die Revision zugelassen.