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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - 7 R 161/14
Rentenberechnung Anrechnung einer ausländischen Rente Zeiten nach dem FRG Teilweises Ruhen der deutschen Rente
1. Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten im Sinne des § 31 FRG sind auch Zeiten nach dem FRG selbst.
2. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig davon, ob diese auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht.
3. Beruht die ausländische Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anzurechnen sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil zum Ruhen der deutschen Rente.
Normenkette:
FRG § 31 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Itzehoe 31.07.2014 S 3 R 77/11
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird zugelassen.

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