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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - 7 R 181/15
Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger für den ersten Monat des Rentenbezugs
1. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stehen gegenüber Leistungen der Sozialversicherung in einem Nachrangigkeitsverhältnis (§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II).
2. Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung der Erstattungsansprüche zwischen den §§ 103 und 104 SGB X aber nach der Systemsubsidiarität bzw. der institutionellen Gleichrangigkeit oder Verschiedenrangigkeit der beteiligten Träger.
3. Danach richtet sich ein Erstattungsanspruch zwischen institutionell gleichrangigen Leistungsträgern, etwa innerhalb der Sozialversicherung, aber auch innerhalb der verschiedenen Grundsicherungssysteme, nach § 103 SGB X, während ein Erstattungsanspruch eines nachrangigen Grundsicherungsträgers gegenüber einem Sozialversicherungsträger nach § 104 SGB X zu beurteilen ist.
4. Diese Abgrenzung erscheint dem Senat schlüssig und vorzugswürdig, denn regelmäßig stehen Leistungsansprüche nach dem sozialen Grundsicherungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, vielmehr besteht ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis dahingehend, dass soziale Grundsicherungsansprüche nachranging gegenüber den regelmäßig als Einkommen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen bestehen.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1
,
SGB II § 24 Abs. 4
,
SGB II § 40a S. 1 bis S. 4
,
SGB II § 40a
,
SGB II § 41 Abs. 1
,
SGB II § 44a Abs. 3
,
SGB II § 5 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 102
,
SGB X § 103 Abs. 1
,
SGB X § 103
,
SGB X § 104 Abs. 1
,
SGB X § 104
,
SGG § 145
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Kiel 12.06.2015 S 1 R 231/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2015 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 812,18 EUR festgesetzt.

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