Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der Beigeladenen am 2. Mai 2004 ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin betreibt
ein landwirtschaftliches Unternehmen, zu welchem auch eine Pferdezucht gehört. Die Beigeladene war zuletzt als Konstruktionstechnikerin
tätig und seit Juni 2003 wegen Beschwerden am linken Arm arbeitsunfähig erkrankt. Im Frühjahr 2004 trat sie mit der Bitte
an den Zeugen B. - Geschäftsführer der Klägerin - heran, ihr eine Vollzeitbeschäftigung als Pferdewirtin zu ermöglichen. Die
Beigeladene war selbst Halterin von drei Pferden und an einer Tätigkeit in der Pferdehaltung interessiert. Der Zeuge vereinbarte
mit der Beigeladenen, dass sie auf dem Hof tätig werden könne, um die Pferde und die dort anfallenden Arbeiten kennenzulernen.
Die näheren Umstände und der zeitliche Umfang der sich anschließenden Tätigkeiten sind im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich
beschrieben worden. Im Vorfeld des Unfalltages bat der Zeuge die Beigeladene, den Tierarzt am 2. Mai 2004 bei der künstlichen
Besamung einer Stute zu unterstützen, weil er selbst nicht vor Ort sein könne. Die Beigeladene nahm den übersandten Samen
am Samstag (1. Mai) in Empfang, bewahrte ihn sodann im eigenen Kühlschrank auf und brachte ihn am Unfalltag wieder auf das
Gelände der Klägerin. Dort assistierte sie dem Tierarzt in der Form, dass sie ihm den Samen übergab und sich neben die zu
behandelnde Stute stellte. Um die Stute ruhig zu halten, versuchte sie die Führungsleine um die Gitterstäbe der Box zu schlingen
und zu verknoten. Hierbei scheute die Stute, stieg auf und zog die Leine ruckartig an. Dabei wurden drei Finger der linken
Hand der Beigeladenen derart gequetscht, dass die Fingerendglieder amputiert werden mussten. Im Rahmen der Unfallmeldung vom
5. Mai 2004 gab der Zeuge B. an, die Beigeladene sei als "Besucherin" auf dem Hof gewesen und habe dabei dem Tierarzt "aus
Gefälligkeit" geholfen. Damit übereinstimmend erklärte die Beigeladene ausweislich eines Telefonvermerks eines Mitarbeiters
der Beklagten vom 24. Mai 2004, dass sie lediglich zu Besuch anwesend gewesen sei. In weiteren Telefonaten erklärten beide
gegenüber der Beklagten, dass eine Einstellung als Pferdewirtin beabsichtigt gewesen war und die Beigeladene deshalb bereits
mehrfach zuvor auf dem Hof tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurde auch bekannt, dass für die Beigeladene seit etwa
einem Jahr Arbeitsunfähigkeit bescheinigt war. Mit Bescheid vom 18. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Feststellung eines
Arbeitsunfalls ab. Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit könne nicht von einem Probearbeitsverhältnis ausgegangen werden.
Die Beigeladene sei ausschließlich aus Pferdeliebhaberei tätig geworden, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe. Den Widerspruch
der Beigeladenen, den sie damit begründete, alle in der Landwirtschaft Tätigen wären versichert, wies die Beklagte mit Bescheid
vom 20. April 2005 zurück. - Dieser Bescheid wurde gegenüber der Beigeladenen bestandskräftig. Am 27. Oktober 2005 legte der
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. (Haftpflichtversicherung) im Auftrag der Klägerin Widerspruch gegen
den Bescheid vom 18. Januar 2005 ein. Die Klägerin habe ein Interesse an der Feststellung, dass die Tätigkeit der Beigeladenen
dem Unfallversicherungsschutz unterfällt. Es liege eine versicherte Tätigkeit vor, denn die Beigeladene hätte bereits seit
vier Wochen jeweils zwei Tage wöchentlich fünf Stunden im Unternehmen der Klägerin als Tierwirtin gearbeitet. Mit Bescheid
vom 19. Januar 2006 wies die Beklagte auch diesen Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies im Wesentlichen mit
dem fehlenden Nachweis einer regelmäßigen Arbeitserprobung. Es sei vielmehr von einer Gefälligkeitshandlung auszugehen. Im
daraufhin vor dem Sozialgericht Gotha durchgeführten Klageverfahren sind die Beigeladene und der Zeuge B. in der mündlichen
Verhandlung angehört beziehungsweise zeugenschaftlich vernommen worden. Die Beigeladene hat angegeben, mit dem Zeugen B. eine
etwa zwei- bis dreimonatige Probezeit vereinbart zu haben, damit er prüfen könne, ob sie für die Tätigkeit der Pferdewirtin
geeignet sei. Sie sei etwa seit vier bis fünf Wochen jeweils an einigen Tagen stundenweise tätig gewesen, als der Zeuge sie
gebeten hätte, am folgenden Wochenende dem Tierarzt behilflich zu sein. Auf Vorhalt der anfänglich unterschiedlichen Angaben
hat sie angegeben, dies sei wegen der eigentlich bestehenden Krankschreibung erfolgt. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beigeladene
hätte vor dem Unfall etwa vier Wochen mehrfach ausgeholfen, "je nachdem, wie sie Zeit hatte". Der Grundgedanke dieser Tätigkeit
sei gewesen, dass sie einmal die Arbeiten im Pferdestall übernehmen sollte. Mit Urteil vom 12. November 2007 hat das Sozialgericht
Gotha die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es auf die wechselhaften Aussagen der Beteiligten verwiesen. Auf dieser
Grundlage sei die versicherte Tätigkeit nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren
weiter. Die Verletzung der Beigeladenen sei Folge eines Unfalls während einer versicherten Tätigkeit. Die erbrachten Tätigkeiten
seien entweder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder zumindest unter Umständen, die einem Arbeitsverhältnis ähnlich
sind, erbracht worden. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da die Klägerin wegen des Unfalls von der Krankenkasse der Beigeladenen
in Anspruch genommen wird.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.
Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene
am 2. Mai 2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Die Beklagte verweist darauf, dass selbst wenn man die Schilderung zur vorangehenden mehrwöchigen Tätigkeit der Beigeladenen
im Unternehmen der Klägerin als wahr unterstellen würde, ein Versicherungsschutz daran scheitern würde, dass die Beigeladene
im wesentlichen eigene Interessen verfolgt hätte. Die Tätigkeit sei als Probearbeitsverhältnis einzuordnen und diente daher
wesentlich dem Interesse der Beigeladenen an der Erlangung eines Arbeitsverhältnisses. Die Beigeladene hat sich in der mündlichen
Verhandlung am 26. Januar 2012 dem Vortrag der Klägerin angeschlossen und nochmals geschildert, wie sie bei der Besamung der
Stute helfen sollte. Der Zeuge B. und die Beigeladene sind anlässlich eines Erörterungstermins am 12. Mai 2011 zeugenschaftlich
vernommen bzw. angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Bezüglich
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die Beigeladene hat am 2. Mai 2004 einen Arbeitsunfall
erlitten und damit einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung. Die Klägerin kann sich ihrerseits darauf berufen, dass
ein Arbeitsunfall vorgelegen hat.
Die Klage war als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig; die Klägerin begehrt ausschließlich die gerichtliche
Feststellung, dass der erlittene Unfall ein Arbeitsunfall ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) kann der Versicherte die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage
klären lassen (BSG, Urteil vom 15. Februar 2005, Az: B 2 U 1/04 R, juris.de). Dies gilt entsprechend für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin als Unternehmerin ist nach §
109 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) klagebefugt. Danach können statt des Berechtigten auch Personen, deren Haftung nach §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt ist, Feststellungen nach §
108 SGB VII beantragen. Voraussetzung ist, dass sie vom Versicherten, dessen Angehörigen und Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch
genommen werden. Für die Inanspruchnahme ist es ausreichend, wenn ein Dritter auf ihn übergegangene Ansprüche des Verletzten
geltend macht (Ricke in Kasseler Kommentar §
109 SGB VII Rn. 3 und Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008, Az.: L 31 U 467/08, juris.de). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Klägerin bzw. ihre Haftpflichtversicherung wird nach § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) von der gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen wegen des gezahlten Verletztengeldes in Anspruch genommen.
Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist hier neben dem Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 auch der Bescheid vom 18.
Januar 2005, der zwar nur an die Beigeladene gerichtet war, aber auch der Klägerin gegenüber Wirkung entfaltete. Die Klägerin
konnte diesen Bescheid daher mit einem Widerspruch anfechten. Entsprechend hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
vom 26. Januar 2012 erklärt.
Die Berufung ist auch begründet. Die Beigeladene hat am 2. Mai 2004 einen durch die Beklagte versicherten Arbeitsunfall erlitten.
Nach §
8 Abs.
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Einordnung als Arbeitsunfall setzt voraus, dass das Verhalten
des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist. Dieser innere bzw. sachliche
Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln,
indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in
der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG Urteil vom 7. September 2004, Az: B 2 U 35/03 R m.w.N., recherchiert bei Juris). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Abwägung unterliegen dem Vollbeweis, das heißt sie müssen
in einem so hohen Maße wahrscheinlich sein, dass bei lebenspraktischer Betrachtung Zweifel zurücktreten, ohne dass diese jedoch
völlig ausgeschlossen sein müssen (Wagner in Juris-Praxis-Kommentar §
7 SGB VII Rn. 37).
Zwar scheidet hier ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.1 Nr.1
SGB VII aus, weil die Beigeladene nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin tätig war. Allerdings besteht Versicherungsschutz
nach §
2 Abs.2
SGB VII.
Nach dieser Vorschrift sind auch Personen versichert, die wie ein nach §
2 Abs.1 Nr.1
SGB VII Versicherter tätig werden. Regelmäßig handelt es sich hierbei um Fälle, in denen zwar eine Beschäftigung für ein Unternehmen
wie aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses vorliegt, es allerdings am Bestehen eines solchen Verhältnisses
fehlt (vgl. BSG Breithaupt 1981, 859). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus,
dass es sich um eine ernstliche, einem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers entspricht, die ihrer Art nach sonst von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte
und nach den Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist (vgl. Kass-Komm-Ricke §
2 SGB VII Rdnr.104 m.w.N.). Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten (BSG, Urteil vom 27.03.1990, B 2 RU 32/89).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beigeladene stand somit zum Zeitpunkt des Unfalls unter Unfallversicherungsschutz.
Eine Tätigkeit dient einem Unternehmen, wenn sie ihm ernsthaft nützt. Dies ist der Fall, wenn sie wirtschaftlich als Arbeit
anzusehen ist und dadurch für das unterstützte Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Dabei genügt auch eine bereits
geringfügige und kurze Hilfe. Ein erheblicher Nutzen ist somit nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Nutzen nur nach
den vertretbaren subjektiven Vorstellungen des Handelnden eintreten soll, objektiv aber ausbleibt oder sogar ein Schaden eintritt.
Maßgebend ist also nicht, ob die Tätigkeit allein objektiv dem Interesse des Unternehmens dient. Der erforderliche innere
Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und dem Unternehmen ist gegeben, wenn die Tätigkeit den Interessen
des Unternehmens rechtlich wesentlich dient, wobei der Handlungstendenz des Verletzten eine entscheidende Bedeutung für den
Versicherungsschutz gemäß §
2 Abs.2 Satz 1
SGB VII zukommt. Voraussetzung ist somit, dass die Tätigkeit der verletzten Person auf die Belange des Unternehmens gerichtet, sie
also dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Verfolgt sie dagegen wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht
mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden (BSG, Urteile vom 01.07.1997, B 2 RU 32/96 und vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R).
Die Beigeladene hat in diesem Sinne zum Unfallzeitpunkt eine ernstliche Tätigkeit ausgeübt, die dem Unternehmen der Klägerin
rechtlich wesentlich zu dienen bestimmt war. Der Zeuge B. konnte am Unfalltag dem Tierarzt bei der Besamung einer Stute nicht
assistieren. Auf Bitten des Zeugen nahm die Beigeladene den übersandten Samen in Empfang, lagerte ihn für das Unternehmen
im eigenen Kühlschrank und half bei der Besamung der Stute, indem sie dem Tierarzt den Samen übergab und sich helfend neben
die Stute stellte. Die Hilfestellung bei der Besamung ist sowohl objektiv als auch aus der Sicht der Beigeladenen eine für
den Betrieb der Klägerin nützliche Tätigkeit gewesen. Es handelte sich aufgrund der Bedeutung der Besamung für das Unternehmen
der Klägerin um eine messbare Arbeitsleistung von ernsthaftem Nutzen. Nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen
Verhandlung vom 26. Januar 2012 stammte der Samen aus den USA und hatte einen wirtschaftlichen Wert von über 1.000 EUR.
Die Beigeladene hat zum Unfallzeitpunkt keine eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt. Verfolgt
eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit
wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach §
2 Abs.
2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 25. November 1992, B 2 RU 48/91; BSG, Urteil vom 5. März 2002, B 2 U 8/01 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt dabei der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für
das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG Urteil vom 5. März 2002, B 2 U 9/01 R).
Die Handlungstendenz der zum Unfall führenden Tätigkeit war aus Sicht der Beigeladenen auf die Hilfe bei der Besamung eines
Pferdes der Klägerin ausgerichtet. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein wesentliches Motiv der Hilfestellung der
Beigeladenen auch die Erlangung einer Festeinstellung im Unternehmen der Klägerin war. Dabei handelt es sich jedoch um unerhebliche
Beweggründe für den Entschluss, helfend tätig zu werden.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Beigeladene lediglich eigenwirtschaftlich tätig wurde, verkennt sie die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts. Es kommt danach nicht darauf an, welchen Zweck die Beigeladene bei der (Praktikums-)Tätigkeit generell,
sondern welchen sie bei der konkreten zur Unfall führenden Tätigkeit verfolgte. Betrachtet man die allein unfallrelevante
Hilfestellung, wird der Zweck einer erfolgreichen Besamung deutlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene statt für die
Klägerin für den Tierarzt tätig werden wollte, bestehen nicht. Sie kam nicht einer Bitte des Tierarztes nach, sondern dem
Wunsch des Zeugen B., dem Tierarzt zu attestieren. Der von der Beklagten angeführte Vergleich mit einem (nicht versicherten)
Vorreiten (Bayr. LSG, Urteil vom 25.01.2011, L 3 U 5/09) führt zu keiner anderen Bewertung. Das Vorreiten selber stellte in dem Vergleichsfall keine nützliche, dem Unternehmen dienende
Tätigkeit dar. Soweit die Beklagte weiter ihre Rechtsansicht auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
01.10.2008, Az: L 17 U 43/08 stützt, weist der Senat darauf hin, dass es in jenem Urteil um die Frage eines Versicherungsschutzes nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, nicht um einen Schutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII ging.
Die Besamung einer Stute ist ihrer Art nach eine Tätigkeit, die ohne das Eingreifen der Beigeladenen von anderen Beschäftigten
der Klägerin hätte übernommen werden können. Der Zeuge B. hat insoweit vor dem Sozialgericht ausgesagt, er hätte sich auch
jemand anderen suchen können. Die bei der Klägerin beschäftigten Tierwirte waren anscheinend für die erforderliche Hilfestellung
wenig geeignet, aber man hätte auch auf Fachkräfte über den so genannten Maschinenring zurückgreifen können, die aber zu entlohnen
waren und als Beschäftigte ohnehin versichert gewesen wären.
Die Hilfestellung war auch arbeitnehmerähnlich, insbesondere war die Mithilfe nicht durch familiäre oder ähnliche Bedingungen
geprägt.
Dass die Tätigkeit schließlich dem wirklichen Willen der Klägerin entsprach, bedarf keiner besonderen Begründung. Der Zeuge
B. hatte die Beigeladene ausdrücklich gebeten, den Samen in Empfang zu nehmen und ihn am 2. Mai dem Tierarzt zu übergeben.
Auch die weitere Hilfestellung bei der Besamung war vom Zeugen ausdrücklich gewünscht.
Die Frage, ob und wie lange die Beigeladene der Klägerin während ihrer attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgeholfen hat, ist
für die rechtliche Bewertung im vorliegenden Fall unbeachtlich. Entscheidend ist allein die Betrachtung des konkreten Unfallgeschehens
und der damit verbundenen Handlungstendenz. Allerdings würde ein "wochenlanges" Praktikum hier eher für ein arbeitnehmerähnliches
Verhältnis sprechen.
Der hier zugrunde gelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Aussagen
der Beigeladenen und des Zeugen B. fest und wurde insoweit auch durch die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Dass die Beklagte
aus der Aussage andere rechtliche Schlussfolgerungen zieht, ändert nichts an dem nach dem Inhalt der Aussage feststehenden
Kerngeschehen, dem konkreten Unfallvorgang. Zwar wurden zunächst durch die Beigeladene zu Beginn des Verwaltungsverfahrens
falsche Angaben gemacht. Die Angabe, dass sie nur Besucherin gewesen sei, wurde aber zeitnah und in Übereinstimmung mit den
Angaben des Zeugen B. klargestellt. Nachvollziehbar erklärten beide, dass die falschen Angaben aus Angst um die Folgen der
Tätigkeit während einer Krankschreibung gemacht wurden. Es ist glaubhaft, wenn nunmehr in Übereinstimmung mit den späteren
Angaben ausgesagt wird, dass die Beigeladene auf Bitten des Zeugen B. bei der Besamung eines Pferdes geholfen hat.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach
der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache nach dem Antrag der Klägerin hat (§§ 86b, 197a
SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Dabei orientiert sich die Entscheidung mangels anderweitiger Gesichtspunkte nach §
197a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) an dem Auffangstreitwert von 5.000,- Euro.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.