Raten für einen Kredit zur Vermeidung der Privatinsolvenz des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung von Kindes- und Trennungsunterhalt
berücksichtigungsfähig?
Tatbestand:
Die Parteien sind verheiratet, leben aber getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft. Sie streiten um die Abänderung des im Vorverfahren
31 F 253/04 AG Hamm abgeschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt. Im Einzelnen liegt folgendes zu Grunde:
Die Parteien haben am 30.12.1998 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: J, geboren am 07.11.1999, und N,
geboren am 15.08.2003. Am 18.08.2004 ist der Beklagte aus dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Einfamilienhaus ausgezogen.
In dem sich anschließenden Unterhaltsstreit haben sich die Parteien dahin verständigt, dass der Beklagte weiterhin die Lasten
des nunmehr allein von der Klägerin und den Kindern bewohnten Hauses tragen und deshalb nur geringe Unterhaltsbeträge zahlen
solle: jeweils 161,- EUR für die beiden Kinder und 198,- EUR für die Klägerin. Grundlage des Vergleichs war folgende Berechnung
des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens:
Nettoeinkommen des Beklagten in 2004: 2.000,87 EUR
+ Steuererstattung: 66,00 EUR
+ Realsplittingvorteil: 83,48 EUR
./. berufsbedingte Fahrtkosten: 105,60 EUR
verbleiben: 2.044,75 EUR
./. Zinslasten des Hauses: 627,08 EUR
./.Stadtkasse: 17,48 EUR
./.Gebäudeversicherung: 10,24 EUR
./. Grundsteuern: 6,90 EUR
./. öffentliche Abgaben: 23,33 EUR
verbleiben: 1.359,82 EUR
./. notwendiger Selbstbehalt: 840,00 EUR
für Unterhaltszwecke verfügbar: 519,83 EUR
Bei der Verteilung des verfügbaren Einkommens ist auf Seiten der Klägerin der mit 400,- EUR bemessene Wohnwert des gemeinsamen
Hauses als Einkommen berücksichtigt worden.
In der Folgezeit hat der Beklagte allerdings die Hauslasten nicht mehr bezahlt, so dass die Sparkasse als Gläubigerin der
Hauskredite die Unterzeichnung eines Maklervertrages zum Zwecke des freihändigen Verkaufs verlangte, um eine Zwangsversteigerung
zu vermeiden. Dem sind die Parteien nachgekommen, so dass das gemeinsame Haus nach dem Auszug der Klägerin am 12.11.2005 im
Dezember 2005 verkauft werden konnte. Nach dem Verkauf betrug der Restsaldo der Verbindlichkeiten bei der Sparkasse rund 42.000,-
EUR. Da eine Vereinbarung über die Art. der Tilgung nicht zu Stande kam, ist der Kredit im April 2006 gekündigt worden. Die
Darlehensrestforderung der Sparkasse belief sich auf 41.404,96 EUR. Im Hinblick auf diese Schuld hat die Klägerin ein Verbraucherinsolvenzverfahren
beantragt, das am 24.05.2006 eröffnet worden ist.
Weil der Beklagte die Hauslasten ab Januar 2005 nicht mehr bedient hat, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Erhöhung
der titulierten Unterhaltsbeträge ab diesem Zeitpunkt verlangt. Sie hat geltend gemacht, es könne nicht sein, dass ihr Ehemann
von der Nichtzahlung allein profitiere. Bis einschließlich Oktober 2005 hat sie den ihr weiter zufließenden Wohnvorteil berücksichtigt
und wie folgt gerechnet:
Einkommen des Beklagten (ohne Realsplittingvorteil): 1.961,27 EUR ./. Unterhalt für 2 Kinder (2 * 192,- EUR): 384,00 EUR verbleiben
(richtig: 1.577,27 EUR): 1.563,27 EUR davon 6/7: 1.339,94 EUR ./. der Klägerin zufließender Wohnwert: 400,00 EUR Differenz:
939,95 EURdavon 3/7: 402,83 EUR
Für die Zeit ab November 2005 hat sie im Hinblick auf das Aufrücken von J in die nächste Altersstufe und den Wegfall des Wohnwerts
folgende Beträge verlangt:
anrechenbares Einkommen des Beklagten: 1.961,27 EUR ./. Unterhalt für J: 257,00 EUR ./. Unterhalt für N: 199,00 EUR verbleiben:
1.505,27 EUR davon 6/7: 1.290,23 EUR davon 3/7: 552,96 EUR
Die Klägerin hat beantragt,
den Vergleich des Familiengerichts Hamm vom 21.02.2005 ab April 2005 dahin abzuändern, dass nunmehr wie folgt Unterhalt zu
zahlen sei:
1. für die Zeit von April bis Oktober 2005:
a) an sie selbst monatlich 402,83 EUR;
b) an J monatlich 192,- EUR
c) an N monatlich 192,- EUR;
2. für die Zeit ab November 2005:
a) an sie selbst monatlich 552,96 EUR;
b) an J monatlich 257,- EUR
c) an N monatlich 199,- EUR;
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, die Nichtzahlung der eheprägenden Hauslasten sei kein Abänderungsgrund. Wenn er durch Nichtzahlung den Anstieg
der Verschuldung in Kauf nehme, so sei das seine Entscheidung. Es gehe aber nicht an, den Unterhalt höher festzusetzen und
ihm so jede Möglichkeit zu nehmen, die unstreitig bestehenden Schulden zu bedienen.
Darüber hinaus habe erweitere Schulden, die zu berücksichtigen seien:
- Darlehensforderung der KfW-Bankengruppe im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in Höhe von 1.481,51 EUR;
- Schuldtitel der KfW-Bankengruppe über 1.449,85 EUR;
- Forderungen von Rechtsanwalt G aus dem ersten Trennungsunterhaltsverfahren von 864,- EUR und 1.221,20 EUR;
- Zahnarztrechnung Dr. G in Höhe von 231,20 EUR.
Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage für die Zeit bis einschließlich Januar 2006 abgewiesen, weil bis dahin die bisherigen
Hauslasten fortbestanden hätten und zu berücksichtigen seien, weil die Klägerin insoweit Freistellung von den Schulden verlangen
könne. Eine Änderung habe sich erst ab Februar 2006 durch den Verkauf des Hauses und die daraus resultierende Verringerung
des Hausdarlehens auf 42.000,- EUR ergeben. Ab diesem Zeitpunkt sei in Fortentwicklung der Vergleichsgrundlagen die für die
Restschuld von 42.000,- EUR anfallende Zinslast von monatlich 350,- EUR abzusetzen. Daher habe der Beklagte ab Februar 2006
folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
- für J monatlich 195,- EUR;
- für N monatlich 161,- EUR;
- für die Klägerin monatlich 449,- EUR.
Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hat es zunächst in vollem Umfang angreifen wollen, ihre
Anträge dann aber entsprechend der Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe im Senatsbeschluss vom 16.08.2006 auf die Zeit ab
November 2005 beschränkt.
Sie meint, das Amtsgericht habe den Vergleich zu Unrecht nur angepasst, statt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage insgesamt
neu zu rechnen. Dem Beklagten sei nämlich im Zusammenhang mit dem absehbaren Verkauf des Hauses zuzumuten gewesen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren
einzuleiten, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Auf dieser Basis seien daher die Ansprüche ab November 2005 neu zu berechnen.
Dann ergäben sich die bereits in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten abändernd zu verurteilen, ab November 2005 nachfolgende Unterhaltsbeträge zu zahlen, für die Zeit von November
2005 bis Juli 2006 an sie, für die Zeit von August bis Oktober 2006 an die Stadt Hamm und ab November 2006 wieder an sie:
- für J monatlich 257,- EUR;
- für N monatlich 199,- EUR;
- für sie selbst monatlich 552,96 EUR.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, die Hauslasten seien gemäß der zutreffenden Auffassung des Amtsgerichts weiter
zu berücksichtigen, auch wenn er sie mangels Leistungsfähigkeit zunächst nicht bedient habe, denn die Schulden bestünden fort.
Für die Zeit ab September 2006 habe er die Tilgung der Schulden mit einer Rate von monatlich 350,- EUR wieder aufgenommen,
nachdem ihm gelungen sei, durch einen Kredit der Volksbank Hamm in Höhe von netto 40.300,- EUR alle in der Ehe entstandenen
Schulden abzulösen.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zumindest seit Juli 2006 wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehe und
monatlich im Durchschnitt 750,- EUR verdiene. Diese Einkünfte seien zu berücksichtigen, so dass sich ihr Anspruch verringere.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und hat überwiegend Erfolg.
1.
Dass ab November 2005 die aus §
323 ZPO folgenden Voraussetzungen einer Abänderung des Vergleichs vom 21.02.2005 vorliegen, kann nicht zweifelhaft sein, weil der
Klägerin ab ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus der beim Vergleich mit 400,- EUR bemessene Wohnvorteil nicht mehr zur Verfügung
gestanden hat. Außerdem ist die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden neu zu bewerten, nachdem sieh die dem Vergleich zu
Grunde liegende Erwartung zerschlagen hat, dass den Parteien gemeinsam gehörende Haus könne für die Familie erhalten werden.
2.
Materiell richtet sich die Abänderung eines Vergleichs bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §
313 BGB. Dabei sind vier Zeitabschnitte zu unterscheiden.
2.1 Zeitraum von November bis Dezember 2005:
Das Amtsgericht hat einen Abänderungsanspruch verneint, weil die Nichtzahlung der fortbestehenden Zinslasten kein Abänderungsgrund
sei und der Wegfall des Wohnvorteils jedenfalls per Saldo nicht zu einem höheren Zahlungsanspruch führen könne, denn das für
Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen sei unverändert. Dem ist nicht zu folgen. Zwar hält der Senat die Auffassung für richtig,
dass die Nichtzahlung von bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Schulden grundsätzlich keine Abänderung rechtfertigt,
hier haben sich die Umstände aber ab November 2005 so grundlegend geändert, dass die Unterhaltsansprüche wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage neu zu berechnen sind.
2.1.1 Berechnung des Einkommens des Beklagten:
a)
Der Beklagte hat im Jahr 2005 gemäß der korrigierten Lohnabrechnung für Dezember (2. Korrektur) durchschnittlich folgendes
Nettoeinkommen erzielt:
Gesamtbrutto: 45.579,32 EUR ./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1/1 KFB): 8.761,00 EUR ./. Kirchensteuern: 608,04 EUR ./.SoliZ:
371,58 EUR ./. RV-Beitrag: 4.078,32 EUR ./.KV-Beitrag: 3.039,18 EUR ./. AV-Beitrag: 1.359,43 EUR ./. PV-Beitrag: 355,55 EUR
Nettoverdienst: 27.006,22 EUR davon 1/12: 2.250,52 EUR ./. vwL (59,3 % des Arbeitgeberanteils von 39,88 EUR): 23,88 EUR verbleiben:
2.226,64 EUR
b)
Die tatsächliche Steuererstattung im Jahr 2005 hat nach dem Steuerbescheid vom 22.12.2005 506,98 EUR betragen, das sind pro
Monat 42,25 EUR.
c)
Abzuziehen sind die berufsbedingten Fahrtkosten, die im Vergleich in Höhe von 105,60 EUR anerkannt worden sind.
d)
Die entscheidende Frage ist, ob und in welchem Umfang bei der Berechnung des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens Schulden
zu berücksichtigen sind.
aa)
Mit dem wegen der Verkaufsforderung der Sparkasse notwendigen Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Haus im November 2005
ist das Bestreben der Parteien, die Immobilie als Wohnung der Restfamilie zu erhalten, endgültig gescheitert. Da der Beklagte
im Senatstermin zudem selber eingeräumt hat, er habe nach dem Vergleichsabschluss festgestellt, weder die Hauslasten noch
die sonstigen, beim Vergleich nicht berücksichtigten Forderungen ausreichend bedienen zu können, war er nach der Rechtsprechung
des BGH grundsätzlich zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verpflichtet, um den Vorrang der Unterhaltsforderungen vor sonstigen
Verbindlichkeiten zu sichern (BGH FamRZ 2005, S. 608 ff.).
Versäumt der Unterhaltspflichtige die zumutbare Durchführung der Privatinsolvenz, ist er fiktiv so zu behandeln, als wäre
das Verfahren eröffnet. Weil dann gemäß §
89 Abs.
1 und
2 InsO keine Individualvollstreckung mehr möglich ist, kommt ab dem möglichen Eröffnungszeitpunkt der Abzug von Zahlungen auf Kredite
und sonstige Schulden nicht mehr in Betracht. Dann steht zwar nicht das gesamte, aber immerhin das gemäß §
850c ZPO pfändungsfreie Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung, das bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen und einem Nettoeinkommen
von 2.226,64 EUR bei 2.061,64 EUR liegt.
bb)
Hier hat der Beklagte im Senatstermin aber glaubhaft vorgetragen und in den entscheidenden Punkten auch belegt, dass ihm gelungen
ist, die nach dem Verkauf des gemeinsamen Hauses verbliebenen und alle weiteren aus der Ehe stammenden Schulden mit einem
neuen, langfristig angelegten und in vertretbaren Raten abzutragenden Kredit der Volksbank Hamm abzulösen (Nettokredit 40.300,-
EUR; vorgesehene Laufzeit: 174 Monate; Ratenhöhe monatlich 350,- EUR). Deshalb liegen besondere Umstände im Sinne der vorgenannten
Entscheidung des BGH vor, welche die Durchführung der Privatinsolvenz als überflüssig und damit unzumutbar erscheinen lassen.
Deshalb scheidet aus, den Beklagten so zu behandeln, als wäre die Privatinsolvenz im November 2005 eröffnet worden.
Also kann er grundsätzlich die bis Umschuldung im August 2006 geleisteten Zahlungen abziehen, hat aber trotz Auflage in der
Terminsverfügung nicht belegt, solche Zahlungen überhaupt erbracht zu haben. Daher ist auch nichts abzusetzen.
e)
Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:
durchschnittliches Nettoeinkommen: 2.226,64 EUR anteilige Steuererstattung: 42,25 EUR zusammen: 2.268,89 EUR ./. Fahrtkosten:
105.60 EURverbleiben: 2.163,29 EUR
2.1.2 Berechnung des Kindesunterhalts:
Mit diesem Einkommen fällt der Beklagte in Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, so dass der Tabellenunterhalt für
J 334,- EUR (seit November 2005 sechs Jahre alt) und für N (seit August 2006 drei Jahre alt) 276,- EUR beträgt. Zu zahlen
sind unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften für das Kindergeld wie beantragt 257,- EUR bzw. 199,- EUR.
2.1.3 Berechnung des Ehegattenunterhalts:
Der Beklagte hat zwar behauptet, die Klägerin habe auch nach der Trennung durch die Erteilung von Schwimmkursen monatlich
500,- EUR verdient, die Klägerin hat das aber substantiiert bestritten. Beweis für seine Darstellung hat der Beklagte nicht
angetreten, so dass Einkünfte der Klägerin auch nicht zu berücksichtigen sind. Also ergibt sich folgender Anspruch auf Trennungsunterhalt:
Einkommen des Beklagten: 2.163,29 EUR ./. Tabellenunterhalt J: 334,00 EUR ./. Tabellenunterhalt N: 276,00 EURverbleiben: 1.553,29
EUR davon 3/7: 665,69 EUR
Da die Klägerin nur die Zahlung von 552,96 EUR verlangt, ist der Anspruch in voller Höhe begründet.
2.1.4 Leistungsfähigkeit:
Für Unterhaltszwecke stehen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 890,- EUR 1.273,29 EUR zur Verfügung, während insgesamt
257,- EUR + 199,- EUR + 552,96 EUR = 1.008,96 EUR gezahlt werden sollen. Die Leistungsfähigkeit ist daher nicht berührt.
2.1.5
Dass die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat fällig gewordenen Ansprüche an die Stadt Hamm zu zahlen seien, wie im
PKH-Beschluss vorausgesetzt, trifft für die Zeit bis einschließlich Juli 2006 nicht zu, weil bisher keine Überleitung der
Ansprüche erfolgt ist, so dass die Klägerin weiterhin die Ansprüche auch insoweit geltend machen kann, als sie Sozialleistungen
erhalten hat.
2.2 Ansprüche für die Zeit von Januar bis Juli 2006:
2.2.1
Da der Beklagte nicht geltend macht, dass sich seine Einkünfte im Jahr 2006 verringert hätten, ist weiterhin mit einem durchschnittlichen
Einkommen von 2.226,64 EUR zu rechnen. Er hat jedoch ein höhere Steuererstattung von insgesamt 3.599,13 EUR erhalten, das
sind monatsanteilig 299,92 EUR. Sein Einkommen erhöht sich daher auf monatlich 2.526,56 EUR.
2.2.2
Zahlungen auf ehebedingte Schulden sind auch für diesen Zeitraum bis einschließlich August 2006 nicht nachgewiesen, so dass
sich eine neue Berechnung der Ansprüche erübrigt. Die unter den Abschnitten 2.1.2 und 2.1.3 ermittelten Beträge von 257,-
EUR für J, 199,- EUR für N und 552,96 EUR für die Klägerin können wie bisher (und erst recht) gezahlt werden.
2.3 Ansprüche für August 2006
2.3.1
Auf Grund der ab dem 01.08.2006 gültigen Änderung von § 33 Abs. 1 SGB II gehen Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers in
Höhe der Sozialleistungen wieder auf den Träger der Grundsicherung über. Zwar haben ab September 2006 offenbar nur noch die
Kinder Sozialgeld in geringer Höhe erhalten, so dass die Unterhaltsansprüche nicht oder nur teilweise übergegangen sind, gleichwohl
wird der Beklagte nicht benachteiligt, wenn die Klägerin für die Zeit von August bis Oktober 2006 die Zahlung aller Unterhaltsforderungen
an die Stadt Hamm verlangt.
2.3.2
Da die Klägerin ab dem 01.08.2006 gemäß der Bescheinigung der AWO vom 13.07.06 monatliche Nettoeinkünfte von 681,28 EUR bezieht,
ist der Ehegattenunterhalt ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen.
a)
Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, es fielen berufsbedingte Betreuungskosten an: für J in der Ganztagsbetreuung monatlich
45,- EUR + 26,- EUR Essensgeld und für N in der Kindertagesstätte monatlich 55,- EUR. Da die Kosten nach den Erörterungen
im Senatstermin aber voraussichtlich aus Mitteln des Jugendamtes aufgebracht werden, belasten sie die Klägerin voraussichtlich
nicht und können daher zur Zeit nicht berücksichtigt werden.
b)
Da die Klägerin zwei Kinder im Alter von 6 und 3 Jahren betreut, brauchte sie gar nicht zu arbeiten. Ihr Verdienst ist daher
in vollem Umfang überobligatorisch. Das schließt die Berücksichtigung der Einkünfte bei der Anspruchsberechnung zwar nicht
aus, doch ist ihr im Hinblick auf die überobligatorische Tätigkeit ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu belassen. Diesen
Betreuungsbonus bemisst der Senat je nach den Umständen des Einzelfalls mit bis zu 200,- EUR.
Auch wenn die noch kleinen Kinder während der Arbeitszeiten der Klägerin in öffentlichen Einrichtungen gut betreut sind, brauchen
sie nach der Rückkehr der Mutter deren umso intensivere Zuwendung. Daneben muss sie die Hausarbeit erledigen, so dass angemessen
erscheint, für beide Kinder den Betreuungsbonus mit jeweils 200,-EUR anzusetzen.
c)
Also ist das Einkommen der Klägerin wie folgt in eine Differenzberechnung einzustellen:
Nettoeinkommen: 681,28 EUR ./. Betreuungskosten N: 200,00 EUR ./. Betreuungsbonus N: 200,00 EUR verbleiben: 281,28 EUR
d)
Dann ergibt sich folgende neue Bedarfsberechnung für den Trennungsunterhalt:
durchschnittliches Nettoeinkommen: 2.226,64 EUR anteilige Steuererstattung: 299,92 EUR zusammen: 2.526,56 EUR ./. Fahrtkosten:
105,60 EUR verbleiben: 2.420,96 EUR ./. Tabellenunterhalt J: 317,00 EUR ./. Tabellenunterhalt N: 262,00 EUR verbleiben: 1.841,96
EUR ./. anrechenbares Einkommen der Klägerin: 281,28 EUR Differenz: 1.560,68 EUR davon 3/7: 668,86 EUR
Es bleibt also weiterhin bei dem beantragten Trennungsunterhalt von 552,96 EUR
2.4 Ansprüche ab September 2006:
Es ist neu zu rechnen, weil der Beklagte ab diesem Zeitpunkt nach einer umfassenden Umschuldung monatlich 350,- EUR zur Schuldentilgung
aufbringt. Dieser Betrag ist in vollem Umfang abzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Höhe der Beklagte mit dem
bei der Volksbank aufgenommenen Kredit von 40.300,- EUR in der Zeit des Zusammenlebens mit der Familie entstandene und inwieweit
nach der Trennung verursachte Schulden abgelöst hat. Zwar können den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nur ehebedingte
und nach der Trennung unvermeidlich gewordene Ausgaben entgegengehalten werden, diente die Kreditaufnahme aber wie hier der
Abwendung einer Privatinsolvenz, die unterschiedslos alle Schulden erfasst hätte, kann der Umschuldungskredit jedenfalls dann
in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn die Berechtigten dadurch nicht schlechter als im Falle der Privatinsolvenz stehen.
Das ist hier der Fall. Nach Abzug der Kreditrate von 350,- EUR sinkt das anrechenbare Einkommen des Beklagten von 2.420,96
EUR auf 2.070,96 EUR und liegt damit noch erheblich über dem Betrag von 2.061,64 EUR ./. 105,60 EUR Fahrtkosten, der den Berechtigten
im Falle der Privatinsolvenz nach den Ausführungen unter Abschnitt 2.1.1 d) aa) allein als Zugriffsmasse zur Verfügung gestanden
hätte (die in 2005 erfolgte hohe Steuererstattung wäre hingegen zur Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger zu verwenden
gewesen).
Während die Ansprüche der Kinder trotz verringerten Einkommens unverändert bleiben, ergibt sich ab September 2006 folgender
verringerter Anspruch auf Trennungsunterhalt:
durchschnittliches Nettoeinkommen: 2.226,64 EUR anteilige Steuererstattung: 299,92 EUR zusammen: 2.526,56 EUR ./. Raten Umschuldungskredit:
350,00 EUR ./. Fahrtkosten: 105,60 EUR verbleiben: 2.070,96 EUR ./. Tabellenunterhalt J: 317,00 EUR ./. Tabellenunterhalt
N: 262,00 EUR verbleiben: 1.491,96 EUR ./. anrechenbares Einkommen der Klägerin: 281,28 EUR Differenz: 1.210,68 EUR davon
3/7: 518,86 EUR gerundet: 519,00 EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
92,
97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
708 Ziffer 10
ZPO.