Höhe des Selbstbehalts bei Einkünften aus Rente und geringfügiger Erwerbstätigkeit und Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung
Gründe:
I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt seit Januar 2007.
Die am ... 1996 geborene Klägerin wohnt bei ihrer (seit Geburt schwerbehinderten) Mutter, der seit dem ...1999 geschiedenen
Ehefrau des inzwischen wieder verheirateten Beklagten.
Der 43 Jahre alte Beklagte ist an Multiple Sklerose erkrankt und bezieht eine inzwischen unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente
von zunächst 708,02 EUR und seit Juli 2007 in Höhe von monatlich 705,55 EUR netto. Im Jahr 2006 ist der Beklagte (nur) für
die Firma T. K. Industrieservice tätig gewesen und hat bei 53,5 Stunden durchschnittlich pro Monat (einschließlich eines Fahrtgeldzuschusses
von 34,00 EUR) 352,70 EUR netto verdient. Seit August 2007 hat der Beklagte diese Tätigkeit auf etwa 15 Tage je Monat mit
morgens und abends je ca. eine Stunde reduziert und ist dafür an vier Tagen je Woche 30 Stunden monatlich (in seinem erlernten
Beruf als Lichttechniker) für die Firma D.-Betrieb tätig, für welche er den Umbau einer Diskothek und die Planung der Stromversorgung
überwacht.
Mit seinem über einen Kredit mit 71 Folgeraten ab November 2003 zu je 223,00 EUR angeschafften Pkw fährt der Beklagte monatlich
120 km für die Firma T. (15 Tage mit je 4 Fahrten á 2 km) und nun weitere 256 km zur (8 km von seiner Wohnung entfernten)
Baustelle der Firma D.-Betrieb.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei leistungsfähig, weil der überwiegende Teil seines Einkommens aus einer Rente stamme und
diesem deswegen allenfalls der Mittelwert zwischen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen und dem eines Erwerbstätigen
zustehe. Dem Beklagten sei auch allenfalls ein 5 %-iger pauschaler Berufsaufwand anstelle der geltend gemachten Fahrtkosten
zuzubilligen, schließlich sei es nicht notwendig, dass er an jedem Arbeitstag für die Firma T. zwei mal täglich zur Arbeitsstelle
fahre.
Der vom Beklagten aufgenommene Kredit sei nicht notwendig gewesen und unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Er müsse die Kreditrate von 223,00 EUR für sein Auto zahlen
und habe seit August 2007 Fahrtkosten von monatlich 112,80 EUR (376 km á 0,30 EUR). Auf das Fahrzeug seien er und seine Ehefrau,
die ebenfalls nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 711,43 EUR und aus einer geringfügigen Tätigkeit 344,99 EUR monatlich
verdiene, auch beruflich angewiesen. Außerdem verfüge die Mutter der Klägerin über monatliche Erwerbseinkünfte von etwa 1.800,00
EUR und wohne in einer schuldenfreien Eigentumswohnung, so dass ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen mehr als doppelt
so hoch sei als das des Beklagten.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Unterhalt für Januar bis Juni 2007 von monatlich 247,00 EUR,
im Juli 2007 zu 245,00 EUR und ab 01.08.2007 zu Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe
nach §
1 der Regelbetragsverordnung, abzüglich des nach §
1612b Abs.
5 BGB anrechenbaren Kindergelds, mithin in Höhe von derzeit 245,00 EUR, verurteilt. Nach Abzug von Fahrtkosten in Höhe von 49,50
EUR (16 Tage mit Hin- und Rückfahrt von je 2 km und 2 Tage mit Fahrten zum Sitz seiner Arbeitgeberin in 25,25 km Entfernung)
verbleibe dem Beklagten ein Betrag von 1.011,22 EUR. Davon könne der Beklagte den geltend gemachten Kindesunterhalt bezahlen,
weil sein Selbstbehalt um 25 % herabzusetzen sei, da er wieder verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zusammen lebe. Die Darlehensrate
für den Pkw sei nicht zu berücksichtigen, obwohl der Beklagte auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen sei, weil nicht zu
erkennen sei, dass der Beklagte zwingend auf die Anschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs angewiesen gewesen wäre; es sei fernliegend,
dass der Kauf eines gebrauchten Autos mit der Aufnahme eines höheren Darlehens verbunden gewesen wäre. Zudem sei der berufsbedingte
Nutzungsanteil mit der Fahrtkostenpauschale berücksichtigt. Selbst wenn sich die Fahrkosten nunmehr auf 112,80 EUR monatlich
belaufen sollten und sich das Renteneinkommen um ca. 10,00 EUR reduziert habe, sei er leistungsfähig. Demgegenüber sei die
Mutter der Klägerin nicht in der Lage, auch den Barunterhaltsbedarf der Klägerin zu decken. Der Beklagte habe keinen Beweis
dafür angetreten, dass die Kindesmutter mehr verdiene als die von ihr behaupteten 1650,00 EUR netto, wovon eine Darlehensbelastung
von jedenfalls 706,09 EUR monatlich abzuziehen sei.
Gegen das den Parteien am 22.01.2008 zugestellte Urteil will der Beklagte Berufung einlegen. Er erstrebt die Abweisung der
Klage und hat hierfür am 22.02.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Zu Unrecht habe das Familiengericht den Selbstbehalt des
Beklagten um 25 % gekürzt, denn bei den engen finanziellen Verhältnissen des Beklagten und seiner Ehefrau ergebe sich auch
bei einem Doppelhaushalt keine Einsparung in dieser Größenordnung. Außerdem hätte seine Zahlung auf die Pkw-Verbindlichkeit
nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, denn diesen habe er bereits 2003 angeschafft, als der Beklagte noch selbständig tätig
gewesen sei und nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er wegen eines neuerlichen Krankheitsschubes im Jahr 2007 begehrten Unterhalt
nicht leisten könne. Auch wäre der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs nicht günstiger gewesen als der bereits etwa 3 Monate
zugelassene "neue" Gebrauchtwagen. Zudem benötige er das Fahrzeug für den 14-tägig stattfindenden und jeweils Kosten von 50,00
EUR verursachenden Umgang mit seiner Tochter. Dabei sei die Steuer und Versicherung von monatlich 16,66 EUR und 44,70 EUR
noch nicht einmal berücksichtigt. Schließlich habe die Klägerin nicht substantiiert die Behauptung des Beklagten bestritten,
dass die Kindesmutter über das Doppelte der Einkünfte des Beklagten verfüge.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Antrags und hat ihrerseits "für das Berufungsverfahren" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beantragt. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihr Vorbringen aus erster Instanz. Der Selbstbehalt des Beklagten
sei wegen der gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau zumindest um die Hälfte der darin enthaltenen Kosten für die Unterkunft
und Heizung, also um 180,00 EUR zu reduzieren. Die Darlehensraten seien zu Recht nicht abgezogen worden, denn der Beklagte
werde seit Jahren auf Unterhalt in Anspruch genommen. Er habe zwischenzeitlich auch nicht mehr 14-tägig Umgang mit der Klägerin
und dazu könne er öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
II. Dem Beklagten ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
114 Satz 1
ZPO).
Das Amtsgericht hat den Beklagten im Wesentlichen zu Recht nach §§
1601 ff., 1612a
BGB (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 100 % des Regelbetrags
der jeweiligen Altersstufe nach § 1 der Regelbetragsverordnung verurteilt.
Der Einwand des Beklagten, er sei insgesamt nicht leistungsfähig, steht dem nicht entgegen.
Für den eigenen und den Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren
Mittel gleichmäßig zu verwenden (§
1603 Abs.
2 Satz 1
BGB). Obwohl die Leistungsfähigkeit als anspruchsbegründender Umstand an sich zur Klagebegründung gehören müsste, wollte der
Gesetzgeber das Kind bis zur Höhe des Existenzminimums vollständig von der Darlegungs- und Beweislast freistellen (BGH, FamRZ
2002, 536), weswegen - wie sich aus den §§
1603 Abs.
1,
1581 BGB ergibt - die Beweislast hier umgekehrt ist. Der Unterhaltsschuldner, der geltend macht, er könne den Bedarf seines minderjährigen
Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht leisten, hat daher die Voraussetzungen einer begründeten
Beschränkung substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (ständige Rspr.: BGH, FamRZ 1998, 357; BVerfG, FamRZ 1992, 797; 1985, 143). Insbesondere bei der auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung gegenüber minderjährigen Kindern beruhenden gesteigerten
Leistungsverpflichtung nach §
1603 Abs.
2 Satz 1
BGB sind hieran hohe Anforderungen zu stellen.
1. Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss der erweiterten Unterhaltsverpflichtung
des Beklagten nach §
1603 Abs.
2 Satz 3
BGB nicht vorliegen. Nach der so genannten Subsidiaritätsklausel entfällt die erhöhte Leistungsverpflichtung, wenn ein anderer
unterhaltspflichtiger Verwandter ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts voll für den Unterhalt des minderjährigen
Kindes aufkommen kann, während beim Pflichtigen durch Zahlung des Unterhalts der angemessene Selbstbehalt gefährdet ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Beklagte hat nicht widerlegt, dass die Mutter der Klägerin nur ein monatliches
Nettoeinkommen von 1.250,00 EUR sowie 400,00 EUR Pflegegeld erhält. Unterhaltsrechtlich ist zu ihrem Einkommen allerdings
noch ein Wohnvorteil, der nach der unbestritten gebliebenen Angabe der Klägerin höchstens mit 350,00 EUR zu beziffern ist,
zu addieren, so dass Einkünfte von insgesamt 2.000,00 EUR monatlich anzusetzen sind. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf
hin, dass die von ihrer Mutter bezogene Rente nach § 18 Contergan-Stiftungsgesetz unterhaltsrechtlich bei der Ermittlung des
Einkommens außer Betracht bleiben muss. Würde aber - so die Argumentation der Klägerin - auch der Wohnwert der mit der Rente
finanzierten Eigentumswohnung unberücksichtigt bleiben, so läge jedenfalls dann eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung
vor, wenn - wie vorliegend monatlich 510,09 EUR als auf die Wohnungsfinanzierung entfallender Teil des insgesamt mit 706,09
EUR abgezogenen Schuldendienstes - die Darlehensraten ebenfalls einkommensmindernd berücksichtigt werden. Nach Abzug dieser
monatlichen Darlehensraten verbleibt der Mutter der Klägerin aber trotz der Berücksichtigung des Wohnwertes nur ein bereinigtes
Nettoeinkommen von 1.283,81 EUR. Ob dieses unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Mutter der Klägerin deutlich (nach
der Faustregel von Gerhardt, FA-FamR, 6. Aufl. 2008, 6. Kap. Rn. 177: ein mindestens 300 - 500 EUR höheres Einkommen) höher
ist als dasjenige des Beklagten, kann dahingestellt bleiben, weil bei der Prüfung der Subsidiaritätsklausel des §
1603 Abs.
2 Satz 3
BGB auf den angemessenen und nicht nur auf den notwendigen Selbstbehalt abzustellen ist (Gerhardt, aaO.; Wendl/Staudigl/Klinkhammer,
Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 272, 274a; BGH, FamRZ 2002, 742). Der angemessene Selbstbehalt der Mutter der Klägerin, der nach Ziffer 21.3 der Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
[SüdL] 1.100 EUR beträgt, ist aber bereits bei einem Abzug von 245,00 EUR Barunterhalt für die Klägerin nicht mehr gewahrt
(1.283,81 EUR - 245,00 EUR > 1.100,00 EUR), so dass es an der erforderlichen Leistungsfähigkeit eines anderen Verwandten als
Voraussetzung eines Ausschlusses der erweiterten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nach §
1603 Abs.
2 Satz 3
BGB mangelt.
2. Anderseits reicht das Einkommen des Beklagten aus, um den notwendigen Selbstbehalt des Beklagten und den bis einschließlich
Januar 2008 geltend gemachten Kindesunterhalt zu decken.
a) Beim Einkommen des Beklagten ist von seiner unstreitigen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 708,02 EUR (ab Juli 2007:
705,55 EUR) sowie seinem Erwerbseinkommen bei der Firma T. K. I., welches im Jahr 2006 durchschnittlich netto 352,70 EUR monatlich
betragen hat, auszugehen. Ab August 2007 hat der Beklagte zwar diese Tätigkeit in nicht bekanntem Umfang reduziert, jedoch
arbeitet er seither 30 Stunden monatlich für die Firma D.-Betrieb. Nachdem der Beklagte nicht vorträgt, dass er seither insgesamt
weniger verdient - was Anlass gäbe, zu prüfen, ob darin eine unterhaltsrechtlich leichtfertige Einkommensreduzierung läge
- ist auch ab August 2007 von einem Erwerbseinkommen in zumindest nicht geringerer Höhe auszugehen.
b) Davon hat das Familiengericht (bis Juli 2007) Fahrtkosten von monatlich 49,50 EUR (16 Tage á 4 km und 2 Tage á 50,5 km
zu je 0,30 EUR) in Abzug gebracht. Dies wird auch vom Beklagten nicht angegriffen.
Ob ab August 2007 die vom Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten von 112,80 EUR monatlich in Abzug zu bringen sind, war für
das Amtsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es von einem um 25 % reduzierten Selbstbehalt des Beklagten ausgegangen
ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob in jedem Fall der strengen Ansicht von Gerhardt (aaO., 6. Kap. Rn. 498a unter Berufung
auf BGH, FamRZ 2002, 536), beim Unterhalt minderjähriger Kinder könne trotz höherer Fahrtkosten höchstens die Pauschale von 5 % des Einkommens angesetzt
werden, zu folgen ist. Vorliegend ist jedenfalls nicht anzuerkennen, dass der Beklagte an seinen Arbeitstagen jeweils zwei
Hin- und Rückfahrten unternimmt, weil er morgens und abends jeweils eine Stunde arbeitet. Eine Begründung dafür, dass die
beiden Stunden nicht an einem Stück gearbeitet werden können, hat der Beklagte nicht vorgetragen, obwohl die Klägerin in erster
Instanz gerügt hat, es sei nicht notwendig an jedem Arbeitstag zweimal hin- und herzufahren. An Fahrtkosten können deswegen
ab August (nur) monatlich 316 km á 0,30 EUR, somit 94,80 EUR (Fa. T.: 15 Tage mit jeweils einer Hin- und Rückfahrt á 2 km:
60 km; Fa. D.-Betrieb: 16 Tage mit einfacher Entfernung vom 8 km: 256 km) anerkannt werden.
Die in Ansatz gebrachte Kilometerpauschale von 0,30 EUR je Kilometer enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH, FamRZ 2006, 846), der sich der Senat anschließt (vgl. Ziffer 10.2.2 SüdL), sämtliche Kosten, also insbesondere auch die vom Beklagten geltend
gemachte Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungskosten und auch die Fahrzeugabnutzung, also auch einen eventuell anfallenden
Finanzierungsaufwand und zwar auch dann, wenn hierzu während der Ehe zum Kauf des Fahrzeugs Schulden gemacht worden sind (Gerhardt,
aaO., 6. Kap. Rn. 76; Born, FamRZ 06, 849). Schon deswegen sind insbesondere die Pkw-Darlehensraten in Höhe von 223,00 EUR
monatlich nicht zusätzlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Zwar ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen "Berücksichtigung seiner sonstiger Verpflichtungen" (§§
1603 Abs.
1,
1581 Satz 1
BGB), dass Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten grundsätzlich mindern können. Jedoch sind nicht unterschiedslos
alle Schulden anzuerkennen. Es ist auch auf die Interessen des Unterhaltsberechtigten Bedacht zu nehmen. Dessen Belange haben
zwar nicht schlechthin Vorrang vor dem Interesse des Unterhaltsschuldners an angemessener Berücksichtigung seiner Verbindlichkeiten
(BGH, FamRZ 1984, 657), denn es besteht kein Grundsatz, dass bei einem nur zur Deckung des notwendigen Unterhalts ausreichenden Einkommen Schulden
keine Beachtung finden dürfen; allerdings sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung von Schulden gegenüber dem Mindestbedarf
minderjähriger Kinder sehr streng. In einer umfassender Interessenabwägung sind die Belange des Verpflichteten und des Berechtigten
bei der Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens unterhaltsrechtlich wertend zu betrachten (Kalthoener/Büttner/Niepmann,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn. 1039 ff. m.w.N.). Bei der konkreten Interessenabwägung ist
auch von erheblicher Bedeutung, dass Kinder selbst bei äußerster Anstrengung ihren notwendigen Lebensbedarf nicht selbst decken
können und eine Eigenverantwortung an der Schuldenbegründung nicht in Betracht kommt. Ein Ausnahmefall, in welchem gegenüber
dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder Schulden berücksichtigt werden können (vgl. BGH, FamRZ 1996, 160), liegt demnach hier nicht vor. Hierfür spricht insbesondere, dass der in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung - wenn auch
im Vertrauen auf die damals noch gegebene Leistungsfähigkeit - abgeschlossene Kreditvertrag 71 Folgeraten ab November 2003
vorsieht, so dass eine Zahlungsverpflichtung bis Oktober 2009 bestehen dürfte. Um zumindest 100 % des Regelbetrages an Unterhalt
für seine minderjährige Tochter leisten zu können, wäre der Beklagte aber verpflichtet, sich um eine angemessene Verlängerung
des Kredites zu bemühen, was angesichts der nur noch relativ kurzen Restlaufzeit erfahrungsgemäß möglich ist. Damit könnte
der Beklagte in zumutbarer Weise die monatliche Kreditbelastung sicher um mehr als die Hälfte reduzieren. Mit Blick hierauf
und auch unter Berücksichtigung, dass das beruflich benötigte Fahrzeug sonst in der Summe mit den Fahrtkosten fast soviel
Abzüge verursacht wie der Beklagte Erwerbseinkommen erwirtschaftet, erscheint dem Senat die Abgeltung auch der Finanzierungskosten
mit der Kilometerpauschale im vorliegenden Einzelfall angemessen.
c) Die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit gemeinschaftlichen Kindern hat der Bundesgerichtshof (BGH, FamRZ 2005, 706, 708) in Abänderung seiner ursprünglichen Rechtsprechung zwar als abzugsfähige Aufwendung angesehen, wenn - wie hier - dem
Unterhaltspflichtigen in Anwendung des §
1612b Abs.
5 BGB a.F. das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus dem ihm nach Abzug des Selbstbehalts
verbleibenden Einkommen bestreiten kann. Die Umgangskosten können in diesem Fall als Abzug vom Einkommen oder durch die Erhöhung
des Selbstbehalts (vgl. BGH, FamRZ 08, 594) Berücksichtigung finden.
Vorliegend sind Umgangskosten aber auch im Jahr 2007 schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte selbst vorgetragen
hat, dass die Mutter "je nach Stimmungslage" darauf bestehe, dass das Kind direkt an der Wohnung der Kindesmutter zum Umgang
abgeholt werde und wenn er M. deswegen mit dem Pkw abhole, würden Umgangskosten in Höhe von 50,00 EUR pro Umgang anfallen.
Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass der Umgang 14-tägig stattfinde, jedoch nicht, wie oft er hierzu das Auto oder wie
häufig er dazu die (für ihn kostenlosen) öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Außerdem hat er keinen Beweis für den von der
Klägerin bestrittenen Umgang alle 14 Tage angetreten, weswegen der Senat die Häufigkeit der Umgangskontakte unter Benutzung
des Autos nicht beurteilen kann.
Mangels Kenntnis der mit dem Umgang verbundenen Kosten scheidet daher hierfür ein Abzug aus.
d) Das so bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten von 1.011,22 EUR bzw. ab Juli 2007 in Höhe von 1.008,75 EUR reicht aus,
um unter Wahrung eines hier im Ergebnis 730,00 EUR betragenden Selbstbehalts des Beklagten von Januar bis Juni 2007 den vom
Familiengericht ausgeurteilten Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 247,00 EUR und von Juli 2007 bis Januar 2008 in Höhe
von 245,00 EUR (= 100 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe) leisten zu können.
aa) Die vom Amtsgericht offen gelassene Frage, ob zu Gunsten des Beklagten der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige oder
Nichterwerbstätige in Ansatz zu bringen ist, hat der Bundesgerichtshof inzwischen zumindest im Grundsatz entschieden. Im Urteil
vom 09.01.2008 (FamRZ 2008, 594) ist ausgeführt, dass geringe Nebeneinkünfte es unter Berücksichtigung der für eine Differenzierung des notwendigen Selbstbehaltes
sprechenden Gründe, insbesondere des Erwerbsanreizes, kaum rechtfertigen, dem Beklagten einen gleich hohen Selbstbehalt zu
belassen, wie er einem vollschichtigen Erwerbstätigen verbliebe. Denn nach dem Sinn der Differenzierung müsse der (höhere)
notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen Fällen vorbehalten bleiben, in denen der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen
Erwerbtätigkeit nachgehe oder ihm ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen Tätigkeit zugerechnet werde. Beruhe
das unterhaltsrelevante Einkommen hingegen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, könne im Einzelfall allenfalls in
Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihn im Regelfall zu belassenden
Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewege.
Hier erzielt der Beklagte neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 700 EUR mit einem Zeiteinsatz von monatlich
53,5 Stunden (im Jahr 2006) ein unterhaltsrechtlich relevantes Erwerbseinkommen von 303,20 EUR bzw. ab August 2007 nur noch
257,90 EUR (352,70 EUR - 49,50 bzw. 94,80 EUR Fahrtkosten). Setzt man die Einkommensanteile von Rente und Erwerbseinkommen
oder auch den Arbeitszeitanteil in Bezug auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit (174 Stunden) ins Verhältnis, so ergibt sich
jeweils etwa 1/3 Erwerbsanteil. Entsprechend diesem Verhältnis verteilt der Senat die Differenz von 120,00 EUR zwischen dem
Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (770.00 EUR) und dem hohen (notwendigen) Selbstbehalt für Erwerbstätige (890,00 EUR
bzw. 900,00 EUR ab Januar 2008). Der Senat geht bei seiner konkreten tatrichterlichen Einschätzung deswegen von einem notwendigen
Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 810,00 EUR aus.
bb) Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung aber auch auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen, wonach
sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eine Ersparnis ergeben könne, die eine Herabsetzung des
Selbstbehalts rechtfertige (BGH, FamRZ 2004, 24; 2002, 742; 1998, 286, 288). Er hat ausdrücklich daran festgehalten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den
notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige in einer
neuen Lebensgemeinschaft wohne, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspare und sich deswegen
auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen müsse. Bei
einem verheirateten Unterhaltsschuldner stelle sich die Frage, ob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung
durch die gemeinsame Haushaltsführung reduziert würden. In solchen Fällen sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner
gegen seinen neuen Ehegatten nach §
1360a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt habe, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt
ganz oder teilweise decke.
Stehe dem Unterhaltspflichtigen - wie hier dem Beklagten, weil seine Ehefrau ein nahezu gleich hohes Einkommen erzielt - weder
ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch auf Versorgungsleistungen zu, schließe dies eine Herabsetzung des ihm
zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das
gelte in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung
führe regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Partner hälftig entlasten (BGH, aaO.).
(1) Der Beklagte wendet nach seinen Angaben im Prozesskostenhilfeantrag für Miete und Heizkosten zusammen mit seiner Ehefrau
560,00 EUR auf; er gibt an, hiervon zahle jeder Ehegatte die Hälfte. Auf den Beklagten entfallen demnach 280,00 EUR. Dass
er seinen Wohnbedarf damit deutlich unterhalb der im notwendigen Selbstbehalt vorgesehenen Wohnkosten (nach Ziffer 21.2 SüdL
sind im notwendigen Selbstbehalt für Unterkunft und Heizung Kosten in Höhe von 360,00 EUR enthalten) deckt, belegt den nach
der Lebenserfahrung erwarteten Synergieeffekt beim Zusammenleben mit einem Partner und ist hier demnach in Höhe von 80,00
EUR festzustellen.
Der Berücksichtigung dieser Kostenersparnis in einer neuen Ehe steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof dem Unterhaltsschuldner
die freie Disposition eingeräumt hat, wie er einen ihm zu belassenden Selbstbehalt im Einzelfall verwendet (vgl. BGH, FamRZ
2006, 1664, 1666 und FamRZ 2004, 186, 189). Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens in einer neuen Ehe geht es nicht um die Frage,
ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise
(z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt (so noch das vom Bundesgerichtshof aufgehobene
Urteil des OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2091). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2008, 594) ist vielmehr entscheidend, ob der Unterhaltsschuldner - wie hier - wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt
und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner.
(2) Diese Einsparung hinsichtlich der Wohnkosten ist unabhängig von einer Einsparung (auch) bei den Kosten der Haushaltsführung.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof (aaO.) auf die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches für das Arbeitslosengeld
II (§ 20 Abs. 3 SGB II) und für die Sozialhilfe (§§ 28, 40 SGB XII) verwiesen, die ebenfalls von einer Einsparung der Haushaltsführungskosten
durch das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Die konkrete Feststellung einer solchen Ersparnis ist tatrichterliche
Aufgabe und deswegen vom Berufungsgericht vorzunehmen. Der Senat schätzt in Anknüpfung an die im Sozialhilferecht in § 20
Abs 3 SGB II und für das Arbeitslosengeld II in § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) für Bedarfsgemeinschaften vorgesehene Kürzung auf 90 % des Eckregelsatzes auch für den Beklagten eine Ersparnis von zumindest
10 %. Diese Schätzung erfolgt dabei äußerst zurückhaltend, denn der Bundesgerichtshof (aaO.) hat in seiner Begründung zur
überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung unter anderem Bezug genommen auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (FamRZ
2003, 1210), Nürnberg (FamRZ 2004, 300) und insbesondere auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 2004, 485), die das Familiengericht der hier angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Entscheidungen gehen von einem Abzug
von (teilweise über) 25 % aus und der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeführt, dass diese pauschalen Abzüge zu beanstanden
seien, vielmehr war der Revisionsangriff, das Berufungsgericht sei von einem zu hohen notwendigen Selbstbehalt ausgegangen,
erfolgreich.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien zu einer konkreten Ersparnis - oder der Beklagte dazu, dass in seinem Fall aus besonderen
Gründen nicht einmal eine Ersparnis von 10 % anzunehmen sei - nicht substantiiert vorgetragen. Ihr Vortrag erschöpft sich
in allgemeinen Ausführungen ohne konkreten Bezug auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau.
Aus dem Umstand, dass die konkrete Feststellung einer solchen Ersparnis tatrichterliche Aufgabe ist und deswegen vom Bundesgerichtshof
dem Berufungsgericht überlassen worden ist, kann nicht gefolgert werden, dass in jedem Fall eine auch die Feststellung entsprechender
Tatsachen erforderliche Einzelfallprüfung erforderlich ist. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. zuletzt FamRZ 08, 968), dass die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts Aufgabe des Tatrichters
ist, der dabei die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen muss. Ausdrücklich
hat der Bundesgerichtshof aber auch entschieden, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, sich an Erfahrungs- und Richtwerte
anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (BGH, FamRZ 06, 683).
Die Ersparnis von 10 % der Kosten der Haushaltführung errechnet sich dabei nicht aus dem gesamten Selbstbehalt, sondern weil
hinsichtlich der Kosten für die Wohnung und Heizkosten bereits eine konkrete Ersparnis festgestellt werden konnte, nur aus
dem auf die Lebenshaltung entfallenden Teil des Selbstbehalts von 450,00 EUR (810 EUR - 360 EUR Wohn- und Heizkostenanteil).
Nach der zurückhaltenden Schätzung des Senats ist vorliegend jedenfalls eine Ersparnis von 45,00 EUR monatlich hinsichtlich
der Kosten der Haushaltsführung anzunehmen.
(3) Im vorliegenden Fall verbleibt danach ein Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 685,00 EUR (810 EUR [konkreter notwendiger
Selbstbehalt] - 80 EUR [Wohnkostenersparnis] - 45 EUR [Haushaltsführungsersparnis]).
Der Selbstbehalt von 685,00 EUR umfasst dabei die für den Beklagten konkret anfallenden Wohnkosten (mit Heizkosten) in Höhe
von 280,00 EUR, so dass dem Beklagten für die Haushaltsführung 405,00 EUR verbleiben. Dieser Betrag liegt maßvoll über der
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, die von 345,00 EUR ab 01.07.2007 für Alleinstehende oder -erziehende bundeseinheitlich
auf 347,00 EUR (vgl. Bekanntmachung vom 18.06.2007: BGBl. I, 1139) und zum 01.07.2008 auf 351,00 EUR erhöht wurde. Dieser
Selbstbehalt stellt den eigenen Lebensbedarf des Beklagten nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicher und ermöglicht dem
Beklagten seine eigene Existenz zu sichern. Jedenfalls beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind hält der Senat diese Annäherung
an den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf für zumutbar.
e) Ab August 2007 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten nur noch 963,45 EUR, weil sich die Fahrtkosten erhöht
haben. Der Beklagte kann jedoch auch davon 100 % des Regelbetrages nach § 1 Ziffer 2 der Regelbetragsverordnung an Kindesunterhalt
(245,00 EUR) leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 685,00 EUR unterschritten wird.
3. Im Februar 2008 ist die Tochter des Beklagten 12 Jahre alt geworden und der Kindesunterhalt bestimmt sich seither nach
der dritten Altersstufe. Diesen Unterhalt (100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe betragen derzeit 288,00 EUR) kann der
Beklagte zwar nicht mehr in voller Höhe leisten, weil ihm nach Abzug dieses Kindesunterhalts nur noch 675,45 EUR (963,45 EUR
- 288,00 EUR) verbleiben. Die monatliche Differenz von 9,55 EUR zum Selbstbehalt von 685,00 EUR verhilft der beabsichtigten
Berufung aber nicht zum Erfolg (§
114 Satz 1
ZPO).
Die vom Beklagten beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts hätte lediglich ab Februar 2008 in Höhe von
9,55 EUR monatlich (= 3,3 % des Regelbetrages) und daher nur in einem solch geringen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg,
dass die für eine zulässige Berufung erforderliche Mindestbeschwer von 600,00 EUR (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) nicht erreicht wäre. Denn der Rechtsmittelstreitwert berechnet sich nach §
9 Satz 1
ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen angegriffenen Unterhaltsbetrags (3,5 x 12 x 9,55 EUR = 401,10 EUR). Im Rahmen
des hier der Berufung vorgeschalteten Gesuchs um Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt die Erfolgsaussicht für eine Berufung
daher insgesamt, denn die von §
114 Satz 1
ZPO vorausgesetzte "hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung" scheitert am Erfordernis der Mindestbeschwer
(vgl. Beschluss des Senats vom 16.05.2008 - 2 UF 202/07; OLG Hamburg, FamRZ 1997, 621; Seetzen, Berufungssumme und Prozesskostenhilfe, FamRZ 1994, 1510 m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 28. Aufl. 2007, §
114 Rn. 3). Ob die im Prozesskostenhilfeverfahren gewonnene Beurteilung einer Erfolgsaussicht der Berufung nur unterhalb der
Mindestbeschwer im Fall einer bereits eingelegten Berufung mit Anträgen über der Mindestbeschwer eine andere Bewertung rechtfertigen
würde (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1396 m. Anm. in FuR 2006, 429; OLG Koblenz FamRZ 1996, 557; a.A. OLG Nürnberg, FamRZ 1985, 1152; Zimmermann, Prozesskostenhilfe - insbesondere in Familiensachen, 3. Aufl. 2007, Rn. 670) kann hier offen bleiben. Der Beklagte
hat ausdrücklich keine Berufung eingelegt, sondern wollte erst nach positiver Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und Berufung einlegen.
III. Über den Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, braucht derzeit nicht
entschieden zu werden, weil eine Berufung nicht eingelegt ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kommt eine Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (BGH, NJW 1984, 2106 m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§
118 Abs.
1 Satz 4
ZPO).