Ordentlicher Rechtsweg bei Heimvertrag als typengemischtem, zivilrechtlichem Vertrag
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen sog. 'Wohn- und Dienstleistungsvertrag' ab (Bl. 5 d. A.), auf Grund dessen die
Klägerin sich seit dem 02.03.2004 in dem von der Beklagten betriebenen Altenpflegeheim Residenz H. in Ho. aufhält.
Zu den von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen gehört u. a. die Verpflegung der Klägerin mit Speisen
und Getränken, für die die Klägerin neben dem Pflegesatz ein gesondertes Entgelt zu zahlen hat.
Seit dem 09.03.2004 ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, normale Nahrung aufzunehmen und wird daher über eine PEG-Sonde mit künstlicher Nahrung versorgt. Die Kosten hierfür trägt die Krankenkasse der Klägerin. Die Beklagte schreibt der
Klägerin seit dem 10.03.2004 täglich einen Betrag von 3,50 EUR für nicht in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen gut.
Mit ihrer am 11.05.2007 zugestellten Klage macht die Klägerin geltend, der Betrag von 3,50 EUR täglich entspreche nicht den
tatsächlich ersparten Aufwendungen der Beklagten. Sie beantragt daher Rückzahlung eines Betrages von 7.269,50 EUR nebst Zinsen
für den Zeitraum vom 10.03.2004 bis zum 31.03.2007.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.12.2007 (Bl. 79 d. A.) die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs gerügt.
Mit am 06.02.2008 verkündetem Beschluss (Bl. 85 d. A.) - den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 11.02.2008
(Bl. 90 d. A.) -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit für gegeben erklärt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2008 (Bl. 92 d. A.) - eingegangen
am 25.02.2008 - sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen,
dass der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (Bl. 92 d. A.).
Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit,
wobei streitentscheidend die Vorschriften des
SGB XI seien (Bl. 79 d. A.). Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich somit aus §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG (Bl. 93 d. A.).
In den zu Grunde liegenden Vergütungsvereinbarungen zwischen den Kostenträgern (Krankenkassen) und der Beklagten vom 10.12.2004
und 16.01.2006 sei in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH vereinbart worden, dass das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
für alle Pflegebedürftigen eine einheitliche Höhe habe und zwar unabhängig davon, ob diese normal oder über Sonde ernährt
würden (Bl. 80 u. 93 d. A.). Dies sei für alle Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen verbindlich und hiervon könne weder zu
Gunsten noch zu Lasten der Heimbewohner abgewichen werden (Bl. 80 u. 94 d. A.). Das Begehren der Klägerin laufe letztlich
auf eine Änderung der Vergütungsvereinbarung hinaus. Da somit die Bestimmungen des Sozialrechts streitentscheidend seien,
seien die Sozialgerichte zuständig (Bl. 80 u. 94 d. A.).
In den vom BGH früher entschiedenen Fällen sei dies anders gewesen, da seinerzeit noch keine Vergütungsvereinbarungen bestanden
hätten, durch die bewusst ein einheitlicher Verpflegungssatz für normal- und sonderernährte Bewohner vereinbart gewesen sei
(Bl. 80 u. 96 d. A.). Daher komme nun kein (direkter oder analoger) Rückgriff auf §
615 BGB mehr in Betracht (Bl. 81 u. 96 d. A.).
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich ferner aus §§
87 Abs.
3,
85 Abs.
5 Satz 3
SGB XI, da sich die Klage gegen die Festsetzungen bzw. Abweichungen von den in den streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen
geregelten Entgelten richte (Bl. 94 d. A.). Durch §
85 Abs.
5 Satz 3
SGB XI werde den gesetzlich an die Entgeltvereinbarung gebundenen Bewohnern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dies
ergebe sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Bl. 95 d. A.).
Schließlich sei §
51 Abs.
2 SGG einschlägig, wonach die Sozialgerichte auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung
entschieden. Dazu gehöre auch die Frage, ob die streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen die Entgelte sonderernährter
Pflegebedürftiger abschließend regelten (Bl. 95 d. A.).
Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, für die Rechtsbeziehungen zwischen
den Parteien sei ausschließlich der privatrechtlich zu beurteilende Wohn- und Dienstleistungsvertrag maßgeblich. Die Klägerin
greife auch nicht die Pflegesatzvereinbarungen an, sondern die Tatsache, das die Beklagte ihren auf Grund des privatrechtlich
geschlossenen Vertrags eingegangenen Pflichten nicht genüge (Bl. 98 d. A.). Dies beruhe darauf, dass die Beklagte einen Teil
der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gewähre, sich aber weigere, dies durch eine Preisminderung zu kompensieren (Bl.
99 d. A.).
Die Beklagte bestreitet, dass in den derzeit geltenden Vergütungsvereinbarungen das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
einheitlich für jeden Pflegebedürftigen geregelt werde. Dies sei auch ohne Bedeutung, da der Vertrag zwischen den Parteien
vor dem Abschluss der Vereinbarungen geschlossen worden sei. Im Übrigen seien lediglich Ansprüche zwischen den Parteien im
Streit, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Kostenträgern (Bl. 99 d. A.). Schließlich sei der
Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Heimbetreibern und Pflegebedürftigen rein privatrechtlich
geregelt werden könne, so dass der Weg zu den Sozialgerichten bei Streitigkeiten aus solchen Verträgen nicht eröffnet sei
(Bl. 99 d. A.).
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §
17a Abs.
3 Satz 3
GVG. Sie ist innerhalb der Frist des §
17a Abs.
3 Satz 3
GVG i. V. m. §
569 Abs.
1 Satz 1
ZPO eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zuständig für die Entscheidung sind gemäß §
13 GVG die ordentlichen Gerichte. Es handelt sich nämlich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nicht entweder die Zuständigkeit
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere
Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
1. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet
des Sozialrechts gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG.
Dies folgt daraus, dass es sich nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen und der privaten Pflegeversicherung
nach dem
SGB XI handelt. Die Klägerin macht nämlich keine sich aus dem
SGB XI ergebenden Ansprüche geltend, sondern Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden privatrechtlichen Wohn-
und Dienstleistungsvertrag (Heimvertrag).
Durch die Neuregelung des §
51 SGG wollte der Gesetzgeber eine umfassende Rechtswegzuweisung in Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung
vornehmen. Dies ergibt sich aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG, Beschl. v. 09.02.2006
- B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)). Jedoch sollten nicht alle Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung privater Pflegeversicherer unabhängig von den zu Grunde
liegenden Rechtsfragen an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen werden, sondern nur Streitfragen nach dem
SGB XI. Hierdurch sollten die besonderen Kompetenz und Erfahrungen der Sozialgerichte in Fragen der Pflegeversicherung, die vor
allem medizinischer Natur sind, genutzt werden. Durch den einheitlichen Rechtsweg sollte ferner eine einheitliche Rechtsprechung
für die soziale und die private Pflegeversicherung herausgebildet werden (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS
2007, 34 (35)). Hiervon umfasst sind Rechtsfragen des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts, aber nur insoweit, als die Vorschriften,
die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im
SGB XI geregelt sind (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)).
Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche zwischen einem Heimbewohner und dem Pflegeheim. Grundlage für diese ist der in § 5
HeimG geregelte Heimvertrag, aus dem sich die Rechte und Pflichten des Trägers sowie der Bewohner, vor allem die vom Träger zu
erbringenden Leistungen und das dafür insgesamt zu entrichtende Heimentgelt ergeben (§ 5 Abs. 3 Satz 1
HeimG). Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3
HeimG sind dabei im Heimvertrag die Leistungen des Trägers ausdrücklich zu regeln, nämlich Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft,
Verpflegung und Betreuung, ferner die von dem Bewohner für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung jeweils zu zahlenden Entgelte
(vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)). Es handelt sich insoweit um einen zivilrechtlichen Vertrag, nämlich einen gemischten Vertrag mit Elementen des Miet-
und des Dienstvertrags, der an den einschlägigen zivilrechtlichen Normen zu messen ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824 (825); BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35 f); Kunz/Butz
Heimgesetz, 10. Auflage, § 5
HeimG, Rdnr. 10 m. w. N.).
Zur Entscheidung über eine eventuelle Pflicht zum Ersatz oder zur Erstattung überzahlter Heimentgelte sind daher ausschließlich
die Zivilgerichte berufen und zwar auch dann, wenn bezüglich der Pflegeleistungen auf das
SGB XI verwiesen wird. Das ändert nichts an der Rechtsnatur des Heimvertrages als eines privatrechtlichen Vertrages (vgl. BSG, Beschl.
v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (36); ebenso für einen ambulanten Pflegedienst: LG Neuruppin, VersR 2002, 591 (592); Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, §
51 SGG, Rdnr. 27b).
Es ist daher unerheblich, dass die nach §
87 Satz 1
SGB XI zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Heimbetreibern ausgehandelten Vergütungsvereinbarungen gemäß §§
87 Satz 3,
85 Abs.
6 Satz 1 2. HS.
SGB XI auch unmittelbar und ohne einzelvertragliche Umsetzung für das Rechtsverhältnis zwischen Heimbetreibern und Bewohnern verbindlich
sind und nicht durch abweichende Vereinbarungen in den Heimverträgen unterlaufen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2004
- III ZR 68/03, NJW 2004, 1104 (1105); Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung, April 2008, §
85 SGB XI, Rdnr. 13). Auch ist es insoweit nicht von Bedeutung, welche Maßstäbe zur Bemessung des Verpflegungsentgelts zwischen den
Sozialversicherungsträgern und den Heimbetreibern vereinbart wurden, insbesondere ob die Höhe der Entgelte auf einer Mischkalkulation
beruht, die sowohl die seitens des Heims zu verpflegenden als auch die über Sonden zu ernährenden Personen berücksichtigt.
Dies ändert nämlich nichts daran, dass sich die Frage, ob im Einzelfall das Entgelt zu kürzen ist, wenn die normale Verpflegung
aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen durch eine Sondenernährung ersetzt werden muss, nach zivilrechtlichen
Grundsätzen richtet. Hinsichtlich eventueller Ansprüche auf Kürzung oder Rückzahlung des Verpflegungsentgelts enthalten die
von der Beklagten vorgelegten Vergütungsvereinbarungen keine Regelungen. Sie bestimmen nur, dass die Entgelte einheitlich
für alle Pflegebedürftigen festgesetzt werden. Die Frage der Rückzahlung eines Teils des Verpflegungsentgelts richtet sich
daher ausschließlich nach den Regelungen im Heimvertrag sowie den ergänzend heranzuziehenden zivilrechtlichen Normen (vgl.
BGH, Urt. v. 22.01.2004 - III ZR 68/03, NJW 2004, 1104 (1106); BGH, Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824 (825 f). Die Vereinbarung einer pauschalierten Entgeltberechnung führt dabei nicht zwingend dazu, dass Bewohner auch dann
das voll Entgelt zu zahlen haben, wenn sie auf Grund ihrer Lebenssituation die normale Verpflegung nicht entgegennehmen können.
Durch die getroffenen Vereinbarungen nach §
87 Satz 1
SGB XI ist daher insbesondere ein Rückgriff auf §
615 Satz 2
BGB nicht verschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824 (826); BGH, Urt. v. 13.12.2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653). Es kann somit auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin die zwischen der Beklagten und den Kostenträgern geschlossenen
Vereinbarungen als solche angreift.
2. Es handelt sich ferner auch nicht um eine Streitigkeit, für die gemäß §
51 Abs.
2 Satz 1 u. 3
SGG eine Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist.
Dies folgt daraus, dass keine privatrechtliche Streitigkeit 'in Angelegenheiten' der gesetzlichen Pflegeversicherung gegeben
ist. Auch dies setzt voraus, dass es sich es sich um eine Streitigkeit aus dem Pflegeversicherungsverhältnis selbst handelt
(vgl. LG Neuruppin, VersR 2002, 591 (592)) oder doch zumindest die Vorschriften des
SGB XI zur Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen heranzuziehen sind (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)). Insoweit kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck im Rahmen des §
51 Abs.
2 Satz 3
SGG nichts anderes gelten als bezüglich §
51 Abs.
1 Nr.
2 SGG.
Für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte sprechen auch nicht die Gesichtspunkte der Sachkunde, Sachnähe und des Sachzusammenhangs.
Zur Prüfung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen auf Grund eines Heimvertrages ist eine besondere Sachnähe der Sozialgerichtsbarkeit
nicht mehr gegeben, selbst wenn es als Vorfrage um die Heimunterbringung eines Pflegeversicherten geht. Vielmehr spricht dieser
Gesichtspunkt für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (36)).
3. Schließlich folgt eine Zuständigkeit der Sozialgerichte auch nicht aus §§
87 Satz 3,
85 Abs.
5 Satz 3
SGB XI.
Die in dieser Vorschrift enthaltene Rechtswegzuweisung betrifft ausschließlich Klagen der Kostenträger oder der Träger von
Pflegeheimen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle gemäß Satz 1 der Vorschrift, also die Festsetzung von Pflegesätzen sowie
Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, aaO., §
85 SGB XI, Rdnr. 12). Die Klägerin wendet sich jedoch nicht gegen die Entscheidung einer Schiedsstelle, sondern sie verlangt die Rückzahlung
des Verpflegungsentgelts auf Grund des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Heimvertrags.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §
3 ZPO auf ein Drittel des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen (vgl. Zöller-Gummer,
Zivilprozessordnung, 26. Auflage, §
17a GVG, Rdnr. 20).
Die Rechtsbeschwerde war gemäß §
17a Abs.
3 Satz 4 u. 5
GVG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§
574 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 Nr.
1 u. 2
ZPO).