Fälligkeitsregelung nach § 18 Abs. 4 BAföG
Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf einen Nachlass gemäß §
18 Abs.
5 b BAföG in der von ihm geltend gemachten Höhe.
Gemäß §
18 Abs.
5 b Satz 2
BAföG ist auf den Antrag des Darlehensnehmers ein Nachlass von der Darlehensschuld in der sich aus der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV
ergebenden Höhe zu gewähren, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird. Vorzeitige Tilgung bedeutet, wie unter den Beteiligten
unstreitig ist, die Rückzahlung der Darlehensschuld vor dessen Fälligkeit. Diese Fälligkeit ist grundsätzlich in §
18 Abs.
3 Satz 3
BAföG geregelt. Ist allerdings wie vorliegend ein Rückzahlungsbescheid gemäß §
10 DarlehensV ergangen, richtet sich die Fälligkeit der ersten Monatsrate (und aller folgenden Raten) nach dem dort festgelegten
Tilgungsablauf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.1.1989 - 16 A 2423/86 -, NVwZ-RR 1990, 39 = FamRZ 1990, 219.
Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung, ob eine vorzeitige Tilgung im Sinne des §
18 Abs.
5 b BAföG vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.4.1988 - 16 A 2410/85 - und vom 14.10.1992 - 16 A 1776/91 -.
Maßgebend ist somit der im Bescheid des Bundesverwaltungsamts festgelegte Tilgungsplan, mit dem dieses von der in §
18 Abs.
4 BAföG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, statt der durch §
18 Abs.
3 Satz 1
BAföG grundsätzlich angeordneten monatlichen Ratenzahlung eine vierteljährliche Zahlungsweise einzuräumen, so dass drei Monatsraten
zu einer Vierteljahresrate zusammengefasst werden und erst am Ende des Vierteljahreszeitraums "zu leisten" sind (vgl. § 11
Abs. 1, 2. Altern. DarlehensV).
Mit der Formulierung "zu leisten" wird der Zahlungszeitpunkt umrissen, so dass es sich insoweit entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht nur um eine Bestimmung über die kassenmäßige Abwicklung handelt, so aber unzutreffend Rothe/Blanke,
BAföG, 5. Aufl., 12. Lfg., März 1998, §
18 Rn. 13, sondern damit auch und vor allem eine Regelung über den Zahlungszeitpunkt und demgemäß die Fälligkeit getroffen ist.
Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung, wie sie §
18 Abs.
4 BAföG mit dem Wort "leisten" synonymen Begriff "entrichten" anordnet, so dass § 11 Abs. 1, 2. Altern. DarlehensV mit der Formulierung
"zu leisten" eine Fälligkeitsregelung für die vierteljährliche Ratenzahlung enthält, wie dies in gleicher Weise §
18 Abs.
3 Satz 3
BAföG (und §
11 Abs.
1,1. Altern. DarlehensV) für die monatliche Ratenzahlung tun. Zugleich wird eine Verschiebung der Fälligkeit der ersten beiden
(an sich) am jeweiligen Monatsende fälligen Monatsraten auf das Ende des Dreimonatszeitraums angeordnet.
Die hier vertretene Auffassung entspricht der Entscheidung des früher für das Recht der Ausbildungsförderung zuständigen 16.
Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.1992 - 16 A 1776/91 -, in der von einer "Fälligkeit" einer Vierteljahresrate im Gegensatz zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns die Rede ist.
Ist somit die Darlehensschuld vom Kläger vor der Fälligkeit der für den Vierteljahreszeitraum Oktober bis Dezember 2003 zu
zahlenden (ersten) Rate vor dem 31.12.2003 zurückgezahlt worden, ist sie insgesamt vorzeitig im Sinne des §
18 Abs.
5 b BAföG getilgt worden und der Kläger hat Anspruch auf den von ihm begehrten Darlehensnachlass.