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SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005 - 59 AS 9016/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistungen bei Ausbildung, Härtefall
1. § 7 Abs. 6 SGB II will nur diejenigen vom Ausschluss des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausnehmen, die zwar Ausbildungsförderung erhalten, deren vom Gesetz festgesetzter Bedarf aber so niedrig ist, dass er zur Bedarfsdeckung ersichtlich nicht ausreicht. Wer aber erst gar nicht gefördert werden kann, weil er eine für Ausbildungen allgemein geltende Grenze der Förderung (z.B. zu später Fachrichtungswechsel, Altersgrenze etc.) überschreitet, kann keine Sonderstellung wegen der anerkannt unzureichenden Leistungen der Ausbildungsförderung im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG beanspruchen.
2. Eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II liegt nur vor, wenn die Folgen des Ausschlusses des Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 § 7 Abs. 6 Nr. 2