SG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2006 - S 56 SO 187/06
Anspruch auf Sozialhilfe, Anwendung neuen Rechts bei Antragstellung vor dem Außerkrafttreten des alten Rechts
Wird der anzuerkennende Bedarf durch eine Änderung des Gesetzes neu definiert oder werden die Modalitäten seiner Erfüllung
umgestaltet, so ist ab dieser Änderung der gegenwärtige Bedarf anhand der neuen Vorschriften zu bestimmen, wenn das Gesetz
nicht erkennbar etwas anderes vorsieht. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Fehlen einer expliziten Übergangsregelung
ableiten, dass auch auf die Fälle, in denen Anträge beim Sozialhilfeträger auf einmalige Leistungen noch vor dem 1.1.2005
gestellt wurden, das neue Recht Anwendung findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 21
,
SGB XII § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 § 27 § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 Abs. 1
,
SGB II § 5 Abs. 2 S. 1
,
SozhiEinOG Art. 68 Art. 70