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BSG, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 KR 15/17 B
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts beim verspäteten Eingang eines PKH-Gesuchs
Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Dementsprechend kann der verspätete Eingang eines PKH-Gesuchs nicht einem Beteiligten vorgeworfen werden, wenn das Fristversäumnis (auch) auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 121
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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