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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - 8 AL 2132/16
Arbeitslosengeld Sperrzeit Verspätete Arbeitsuchendmeldung Wichtiger Grund
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus.
2. Erforderlich ist insoweit eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben.
3. Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7
,
SGB III § 159 Abs. 6
,
SGB III § 38 Abs. 1
,
BGB § 276
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.04.2016 S 5 AL 2700/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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