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LSG Bayern, Beschluss vom 23.07.2009 - 11 AS 433/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren beim Angebot der darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Vorläufiger Rechtsschutz ist einem Antragsteller nicht zu gewähren, wenn der Leistungsträger wiederholt die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angeboten hat. Damit ist auch eine grundrechtliche Position des Antragstellers nicht gefährdet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II §§ 19ff
,
SGB II § 19
,
SGB II § 23 Abs. 5 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 23.06.2009 S 9 AS 441/09 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.06.2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: