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LSG Bayern, Beschluss vom 22.07.2009 - 5 SF 161/09
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren; Selbstablehnung
Nach § 60 SGG in Verbindung mit §§ 42ff ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht. Nach diesem Maßstäben ist auch dann zu entscheiden, wenn ein Richter nach § 48 ZPO einen Sachverhalt anzeigt, der seine Ablehnung rechtfertigen könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 60
,
ZPO § 42
,
ZPO § 48
Vorinstanzen: SG Landshut 13.08.2009 S 11 SF 33/09 BW
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der 11. Kammer des Sozialgerichts Landshut, Richter am Sozialgericht G., wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

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