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LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - 8 AL 340/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach arbeitsgerichtlichem Vergleich
1. Bildet der vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängige leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses den für den Lösungsbegriff zutreffenden Anknüpfungspunkt, so ist nicht allein die Rechtmäßigkeit der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Willenserklärungen, sondern eine Beurteilung des tatsächlichen Geschehensablaufs für die Beantwortung der Frage maßgebend, ob der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat.
2. Bei verhaltensbezogenen Gründen der Vertragsauflösung rechtfertigt ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich, der eine neutral formulierte Arbeitgeberkündigung bestätigt, nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des Sperrzeitrechts von § 144 Abs. 1 SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1
,
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2
,
SGB III § 144 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 27.06.2006 S 5 AL 1489/03
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2006 dahingehend berichtigt, dass anstelle der Sperrzeit von sechs Monaten eine solche von sechs Wochen festgestellt wird. Des Weiteren wird der Bescheid vom 30. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 noch insoweit abgeändert, als die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld dem Grunde nach für die Zeit vom 20. März bis 26. März 2001 zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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