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LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2017 - 8 SO 206/15
Leistungen der Hilfe zur Pflege Isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung Befristeteter Verwaltungsakt
1. Bei einer Regelung für einen bestimmten Zeitraum verliert ein Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist bzw. des geregelten Zeitraums seine Wirksamkeit.
2. Die Bestandskraft ist von vornherein zeitlich begrenzt; nach Ablauf der Frist kommt eine Aufhebung nicht (mehr) in Betracht.
3. Das eingeleitete (§ 18 SGB X) Verwaltungsverfahren endet (§ 8 SGB X) mit Erlass eines Bewilligungsbescheides auch dann, wenn nur eine befristete Bewilligung ergangen ist.
4. Die Befristung betrifft den zeitlichen Geltungsbereich der Rechtswirkungen des Verwaltungsakts; dies nimmt die Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Grundsicherung an.
5. Besonders gilt dies aber nach dem Erlass von Bescheiden für Folgezeiträume hinsichtlich der vorangegangenen Regelungen; ist ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt worden, so hat sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt.
Normenkette:
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB X § 18
,
SGB X § 8
Vorinstanzen: SG München 02.07.2015 S 51 SO 531/14
Tenor
I.
Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 02. Juli 2015 wird festgestellt, dass die Befristungen in den Bescheiden der Beklagten vom 19. März 2014, 23. März 2015 sowie 21. März 2016 jeweils in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 05. August 2014, 30. Juni 2015 und 13. September 2016 rechtswidrig waren. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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