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LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - 9 AL 75/09
Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die Berufung sei zulässig, ist keine Entscheidung über die Zulassung. Legt ein Beteiligter entsprechend der Belehrung Berufung ein, ist diese unzulässig und es bleibt beim Grundsatz, dass das Landessozialgericht nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden darf, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorliegt. Eine Auslegung oder Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend wirklich Berufung einlegen wollte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 158
Vorinstanzen: SG München 10.10.2008 S 37 AL 1013/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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