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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2009 - 19 AS 1129/09
Vorinstanzen: SG Berlin 10.06.2009 S 53 AS 13039/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 aufgehoben.
Der Hilfsantrag, die Beigeladene zu verpflichten, das der Frau R A B M bezüglich der Antragstellerin gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen bei der Ermittlung von deren Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzurechnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.
Außergerichtlichen Kosten für das Vollstreckungsaussetzungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Zahlungsbestimmung gewährt und Rechtsanwalt I S, Wstr., B, beigeordnet.

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