Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des
Staatsapparates in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19
zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten vor der Übersiedelung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Zeiten
der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA-StMitarb)
und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1941 geborene Klägerin war vor ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik und nach Abschluss ihrer Ausbildung ausweislich
ihres Versicherungsausweises zunächst vom 01. September 1961 bis zum 31. Dezember 1963 beim Rat des Kreises als Krankenschwester
im Krankenhaus beschäftigt. Danach war sie vom 11. Februar bis 10. Dezember 1964 im Krankenhaus und Poliklinik und anschließend
vom 15. Dezember 1964 bis zum 30. Juni 1967 als Schwester in der Fürsorge beim Rat des Kreises beschäftigt. In der Zeit vom
01. September 1967 bis zum 16. Juli 1968 war sie beim Rat des Kreises sowie vom 16. Oktober 1968 bis zum 30. Juni 1970 beim
Rat des Kreises jeweils als Gesundheitsfürsorgerin tätig. Zuletzt war sie beim Rat des Kreises vom 01. September bis 31. Dezember
1972 als Reiseleiterin angestellt. Ein Beitritt zum Zusatzversorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates
erfolgte nicht.
Im Mai 1979 kam die Klägerin als Übersiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland.
Auf den Antrag der Klägerin vom 19. Juni 2007 hin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 ab, die vorgenannten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-StMitarb
und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen dafür
nicht. Für die FZA-StMitarb sehe die einschlägige Versorgungsordnung ausdrücklich eine Beitrittserklärung vor, ohne die eine
Versorgungsberechtigung nicht entstehe könne. Anders als in den sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit
ohne weiteres bei Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung vorgesehen hätten, sei diese Beitrittserklärung zwingende Voraussetzungen
gewesen. Ein solcher Beitritt sei aber nie erfolgt.
Mit ihrer hiergegen am 05. März 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass sie die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die FZA-StMitarb erfülle. Sie hätte keine Möglichkeit zum
Beitritt gehabt. Die Zusatzversorgungssysteme seien erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst in Kraft getreten, als
sie auf die Ausreisegenehmigung gewartet habe. Nach der Ankunft in der Bundesrepublik habe sie ihren erlernten Beruf nicht
mehr ausüben dürfen und habe keine Stelle im Staatsdienst gefunden. Ihr Berufsabschluss als Gesundheitsfürsorgerin sei in
der Bundesrepublik nicht anerkannt worden. Erst 1991 sei eine Gleichstellung mit dem Beruf der Sozialarbeiterin erfolgt. Deshalb
verlange sie eine Gleichstellung und Gleichbehandlung.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2008 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der
Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-StMitarb habe. Die Klägerin falle bereits nicht unter den Geltungsbereich
des AAÜG, weil sie am 30. Juni 1990 nicht alle abstrakt generellen Voraussetzungen der Versorgungsordnung erfülle. Hinzu komme noch,
dass für die Einbeziehung in die FZA-StMitarb ein tatsächlicher Beitritt erforderlich gewesen wäre, an dem es bereits nach
den eigenen Angaben der Klägerin fehle. Auch fehle es an der Zahlung von Beiträgen. Die Klägerin werde auch nicht ungleich
behandelt, denn sie werde mit allen am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gleichgestellt. Ihr werde lediglich eine zusätzliche
Begünstigung verwehrt.
Gegen diesen ihr am 29. September 2008 an ihrem Wohnort in Prag zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08. Dezember
2008 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens darauf verweist,
dass sie wegen der Ausreise aus der DDR nicht die Möglichkeit gehabt habe, die in der Entscheidung des Sozialgerichts genannten
Voraussetzungen für eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem zu erfüllen. Nach der Übersiedlung sei sie nicht in ihrem
Beruf tätig gewesen, da der Staatssicherheitsdienst der BRD und dessen Konfidenten eine Arbeitsaufnahme in ihrem Beruf verhindert
hätten. Daher verlange sie eine Korrektur des Urteils des Sozialgerichts.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2008 sowie den Bescheid vom 27. September 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 01.
September 1955 bis zum 31. Dezember 1963, vom 11. Februar bis zum 10. Dezember 1964, vom 15. Dezember 1964 bis zum 30. Juni
1967, vom 01. September 1967 bis 16. Juli 1968, vom 16. Oktober 1968 bis zum 30. Juni 1970 sowie die Zeit vom 01. September
1972 bis zum 31. Dezember 1972 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates
(Zusatzversorgungssystem nach Nummer 19 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen
und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass das AAÜG schon allein deshalb auf die Klägerin nicht anwendbar sei, weil sie im Mai 1979 ausgereist sei und damit weit vor dem Stichtag
am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz außerhalb des Beitrittsgebietes gehabt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR), die - soweit entscheidungserheblich
- Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden
erklärt hatten (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz [SGG]).
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte (§§
143,
144 Abs.
1,
151 Abs.
1 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen
mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen
Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat. Der Bescheid
der Beklagten vom 27. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
liegen nicht vor; die Klägerin unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Versicherte dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin fällt schon nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für "Ansprüche und Anwartschaften", die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft
getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG vom 25.07.1991 [BGBl. I S. 1606]) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln
der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch
und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz
vom 28.6.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Das AAÜG ist aber auf Personen nicht anwendbar, die - wie die Klägerin - in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen waren und vor
dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar
1997 - 4 RA 6/95 - und Beschluss vom 19. Oktober 2006 - B 4 RA 238/05 B - zitiert nach juris). Das Bundessozialgericht führt dazu in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 aus: "(...) 2. Auch insofern
entgegen der Auffassung der Klägerin sind durch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zum 1. Juli 1990 bzw. dem
Beitritt der in Art 1 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) genannten Länder zur Bundesrepublik zum 3. Oktober 1990 keine für ihren Rentenanspruch bedeutsamen Änderungen der maßgeblichen
rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) eingetreten:
a) Nach dem Inkrafttreten des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (StVertr) vom 18. Mai 1990 (BGBl II 537) bestanden zunächst unverändert
zwei Staaten in Deutschland mit koexistierenden Rechtsordnungen fort. Für die Rentenhöhe der Klägerin einschlägige und von
der Beklagten anzuwendende neue Rechtsvorschriften sind in diesem Zusammenhang vom bundesdeutschen Gesetzgeber nicht erlassen
worden. Vielmehr sollte es für denjenigen Personenkreis, der vor dem 19. Mai 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gekommen war, bei der alleinigen Zuständigkeit des bisher in Anspruch genommenen Trägers und der nach den für diesen geltenden
Bestimmungen bereits durchgeführten Rentenberechnung (Art 20 Abs. 7 StVertr) verbleiben. Aufgrund des damit für sie unverändert
maßgeblichen Eingliederungsprinzips behält die Klägerin so zwar weiterhin ungeschmälert den Vorteil der rentensteigernden
Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG, sieht sich aber umgekehrt von Ansprüchen auf Leistungen der dortigen Rentenversicherung ausgeschlossen (vgl. zu den rentenrechtlichen
Wirkungen des Staatsvertrages im einzelnen Polster, Änderungen des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts durch das Gesetz
zum Staatsvertrag, DRV 1990, 508 ff; Stephan, Staatsvertrag bringt Änderungen im bundesdeutschen Versicherungs- und Rentenrecht,
DAngV 1990, 303 ff, 308; Ruland, Auswirkungen des Staatsvertrages auf die gesetzliche Rentenversicherung, Nachrichten der
LVA Hessen 1990, 107 ff, 114; Niesel in Kasseler Komm, Stand Januar 1991, § 1250 RV Anh RdNr 23). b) Die rentenrechtliche
Teilung in zwei Gebiete mit unterschiedlichen Rechtsordnungen bestand zunächst auch noch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
Deutschland am 3. Oktober 1990 fort. Soweit der EV in diesem Zusammenhang die Fortgeltung der AVVO-Int sowie der Ehrenpensionsanordnung
(EhPensAO) vom 20. September 1976 (veröffentlicht in Aichberger II, Nr 127) mit den dortigen Maßgaben als sekundäres Bundesrecht
anordnet (EV Anl. II Abschnitt III Nrn 5 und 9), wird hierdurch schon rein sprachlich lediglich eine modifizierte Aufrechterhaltung
des bisherigen Zustandes sichergestellt, nicht aber gleichzeitig eine Expansion ihres Geltungs- und Anwendungsbereichs geregelt.
Für die seit 1984 durchgehend im Gebiet der "alten" Bundesrepublik wohnhafte Klägerin sind die genannten Vorschriften damit
in Ermangelung des nach Bundesrecht erforderlichen örtlichen Bezuges zur Teil-Rechtsordnung im Beitrittsgebiet von vornherein
nicht einschlägig. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Rentenfeststellung kommen sie im übrigen schon deshalb nicht in Betracht,
weil die Erbringung eventueller Leistungen durch die jeweils zuständigen Träger im Beitrittsgebiet zunächst allenfalls parallel
zu einer Rente aus der Sozialversicherung, nicht aber als deren Bestandteil in Betracht kommt. Hieran hat sich für die Klägerin
auch in der Zeit ab dem 1. Januar 1992 nichts geändert. Einer Überführung nach dem AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung zum 31. Dezember 1991 waren nur tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften
auf eine Leistung nach der AVVO-Int zugänglich. Nach dem EntschRG vom 22. April 1992 ggf. als Entschädigungsrenten weiterzuzahlende Hinterbliebenenpensionen nach der EhPensAO bleiben trotz
der in § 6 des Gesetzes geregelten - und hier ohnehin nicht gegebenen - Zuständigkeiten der Beklagten in jedem Fall auf gesonderten
Anspruchsgrundlagen beruhende und unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Wiedergutmachungsleistungen.
3. Die Vorgehensweise des Gesetzgebers verstößt dabei nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art
3 Abs.
1 GG. Dieses wäre nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt
würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ff, 36; 92, 53 ff, 68, ständige Rechtsprechung). Entsprechendes gilt für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfGE
72, 141 ff, 150). Die Klägerin unterscheidet sich indessen von demjenigen Personenkreis, dessen Rente nach ihrer eigenen Darstellung
in einer Übergangsphase erst an das bundesdeutsche Niveau heranzuführen ist, offensichtlich bereits dadurch, daß dieser Vorgang
in ihrem Falle aufgrund der fiktiven Berücksichtigung von an bundesdeutschen Verhältnissen orientierten Beiträgen längst zum
Abschluß gekommen war. Im Hinblick hierauf und seinen bei der Beseitigung von Kriegsfolgelasten ohnehin weit bemessenen Gestaltungsspielraum
(BVerfGE 15, 167 ff, 201; 29, 413 ff, 430; 53, 164 ff, 178; 71, 66 ff, 67; 41, 126 ff, 175; 53, 164 ff, 178) konnte der Gesetzgeber den komplizierten
Prozeß der Schaffung einheitlicher Verhältnisse ohne weiteres in der Weise angehen, daß er abgeschlossene Altfälle, wie denjenigen
der Klägerin zurückstellte und die Anwendung des Übergangsrechts auf die unmittelbar betroffene Bevölkerung des Beitrittsgebietes
beschränkte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senates vom 12. November 1996, 1 BvL 4/88). (...)" Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Etwas anderes würde aber auch dann nicht gelten, wenn die Klägerin nicht aus der ehemaligen DDR ausgereist und in die Bundesrepublik
übergesiedelt wäre. Denn auch dann wäre die vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
nicht anwendbar. Diese zur Zusatzversorgung für die technische und wissenschaftliche Intelligenz ergangene Rechtsprechung
ist auf die FZA-StMitarb nicht übertragbar. Denn sie weist gegenüber diesen Besonderheiten auf. Im Gegensatz zu den Zusatzversorgungen
der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, die keine Beitrittserklärung und Beitragszahlungen erforderten, war gerade
die Zugehörigkeit zur FZA-StMitarb von einer Beitrittserklärung und der Zahlung von Beiträgen abhängig. Sie war eine echte
freiwillige Versorgung. Nach § 2 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates
(FZAO-StMitarb, Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971, abgedruckt bei Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband
für die neuen Bundesländer, Nr. 208) war eine Beitrittserklärung als zwingende Voraussetzung für die Zugehörigkeit ausgestaltet
und gemäß § 3 der FZAO-StMitarb mit einer Beitragszahlungspflicht verbunden. Deshalb ist die Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten
in diesem System ausgeschlossen, wenn ein solcher Beitritt - wie hier - nicht erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1998
- B 4 RA 11/98 R -). Anders als bei den Zusatzversorgungen der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, bei denen die Versorgungszusage
ein völlig einseitiger staatlicher Hoheitsakt war, der rechtlich gesehen keinerlei Mitwirkung des Betroffenen erforderte,
war in der FZA-StMitarb eine Mitwirkung in Form des Beitritt und der Beitragszahlung erforderlich. Nach dem bundesrechtlich
relevanten Text der FZAO-StMitarb war nämlich gerade nicht nur der Status "Mitarbeiter des Staatsapparates" relevant, die
Zugehörigkeit erforderte darüber hinaus eine im Übrigen völlig freiwillige Willenserklärung und eine sich hieran anschließende
Beitragszahlungspflicht. Während also Versorgungsansprüche insbesondere in der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz
auf einer ausschließlich begünstigenden einseitigen Gewährung beruhten, die nur davon abhing, dass der Betroffene die materiellen
Kriterien für die Zugehörigkeit zur Versorgung erfüllte, handelte es sich bei der FZA-StMitarb aus bundesrechtlicher Sicht
um eine echte freiwillige zusätzliche Versicherung, bei der es naturgemäß nicht nur darauf ankommen kann, dass zu irgendeinem
Zeitpunkt ein Beitritt erklärt wurde; vielmehr ist hier entscheidend, dass die Zugehörigkeit tatsächlich begründet und aufrechterhalten
worden ist. In Versorgungssystemen, wie der FZA-StMitarb, die nur eine freiwillige Zugehörigkeit vorsahen, ist daher im Ergebnis
nach Auffassung des erkennenden Senates die nachträgliche Berücksichtigung von Versorgungszeiten schlechthin nicht möglich,
wenn seinerzeit nicht auch tatsächlich eine Zugehörigkeit bestanden hat. Dafür wäre aber nach § 2 der FZAO-StMitarb ein Beitritt
zu diesem Versorgungssystem erforderlich gewesen, an dem es fehlt. Die angefochtenen Bescheide sind daher ebenso wenig zu
beanstanden wie der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegt.