Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin gewährten Witwenrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens. Die Klägerin
begehrt im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung nach §
307 b Abs.
3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) die Berücksichtigung des von ihrem verstorbenen Ehemann tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens anstelle des auf monatlich
600,- Mark begrenzten Einkommens für die Zeiten vor dem 01. März 1971.
Die Klägerin ist die Witwe des 1907 geborenen und 1981 verstorbenen F C (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte hatte
sein Berufsleben in der DDR zurückgelegt und war in die zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB
(Zusatzversorgungssystem Nr. 22 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) einbezogen. Ab Dezember
1972 bezog der Versicherte Altersrente und erhielt eine Funktionärsunterstützung. Ab dem 01. September 1981 bezog die Klägerin
eine Hinterbliebenenrente.
Nach Umwertung der Hinterbliebenenrente wurde die der Klägerin gewährte große Witwenrente mit mehreren Bescheiden neu festgestellt.
Zuletzt stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2005 aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des 2. Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des AAÜG die große Witwenrente für den Zeitraum von Juni 1993 bis Dezember 1996 neu fest, wobei sie unter Zugrundelegung der Versicherungsbiographie
des Versicherten den nach den Vorschriften des
SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert jeweils nach dem höchsten
Wert bestimmte. Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach §
307 b Abs.
3 SGB VI wurde dabei für die Zeiten vom 01. Januar 1952 bis zum 28. Februar 1971 Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich 600,- Mark
berücksichtigt. Die neu berechnete Monatsrente war höher als die Vergleichsrente und die Neuberechnung ergab eine Nachzahlung
für den Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 5.865,26 EUR. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 beantragte die Klägerin gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides vom 26. Januar 2005 und machte geltend, im Rahmen der Vergleichsberechnung müssten im 20-Jahreszeitraum
aus verfassungsrechtlichen Gründen auch für Zeiten vor dem 01. März 1971 die höheren tatsächlich erzielten Verdienste ohne
Begrenzung auf 7.200,- Mark pro Jahr (600,- Mark monatlich) berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 07. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2007 lehnte die Beklagte eine Rücknahme
bzw. Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2005 ab, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte für Zeiträume vor dem 01.
März 1971 entspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
und des Bundesverfassungsgerichtes. Gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erhobene Verfassungsbeschwerden habe
das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Am 13. Februar 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Die gesetzliche
Regelung verstoße gegen das
Grundgesetz (
GG). Die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 erfolgte gesetzliche Neuregelung behandele
nunmehr die Rentner unabhängig vom Bestehen einer Zusatzversorgung gleich, obwohl zwischen diesen beiden Gruppen gravierende
Unterschiede bestünden. Denn für die Rentner mit Ansprüchen aus der Sozialversicherung und der freiwilligen Zusatzversorgung
habe vor März 1971 nicht die Möglichkeit bestanden, Verdienste über 600,- Mark zu versichern. Dies sei bei den Rentnern mit
Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystem anders gewesen. Hier werde daher Ungleiches gleich behandelt. Dies verstoße gegen den
Art.
3 GG. Der Stichtag 01. März 1971 könne daher vorliegend nicht gelten. Weiterhin verstoße diese Regelung auch gegen Art.
14 GG. Die Nichtannahme der von der Beklagten benannten Verfassungsbeschwerde habe ausschließlich auf der fehlenden Ausschöpfung
des Rechtsweges beruht.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2007 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid
ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2005 nach § 44 SGB X und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Verdienste des Versicherten in der Zeit vor dem 01. März 1971 bei der Berechnung
der Vergleichsrente nach §
307 Abs.
3 SGB VI habe. Die Vergleichsberechnung in der Anlage 16 zu diesem Bescheid sei zutreffend erfolgt und entspreche den eindeutigen
gesetzlichen Vorgaben. Die Regelung des §
307 b SGB VI sei auch verfassungsgemäß. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung sei es zwingend, die Regelung über eine Vergleichsberechnung
für zusatzversorgte Bestandsrentner nicht günstiger auszugestalten, als für Sozialpflichtversicherungsbestandsrentner der
DDR. Das von der Klägerin favorisierte Berechnungsmodell würde eine ersichtlich der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufende
Besserstellung der zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber den Sozialpflichtversicherungsbestandsrentnern bedeuten, die
vor März 1971 nur Entgelte bis 600,- Mark monatlich hätten versichern können.
Gegen diesen ihr am 28. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Mai 2007 eingelegte Berufung der
Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt
und vertieft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2007 sowie den Bescheid vom 07. November 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 26. Januar 2005
abzuändern und für die Vergleichsberechnung nach §
307 b Abs.
3 SGB VI in der Zeit vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1971 das tatsächlich erzielte höhere Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, der angefochtene Gerichtsbescheid sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte zur Sach- und Rechtslage. Die gesetzlichen Vorgaben für
die durchzuführende Vergleichsberechnung im §
307 b SGB VI seien eindeutig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 65 231107 C 006), die - soweit entscheidungserheblich
- Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da
mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§
110 Abs.
1 Satz 2,
126, 153 Absatz
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf die
Rücknahme des Bescheides vom 26. Januar 2005 und Gewährung einer höheren großen Witwenrente, insbesondere nicht auf Berechnung
der Vergleichsrente unter Berücksichtigung der vom Versicherten in der Zeit vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1971 erzielten
Arbeitsentgelte über 600,- Mark.
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 26. Januar 2005
ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat bei seinem Erlass das Recht richtig
angewandt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Hinterbliebenenleistung der Beklagten.
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ein höherer Rentenwert berücksichtigt wird. Gemäß §
66 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI sind (unter anderem) bei einer Witwenrente die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten Grundlage für die Ermittlung der
persönlichen Entgeltpunkte der Witwe. Entgeltpunkte des Versicherten im Sinne des §
63 Abs.
2 SGB VI sind neben denen, die sich nach der Festsetzung anhand des nach dem
SGB VI - gegebenenfalls in Verbindung mit den nach §§ 5 bis 8 AAÜG - geklärten Versicherungskontos ergeben, lediglich diejenigen, deren Berücksichtigung der Versicherte als Bestandsrentner
gemäß §
307b Abs.
1 Satz 1
SGB VI für die Ermittlung des Wertes einer so genannten Vergleichsrente beanspruchen konnte (§
307b Abs.
1 Satz 2
SGB VI). Der Wert, den die Beklagte für die Vergleichsrente ermittelt hat, lag ständig unter dem Wert, den die Beklagte für die
Feststellung der Witwenrente errechnet hatte. Der Wert ist weder rechnerisch noch unter Berücksichtigung von Verfassungsrecht
zu beanstanden.
Für die Klägerin bestimmt sich die Festsetzung der Rentenhöhe nach §
307 b SGB VI in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG). Danach ist die Rente nach den Vorschriften des
SGB VI frühestens für die Zeit ab dem 01. Juli 1990 neu zu berechnen. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist eine Vergleichsrente
zu ermitteln und die höhere zu leisten.
Nach den von der Klägerin nicht beanstandeten Berechnungen der Beklagten bestimmt sich die Höhe der großen Witwenrente im
hier allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 auf der Grundlage von 67,9505 Entgeltpunkten
(EP). Bei der Vergleichsrechnung ergaben sich 66,6006 EP, so dass im streitigen Zeitraum die auf der Grundlage von 67,9505
EP ermittelte höhere SGB-VI-Rente gezahlt wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein von Bedeutung, ob die Beklagte einen höheren Wert für die Vergleichsrente zu Grunde
zu legen hat. Der monatliche Wert dieser Rente bestimmt sich - ebenso wie der sonstiger SGB-VI-Renten - nach der Rentenformel
des §
64 SGB VI. Maßgeblich ist damit das Produkt aus Zugangsfaktor und Summe der Entgeltpunkte (= persönliche Entgeltpunkte), Rentenartfaktor
und aktuellem Rentenwert. Lediglich die für den Wert der Vergleichsrente maßgeblichen Entgeltpunkte werden abweichend von
den allgemeinen Regelungen nicht auf der Grundlage aller versicherten bzw. als versichert geltenden Verdienste errechnet.
Stattdessen sind nach Maßgabe des §
307b Abs.
3 SGB VI besondere Entgeltpunkte (Ost) einzustellen. Sie ergeben sich, wenn die Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten
Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit dem durchschnittlichen Entgeltpunkt pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert
0,15 vervielfältigt wird (§
307b Abs.
3 Nr.
1 SGB VI). Der durchschnittliche Entgeltpunkt pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor
dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen vervielfältigt
mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch zwölf geteilt wird (§
307 b Abs.
3 Nr.
3 Satz 1
SGB VI). Arbeitsentgelt oder -einkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis höchstens 600,- Mark für jeden belegten Kalendermonat
zu berücksichtigen (§
307 b Abs.
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI).
Die Berechnung der Vergleichsrente ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich ausschließlich dagegen, dass die Beklagte
in Anwendung des §
307 b Abs.
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI für die Zeit vom 01. Januar 1952 bis zum 28. Februar 1971 monatliches Arbeitsentgelt nur bis höchstens 600,- Mark berücksichtigt
hat. Die Klägerin beanstandet nicht die Anzahl der von der Beklagten berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen
Zeiten, die mit dem festgestellten durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkt zu multiplizieren sind, um die Gesamt-Entgeltpunkte
(Rangwert) festzustellen. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte als 20-jährigen Referenzzeitraum die Zeit
vom 01. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1971 zu Grunde gelegt hat. Auch greift sie den den Wert feststellenden Verwaltungsakt
nicht bezüglich der Höhe der Arbeitsentgelte an, die die Beklagte für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1984
eingestellt hat. Dies gilt auch für die Höhe der monatlichen Arbeitsentgelte. Die Klägerin beanstandet vielmehr ausschließlich,
dass die Beklagte in Anwendung des §
307 b Abs.
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI für die Zeit vom 01. Januar 1952 bis zum 28. Februar 1971 monatliche Arbeitsentgelte nur bis höchstens 600,- Mark berücksichtigt
hat. Dabei stellt sie jedoch nicht in Abrede, dass die Beklagte die einfach-gesetzliche Regelung in §
307 b Absatz
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI zutreffend angewendet hat. Sie bezweifelt vielmehr allein die Verfassungsmäßigkeit des §
307 b Abs.
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI und hält es verfassungsrechtlich für geboten, auch für Zeiten vor dem 01. März 1971 die erzielten Verdienste in voller Höhe,
d.h. auch soweit sie oberhalb der 600,- Mark-Grenze liegen, einzustellen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - ausführlich begründet, warum die in §
307 b Abs.
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste auf bis zu höchstens
600,- Mark für jeden belegten Kalendermonat keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Vor dem Hintergrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 hätten verschiedene verfassungsrechtlich erlaubte denkbare Lösungen zur Beseitigung
der seinerzeit denkbaren benachteiligenden Ungleichbehandlung zur Auswahl gestanden. Soweit der Gesetzgeber im 2. AAÜG-ÄndG angeordnet habe, eine sich an §
307 a Abs.
2 Satz 1
SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei
lediglich verpflichtet gewesen, für eine Gleichstellung, nicht aber für eine Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern
auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies sei durch Einfügung der Regelungen
nicht nur in §
307 b Abs.
1 Satz 2 und Abs.
3 Nr.
1 bis
3 Satz 1
SGB VI, sondern auch in Satz 2 des Abs. 3 Nr. 3 erfolgt. Wenn weitergehend auch für die Zeit bis zum 28. Februar 1971 die Einstellung
von Verdiensten oberhalb der 600,- Mark-Grenze gefordert werde, werde eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern
im Sinne des §
307 a SGB VI begehrt. Eine solche Besserstellung sei mit Blick auf Art.
3 Abs.
1 GG nicht geboten. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Schließlich sah er - anders als die Klägerin
- auch keine Veranlassung, im Hinblick auf eine angeblich anhängige Verfassungsbeschwerde zu der hiesigen Rechtsfrage das
Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen (§
114 SGG). Die hier entscheidungserheblichen Fragen sind - wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt. Auch hat das Bundesverfassungsgericht
die Verfassungsbeschwerde gegen das oben wiedergegebene Urteil des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG, Beschluss vom 08. September 2004 - 1 BvR 1632/04 -).
Die Neugestaltung des §
307 b SGB VI durch Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG, und zwar hier bezüglich der Vergleichsrente, bezweckt, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil
vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff = SozR 3-2600 § 307 b Nr. 6) verfassungsgemäß auszugestalten. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es teilweise
für unvereinbar mit Art.
3 Abs.
1 GG angesehen, dass Berechtigte u. a. aus Zusatzversorgungssystemen an Vergünstigungen für sonstige Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet,
die verfassungsgemäß in §
307 a Abs.
2 Satz 1
SGB VI ausgestaltet sind, nicht teilhaben. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab war allein Art.
3 Abs.
1 GG, da der Schutzbereich des Art.
14 Abs.
1 GG durch §
307 b SGB VI i. d. F. des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG), der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt
wurde (BVerfG, aaO., S. 127). Gleiches gilt für die Neufassung der Norm, soweit sie u. a. den Zusatzversorgungsberechtigten
erstmals neue Vergünstigungen, und zwar hier durch die neu eingefügte Regelung zur Vergleichsrente, einräumt. Diese Neuregelung
verletzt nicht Art.
3 Abs.
1 GG, da sie gerade verhindert, dass der ehemals Zusatzversorgungsberechtigte schlechter gestellt sein kann als die Bestandsrentner,
die vom Anwendungsbereich des §
307 a SGB VI erfasst werden; dies war nach der alten Fassung des §
307 b SGB VI bei einem kleinen Teil der ehemals Versorgungsberechtigten möglich. Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des BSG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2004 - 1 BvR 1632/04 - sowie weiterer Beschluss vom 03. September 2007 - 1 BvR 1935/07 -). U. a. in dem von der Klägerin in Bezug genommen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 03. September
2007 - 1 BvR 691/06 -) ausdrücklich einen Verfassungsverstoß verneint und ausgeführt:
"(...) Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 (134 ff.)) festgestellt, es sei mit Art.
3 Abs.
1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit
bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner
im Beitrittsgebiet nach §
307a Abs.
2 Satz 1
SGB VI ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich sei. Diese gleichheitswidrige Rechtslage hat der Gesetzgeber durch die Neufassung von §
307b SGB VI durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise beseitigt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung der sogenannten zusatzversorgten Rentner in der Deutschen Demokratischen Republik nur
im dargestellten Umfang im Vergleich zu den sozialpflichtversicherten Rentnern angenommen (vgl. BVerfG, aaO.). Gegenüber dieser
Vergleichsgruppe wäre es ohne die Bestimmung des §
307b Abs.
3 Nr.
3 Satz 2
SGB VI n.F. zu einer verfassungsrechtlich jedenfalls nicht gebotenen Begünstigung der zusatzversorgten Rentner gekommen, wenn im
Rahmen der nunmehr auch bei ihnen durchzuführenden Vergleichsberechnung Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in Zeiträumen
vor dem 1. März 1971 uneingeschränkt berücksichtigt würden. Dies hat schon das Bundessozialgericht zutreffend festgestellt
(Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R, JURIS Nr. 36 ff.). Vor Einführung der allgemeinen Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zum 1. März 1971 (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99 u.a. -, SozR 4-2600 § 256a Nr. 1 Rn. 5) gab es in der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik keine
Möglichkeit, Verdienste über 600 M zu versichern (vgl. BVerfGE 100, 1 (3)). Würde man im Rahmen der Vergleichsberechnung aufgrund eines 20-Jahreszeitraums bei zusatzversorgten Rentnern auf eine
entsprechende Begrenzung für Zeiten vor dem 1. März 1971 verzichten, würde dieser Personenkreis gegenüber den sozialpflichtversicherten
Rentnern eine Begünstigung erfahren, die durch die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht
veranlasst ist. (...)"
Die Klägerin konnte daher mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach §
160 Abs.
2 Nr. 1und 2
SGG nicht vorliegt. Die hier streitige Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich (BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - ; BVerfG, Beschluss vom 03. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, zitiert nach juris) -geklärt.