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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - 14 AL 52/17
Berufsausbildungsbeihilfe Einstweiliger Rechtsschutz Ausländer ohne Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts
1. Nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III gehören Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III für Leistungen nach den §§ 56 und 122 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist.
2. Da insoweit wohl noch keine Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit existiert, schließt sich der Senat der bereits bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Kriteriums "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts", welches z.B. zur Bestimmung eines berechtigten Personenkreises zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 des AufenthG verwendet wird, an.
3. Ein Antragsteller, der nicht aus einem der vom BAMF ermittelten Länder mit einer Gesamtschutzquote von über 50 Prozent stammt (derzeit Syrien, Irak, Eritrea, Somalia, Iran), sondern vielmehr aus einem Land mit einer Schutzquote von ca. 3,2 %, hat keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne von § 132 SGB III, so dass eine Förderung durch BAB abzulehnen ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
, ,
AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Potsdam 29.03.2017 S 6 AL 13/17 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2017 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: