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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017 - 3 U 107/15
Veranlagung zu einem Gefahrtarif Unternehmen im Bereich der ambulanten Pflege Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger
1. Es ist davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. SGB IV) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind.
2. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen.
3. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt.
4. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer anderen, "passenderen" Unternehmensart folgen.
5. Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für das betreffende Unternehmen in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welcher von ihnen es nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist.
Normenkette:
SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 158 Abs. 1
, ,
SGB IV §§ 33 ff.
Vorinstanzen: SG Berlin S 68 U 464/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

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