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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2017 - 2 AS 2250/16
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Ausnahmsweise abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten Folgenabwägung
1. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
2. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 10.11.2016 S 38 AS 4768/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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