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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2017 - 8 R 618/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht Einstweiliger Rechtsschutz Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Verjährungsfrist bei bedingtem Vorsatz
1. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
2. Nach den zur Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelten Grundsätzen reicht die Feststellung bedingten Vorsatzes für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist aus; hierfür genügt, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat.
3. Der subjektive Tatbestand ist dabei bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln; die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger.
4. "Kenntnis" in diesem Sinne ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet zu sein.
5. Nicht ausreichend ist eine bloße Fahrlässigkeit, auch in der Form der "bewussten Fahrlässigkeit", bei welcher der Handelnde die Möglichkeit der Pflichtverletzung zwar erkennt, jedoch darauf vertraut, die Pflichtverletzung werde nicht eintreten.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 23.06.2016 S 8 R 781/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.6.2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 wird angeordnet, soweit mit diesem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nebst Umlagebeiträge für den Zeitraum vom 15.2.2006 bis zum 31.12.2010 sowie Säumniszuschläge festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 32% und die Antragsgegnerin zu 68% mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.359,53 EUR festgesetzt.

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