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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2017 - 11 KA 76/14
Vertragsarztrecht Zulassungsanspruch Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Nachbesetzung
1. Im Rahmen des § 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V muss es sich nicht um einen Arzt handeln, der vor seiner Tätigkeit für das MVZ nach Satz 1 der Norm auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugunsten einer Tätigkeit im MVZ verzichtet hat.
2. Der Begriff des Nachbesetzens in § 103 Abs. 4a Satz 2 und 5 SGB V ist gesetzlich nicht definiert; er bedeutet nach seinem Wortlaut: "(einen frei werdenden Posten) wieder neu besetzen".
3. Gegen eine Auslegung des § 103 Abs. 4a Satz 1 und 3 SGB V dahin, dass dem MVZ - unabhängig vom Umfang der Anstellung - ein Recht zur Nachbesetzung im Umfang der Zulassung zuwachsen würde, auf die der in das MVZ wechselnde Arzt mit dem Ziel der Anstellung verzichtet hat, sprechen systematische Gründe: Verzichtet ein Arzt in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung, stehen ihm mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
4. Er kann es bei der Erklärung des Verzichts auf die Zulassung bewenden lassen; dies hat zur Folge, dass die Zulassung ersatzlos entfällt und sich der Grad der (Über-)Versorgung entsprechend reduziert.
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 4a S. 1-3
Vorinstanzen: SG Köln 23.05.2014 S 26 KA 17/11
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 7) gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 7) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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