Unfallversicherungsrecht
Übernahme von Kosten für den Umbau eines Gaspedals
Verfügungsmöglichkeit über ein weiteres Fahrzeug
Zumutbare Nutzung
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Übernahme von Kosten für den Umbau eines Gaspedals.
Der am.1954 geborene Kläger erlitt am 05.12.1983 einen Arbeitsunfall mit der Folge einer traumatischen Oberschenkelamputation
rechts. 2006 wurde er mit einer Endo-Exo-Prothese versorgt. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "G",
"B" und "aG" ist festgestellt. Der Kläger ist als Reiseverkehrskaufmann im Reisebüro seiner Ehefrau A K tätig.
Ein Zuschuss zum Erwerb eines Kfz wurde dem Kläger 2005 gewährt. Dieses Fahrzeug wurde vom Kläger nach eigenen Angaben veräußert,
da er Reparaturen und Wartungen befürchtete. Im Januar 2012 erwarb die Ehefrau des Klägers einen gebrauchten BMW, Baujahr
2007, zu einem Preis von 29.400,00 EUR, der auf den Kläger angemeldet wurde. Im April bzw. Mai 2012 bewilligte die Beklagte
dem Kläger die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Gaspedals und die Rückversetzung des Fahrersitzes (1.963,20 EUR
und 500,00 EUR).
Am 12.03.2015 bestellte die Ehefrau des Klägers bei der Firma Autohaus E GmbH einen Gebrauchtwagen der Marke BMW (Erstzulassung
13.05.2011, Kilometerstand 75.000) zum Gesamtpreis von 35.000,00 EUR. Das vorhandene Fahrzeug sollte für 15.000,00 EUR in
Zahlung genommen werden.
Am 16.03.2015 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch den Kauf mit und bat um die Prüfung einer Förderung bzw. Bezuschussung
des Kfz im Hinblick auf den Umbau des Gaspedals. Schriftlich stellte er den Antrag ebenfalls am 16.03.2015. Sein vorhandenes
Fahrzeug sei bereits 140.000 Kilometer gefahren und acht Jahre alt, so dass er aus wirtschaftlichen Gründen ein neues erworben
und das alte in Zahlung gegeben habe. In der nächsten Zeit hätten größere Reparaturen für Verschleißteile, Auspuffanlage,
Turbolader, Bremsscheiben, Generator, Anlasser usw. angestanden. Der Kläger legte das Angebot der Firma M bzgl. des Umbaus
des Gaspedals für 1.918,11 EUR vor.
Die Beklagte antwortete ihm mit Schreiben vom 17.03.201, die Gewährung einer Kfz-Hilfe setze wegen der erst rund drei Jahre
zurückliegenden letzten Förderung voraus, dass die weitere Nutzung des Fahrzeugs aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
mehr zumutbar sei. Entsprechende Nachweise seien vorzulegen.
Am 19.03.2015 wies der Kläger telefonisch und per E-Mail darauf hin, dass das Autohaus ihm für das alte Fahrzeug 15.000,00
EUR sowie einen Abschlag von 1.660,00 EUR beim Kauf des neuen angeboten habe. Wenn ein Gutachten über den Zustand des Altfahrzeugs
erstellt würde, könnte dies zur Folge haben, dass er nicht mehr den angebotenen Preis für die Inzahlungnahme erhalte.
Nachdem der Kläger ein Angebot der Firma A e GmbH vorgelegt hatte, wonach der Neupreis für das erworbene Fahrzeug 72.700,00
EUR betrage, lehnte die Beklagte es durch Bescheid vom 27.03.2015 ab, ihm den Zuschuss als Kraftfahrzeughilfe zu gewähren.
Dem Kläger sei bereits 2012 eine Kraftfahrzeughilfe gewährt worden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass das seinerzeit
geförderte Fahrzeug nicht mehr wirtschaftlich sei. Vielmehr sei dafür ein Verkaufserlös von 15.000,00 EUR erzielt worden,
was für einen erheblichen wirtschaftlichen Wert spreche. Nachweise über eine erhebliche Reparaturnotwendigkeit seien trotz
Aufforderung nicht erbracht worden, auch mit einem Wirtschaftlichkeitsgutachten sei der Kläger nicht einverstanden gewesen.
Darüber hinaus sei der Neupreis für das erworbene Fahrzeug inklusive sämtlicher Zusatzausstattungen auf über 100.000,00 EUR
anzusetzen, erworben worden sei es jedoch zu einem Preis von 34.582,31 EUR netto, also deutlich unterhalb 50 % des Neupreises.
Im Übrigen sei der Antrag erst nach Abschluss des Kaufvertrages für das Fahrzeug gestellt worden. Damit bestehe weder ein
Anspruch auf einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten noch auf Übernahme einer behinderungsbedingten notwendigen Zusatzausstattung
bzw. der Kosten eines Umbaus.
Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07.05.2015 zurückgewiesen.
Am 21.05.2015 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Nutzung
des vorhandenen Kfz sei wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen, da in naher Zukunft Reparaturen zu erwarten gewesen seien.
Es sei ihm gelungen, einen günstigen Inzahlungnahmepreis und Rabatt beim Erwerb des neuen Fahrzeuges zu erhalten, was dafür
spreche, dass die Ersatzbeschaffung zu einem optimalen Zeitpunkt erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des A GmbH vom 18.05.2016 eingeholt. Die Firma hat mitgeteilt, dass der Inzahlungnahmepreis
laut Schwacke 13.600,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer betragen würde. Nach technischer Bewertung des Altfahrzeugs seien Schäden
in Höhe von insgesamt 2.160,00 EUR abzuziehen, was einen Wert von 11.440,00 EUR ergeben habe. Sie hätten dem Kläger 15.000,00
EUR gezahlt, was also ein großzügiges Angebot gewesen sei. Das Fahrzeug sei verkaufsfertig repariert und weiterveräußert worden,
Reklamationen des folgenden Besitzers seien nicht erfolgt. In der mitübersandten Zustandsbewertung werden der optische und
der technische Zustand des Fahrzeugs jeweils als mittel bezeichnet. Bezüglich der Karosserie werden als wertmindernd Kratzer
sowie die notwendige Justierung der Beifahrertür mit Neulackierung (Kosten insgesamt 610,00 EUR) angeführt, hinsichtlich der
Antriebsaggregate ein Ölverlust mit der Folge einer Wertminderung von 800,00 EUR und hinsichtlich des Fahrwerks eine solche
von 750,00 EUR wegen Bremsscheiben und Belägen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16.12.2016 hat der Kläger erklärt, der Umbau des Gaspedals habe
im Juni oder Juli 2015 stattgefunden, der Preis habe wie im Angebot 1.918,11 EUR betragen.
Das Sozialgericht Mainz hat die Beklagte durch Urteil vom 16.12.2016 verurteilt, dem Kläger die Kosten für den Umbau des Gaspedals
zu erstatten. Der Kläger habe Anspruch auf die begehrten Kosten für den behinderungsbedingten Umbau des Gaspedals auf der
Grundlage des §
40 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) i.V.m. § 7 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV). Nach §
26 Abs.
1 Satz 1 Abs.
2 Nr.
3 SGB VII und §
39 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gehöre zu den Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe auch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe. Diese werde gemäß §
40 Abs.
1 SGB VII erbracht, wenn der Versicherte infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung
eines Kfz angewiesen sei, um ihm die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Nach Absatz
2 der Regelung umfasse die Kraftfahrzeughilfe auch Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung. Für diese Fahrzeughilfe
gelte gemäß §
40 Abs.
3 SGB VII die KfzHV; gemäß §
40 Abs.
5 SGB VII regelten die Verbände der Unfallversicherungsträger das Nähere durch gemeinsame Richtlinien.
Unstreitig sei der Kläger aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung in Form
eines Gaspedals auf der linken Seite angewiesen, da er mit rechts ein solches nicht mehr sicher bedienen könne. Ebenso unstreitig
benötige er zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft ein Kfz. Die persönlichen Voraussetzungen nach
§ 3 KfzHV seien damit erfüllt. Die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich sei, ihren Einbau, die
technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit seien nach § 7 Satz 1 KfzHV in vollem Umfang zu übernehmen. Die Regelungen des § 4 Abs. 3 KfzHV und § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV, wonach die Förderung eines Gebrauchtwagens u.a. erfordere, dass sein Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises
betrage und die Hilfe nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Kraftfahrzeuges geleistet
werden solle, stehe dem Anspruch nicht entgegen, weil diese nach dem klaren Wortlaut jeweils nur für die Förderung einer erneuten
Anschaffung eines Kfz gelten würden. In § 7 KfzHV fänden sich keine vergleichbaren Regelungen. Dies gelte auch nach den gemäß §
40 Abs.
5 SGB VII erlassenen gemeinsamen Richtlinien vom 01.11.2011, die kein bindendes Außenrecht seien, aber ebenfalls unterschieden zwischen
Beschaffung eines Kfz, Ersatzbeschaffung und behinderungsbedingter Zusatzausstattung bzw. Umrüstung. Soweit das Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 21.07.1997 (L 17 U 207/97) die Auffassung vertrete, dass es an der Förderungsfähigkeit des Umbaus eines Kfz fehle, wenn dieses selbst nicht förderungsfähig
sei, sei dem nicht zu folgen. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Anschaffung
eines Kfz erfolge in den allermeisten Fällen nicht allein aus behinderungsbedingten Gründen, die Zusatzausstattung sei jedoch
rein behinderungsbedingt erforderlich. Diese unterschiedlichen Ausgangslagen rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung.
Im Übrigen sei auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu verweisen, die im Rahmen eines Bundesgesetzes auch in der Bundesrepublik
gelte und nach deren Artikel 20 die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen zu treffen hätten, um für Menschen mit Behinderung
persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen. Bei der menschenrechtskonformen Auslegung des nationalen
Rechtes sei die Übertragung der Ablehnungsgründe aus § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV auf die behindertenbedingte Umrüstung ausgeschlossen. Die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit, etwa wenn in äußerst kurzen
Abständen neue Kfz beschafft würden oder der Versicherte sich durch die Zusatzausstattung in irgendeiner Form unzulässig bereichere,
sei hier nicht überschritten. Der Kläger habe die streitige Zusatzausstattung auch vor Vertragsschluss bzgl. des Umbaus bei
der Beklagten beantragt, so dass es auch nicht an dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung nach § 10 KfzHV fehle. Ermessen sei nach § 7 KfzHV nicht auszuüben.
Das Urteil ist der Beklagten am 28.12.2016 zugestellt worden; am 12.01.2017 hat sie dagegen Berufung eingelegt. Zur Begründung
trägt sie vor, es stehe außer Streit, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des § 3 KfzHV erfülle. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe der Kläger aber keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den behinderungsbedingten
Umbau des im Jahr 2015 angeschafften Fahrzeugs, weil die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe
nicht gegeben seien. Zwar schreibe § 7 KfzHV nicht explizit die Anwendung der sich aus den §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4 KfzHV ergebenden Voraussetzungen vor. Aus diesen Vorschriften ergebe sich aber eindeutig der Wille des Verordnungsgebers, nur wirtschaftlich
sinnvolle Investitionen mit Mitteln der Versichertengemeinschaft zu unterstützen, so dass diese analog auch in Bezug auf die
behinderungsbedingten Zusatzausstattungen gelten würden. Anderenfalls könnte ein Versicherter den Einbau einer behinderungsbedingten
Zusatzausrüstung auch in ein wirtschaftlich vollkommen wertloses Fahrzeug oder jedes Jahr bzw. noch öfter eine Umrüstung in
ein von ihm wie auch immer beschafftes Fahrzeug fordern. Selbst wenn man der Überlegung folge, die Umrüstung eines Fahrzeuges
sei erheblich kostengünstiger als die Anschaffung, blieben die einschränkenden Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften
der grundsätzliche Maßstab. Vorliegend sei nicht dargetan, dass das bis zum Austausch genutzte behinderungsgerechte Fahrzeug
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet nicht weiter hätte genutzt werden können; zudem sei ein Ersatzfahrzeug angeschafft
worden, das bei weitem nicht mehr die Hälfte, sondern nur noch ein Drittel des Neupreises wert gewesen sei. Da das Fahrzeug
angeschafft gewesen sei, als der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe gestellt worden sei, sei auch § 10 KfzHV nicht eingehalten. Das vom Sozialgericht zitierte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.1997 habe auch nicht im Hinblick
auf die UN-Behindertenkonvention an Bedeutung verloren. Vorliegend gehe es nicht um einen Zugewinn des Behinderten an Mobilität,
sondern darum, ob Kosten teilweise von der Allgemeinheit getragen werden müssten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.12.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf die dortigen Ausführungen. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall mehrere Jahre seit der letzten Förderung vergangen seien, so dass nicht davon auszugehen
sei, dass die Allgemeinheit zu Unrecht mit Kosten belastet werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.12.2016 ist gemäß den §§
143 ff
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.03.2015 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat
den Antrag auf Erstattung der Kosten für den Einbau des Gaspedals in das 2015 erworbene Kfz zu Recht abgelehnt. Die - zutreffend
als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
4 SGG - erhobene Klage ist damit abzuweisen.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch die §§
40 Abs.
3 SGB VII i.V.m. § 7 KfzHV sind. Insoweit kann gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass die
persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe nach § 3 KfzHV beim Kläger vorliegen; dies ist auch im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden.
Ein Anspruch auf Übernahme der Umbaukosten steht dem Kläger jedoch nicht zu. Nach § 7 Satz 1 KfzHV werden (u.a.) die Kosten für den Einbau einer Zusatzausstattung, die wegen einer Behinderung erforderlich ist, in vollem
Umfang übernommen. Hier fehlt es an der Erforderlichkeit einer Zusatzausstattung, weil der Kläger zuvor bereits über ein Kfz
mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung verfügte, dessen Nutzung ihm auch entsprechend § 4 KfzHV zumutbar war. Das frühere Fahrzeug war zwar von der Ehefrau erworben worden, war aber auf ihn zugelassen und stand ihm zur
Verfügung (vgl. Bundessozialgericht -BSG, Urteil vom 09. Dezember 2010 - B 13 R 83/09 R -, BSGE 107, 157-165).
Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung kann der Anspruch auf Gewährung von Kosten für eine behindertengerechte
Zusatzausstattung eines Kfz nicht völlig losgelöst von der Frage gesehen werden, ob der Kläger bereits über ein Fahrzeug verfügt,
dessen weitere Nutzung ihm in Anwendung der Grundsätze des § 4 KfzHV noch zuzumuten ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kfz gemäß § 7 KfzHV das Vorhandensein eines solchen denknotwendig voraussetzt: eine Zusatzausstattung eines Kfz kann es ohne das Fahrzeug nicht
geben, sie ist auch nicht als selbstständiger Teil davon benutzbar.
Ob der Kläger bei Stellung des Antrags auf Übernahme der Kosten für den Umbau des Kfz am 16.03.2015 noch über das Altfahrzeug
verfügte oder dieses bereits übereignet worden war, ist nicht klärungsbedürftig. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon
ausgeht, dass der Pkw bereits ins Eigentum des Autohauses übergegangen und nicht mehr von ihm nutzbar war, kann dies die Erforderlichkeit
eines Neufahrzeugs und einer damit untrennbar verbundenen behindertengerechten Ausstattung nicht begründen. Da von Seiten
des Klägers durch die Veräußerung des bereits behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeugs und die Anschaffung eines neuen
Wagens selbst die Situation herbeigeführt wurde, die die Notwendigkeit eines behindertengerechten Umbaus begründete, ist für
die Beurteilung der Erforderlichkeit des Umbaus nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung und auch nicht auf die spätere
tatsächliche Durchführung der Maßnahme im Juni/Juli 2015 abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, an dem durch Veräußerung
des Altfahrzeugs Fakten geschaffen wurden. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist damit der 12.03.2015, also der Tag, an
dem der Vertrag über den Kauf des neuen Fahrzeuges geschlossen wurde. Insoweit ist der Fall vergleichbar mit dem vom BSG im Urteil vom 04.05.1994, 11 RAr 69/93, in [...], entschiedenen, wo es vorrangig um den Anspruch auf Hilfe bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ging. Auch
darin wird darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Veräußerung des Altfahrzeuges
und der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges nicht erfüllt waren.
Hier ist es dabei unbeachtlich, dass der Kaufvertrag über das neue Auto von der Ehefrau des Klägers geschlossen wurde. Wie
der Kläger gegenüber der Beklagten in der Vergangenheit erklärt hat, wurde der Kauf der Fahrzeuge jeweils aus Kostengründen
über die Ehefrau abgewickelt, tatsächlich sollte ihm das Fahrzeug aber zur Verfügung stehen. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers
ergibt sich auch, dass die Veräußerung des alten und die Anschaffung des neuen Pkw mit seinem Wissen und Wollen erfolgte.
Wie die Beklagte zu Recht darlegt, ist nicht erkennbar, dass dem Kläger die Benutzung des vorhandenen Fahrzeuges im Sinne
von § 4 KfzHV nicht zumutbar gewesen wäre. Das Altfahrzeug war den Behinderungen des Klägers entsprechend ausgestattet und in einem verkehrssicheren
Zustand, wie sich aus der vorliegenden Auskunft des Autohauses Eichhorn Automotive GmbH ergibt. Für die vom Kläger angeführte
Vermutung, es würde in nächster Zeit zu einem gehäuften Reparaturbedarf kommen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Allein
die Tatsache, dass eine gewisse Kilometerleistung erbracht wurde, lässt zwar die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Reparaturaufwandes
steigen, aber nicht darauf schließen, dass dem Kläger die weitere Benutzung des Kfz im Sinne von § 4 Abs. 1 KfzHV unzumutbar gewesen wäre. Insoweit ist auch auf den Wert des Fahrzeuges hinzuweisen, der nach der Mitteilung des Autohauses
Eichhorn Automotive GmbH trotz der vorhandenen Schäden noch mit 11.800,00 EUR (Einkaufswert) anzusetzen war. Ausgehend von
diesem Wert wäre es nicht unzumutbar gewesen, Reparaturen an dem Fahrzeug vornehmen zu lassen, was voraussichtlich noch über
einen längeren Zeitraum eine Nutzung des Fahrzeuges ermöglicht hätte.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Verkauf des Altfahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt aus wirtschaftlichen Gründen
sinnvoll gewesen sei, weil er ein günstiges Angebot vom Autohaus bekommen habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Die Betrachtung des Klägers orientiert sich an der Frage, wie der wirtschaftliche Wert des Fahrzeuges beim Erwerb eines neuen,
seinen persönlichen Ansprüchen entsprechenden PkW am sinnvollsten eingesetzt werden kann. Diese subjektive wirtschaftliche
Betrachtungsweise mag aus Sicht des Klägers nachvollziehbar und sinnvoll sein, stellt aber den Gesichtspunkt des Vermögenserhalts
vor den der Nutzungsmöglichkeit des Kfz. Dieser Aspekt ist nicht mit dem Ziel und Zweck der Leistungen zur Teilhabe deckungsgleich.
In den maßgeblichen Vorschriften der §§
26 Abs.
2 Nr.
3,
39 Abs.
1 und
40 SGB VII geht es darum, dem Versicherten eine ausreichende Mobilität zu gewährleisten, um damit die Teilnahme am Arbeitsleben und
am sonstigen sozialen Leben zu ermöglichen. Insoweit steht eindeutig die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs im Vordergrund.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich auch aus den Regelungen der UN-Behindertenkonvention nichts anderes ergibt.
Würde man dem Kläger hier für das neu erworbene Fahrzeug einen Anspruch auf die Kosten für den behindertengerechten Umbau
gewähren, würde man damit auf Kosten des Unfallversicherungsträgers, also der Versichertengemeinschaft, seinen subjektiven
Interessen am Vermögenserhalt bzw. seinen persönlichen Ansprüchen an die Art des von ihm genutzten Fahrzeuges Rechnung tragen,
ohne dass dies zum Erhalt der Mobilität beitragen oder diese verbessern würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.