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LSG Sachsen, Urteil vom 04.05.2017 - 2 U 124/15
Unfallversicherungsrecht Verkehrsunfall als Arbeitsunfall Wegeunfälle mit privatem Einschlag Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten
1. Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - (BSGE 91, 293) unter Darstellung der Entwicklung seiner früheren Rechtsprechung zu Wegeunfällen mit privatem Einschlag festgestellt, dass die Übertragung der ursprünglich für Fußgänger entwickelten Kriterien auf andere Verkehrsteilnehmer ausdrücklich nicht mit Erwägungen zur Risikoabgrenzung, sondern mit der gewollten Gleichbehandlung von Kraftfahrern und Fußgängern begründet worden sei, hat gleichzeitig aber auch kritisiert, dass diese jahrzehntelange Rechtsprechung zu vielschichtigen Abgrenzungsproblemen und Wertungswidersprüchen geführt habe.
2. Mit seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R - (SozR 4-2700 § 8 Nr. 28, RdNr.19) hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung konkretisiert und zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass zwischen der Unterbrechung eines bestimmten Verhaltens oder einer bestimmten Verrichtung auf der tatsächlichen Ebene und der rechtlichen Wertung und Auswirkung dieser tatsächlichen Unterbrechung auf der versicherungsrechtlichen Ebene zu unterscheiden sei.
3. Werde der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfalle der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz.
4. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beende, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlasse, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren.
5. Die räumliche Unterbrechung beginne spätestens dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit verlasse, und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraumes sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 29.10.2014 S 4 U 362/14
I. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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