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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2017 - 5 KR 40/17
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes Schwierige Rechtsfragen Interessenabwägung im Eilverfahren
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
2. Hinsichtlich des dabei notwendigen Überzeugungsgrades bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist dabei zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würden die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt.
3. Dies gilt insbesondere bei einer unzureichenden Tatsachengrundlage oder bei schwierigen Rechtsfragen, bei denen eine abschließende rechtliche Prüfung in einem Eilverfahren gar nicht möglich ist.
4. Vor diesem Hintergrund und der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Aussetzungsinteresse kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nach Auffassung des beschließenden Senats auch dann erfolgen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes von einer Mehrzahl von Voraussetzungen abhängt, deren Prüfung die Klärung schwieriger Rechtsfragen beinhaltet.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 07.02.2017 S 19 KR 839/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 7. Februar 2017 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.292,69 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: