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BSG, Urteil vom 28.09.2011 - 12 R 17/09
Sozialversicherungspflicht einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin bei einer Tätigkeit für einen privaten Pflegedienst; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier: Bejahung der Selbständigkeit bei der Tätigkeit einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2012, 1141
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 2 S. 1
,
SGB VI § 5 Abs. 2
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGG § 153 Abs. 1
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 10.06.2009 L 16 R 53/08 , SG Duisburg S 21 (3) R 16/05
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6500 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: