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BSG, Beschluss vom 01.08.2016 - 12 R 19/15
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung der Divergenz abstrakter Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten
Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (hier zur Frage der Divergenz aufgrund einer Nichtübereinstimmung abstrakter Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten).
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 28.04.2015 L 7 R 60/12 , SG Neubrandenburg S 2 R 216/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: