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BSG, Beschluss vom 16.10.2017 - 12 R 25/17
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Verfahrensrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag
1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Ein in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellter Beweisantrag genügt den Anforderungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur dann, wenn aus den näheren Umständen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ihn in der letzten mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten hat, und dies hinreichend dargelegt ist.
3. Bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Beweisantrag aufrechterhalten hat, so muss er in der Nichtzulassungsbeschwerde auch hierzu entsprechende Angaben machen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 01.03.2017 L 2 R 476/16 , SG Hildesheim 18.05.2016 S 28 R 72/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 108 680,86 Euro festgesetzt.

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