Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Verfahrensrüge
Aufrechterhaltener Beweisantrag
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen
im Anschluss an eine für den Zeitraum 2003 bis 2005 durchgeführte Betriebsprüfung. Der beklagte Rentenversicherungsträger
hatte Daten aus einer mit der Finanzverwaltung erzielten "tatsächlichen Verständigung" zugrunde gelegt und die Klägerin ua
zu Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 108 680,86 Euro herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das SG der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche
Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.3.2017 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber
nicht erreichen.
1. Die Klägerin stützt sich in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 22.5.2017 allein auf den Zulassungsgrund
des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Zur Erläuterung weist sie darauf hin, dass sie während des gesamten Berufungsverfahrens - so mit Schriftsatz vom 29.11.2016
- unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass das Ergebnis der "tatsächlichen Verständigung" für die Verbeitragung in der Sozialversicherung
aus bestimmten Gründen nicht verwendet werden dürfe. Die Klägerin sieht einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass das
LSG ihrem Vortrag und den Angeboten, ihren früheren Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwalt W., und den Sachbearbeiter des
Finanzamts G. F. als Zeugen zu vernehmen, nicht nachgegangen sei. Sie erläutert, sie habe in der mündlichen Verhandlung am
1.3.2017 in ihrem Schlussvortrag eindringlich auf die Erheblichkeit des vorerwähnten Vortrags und die Aufrechterhaltung ihrer
Beweisangebote sowie die Erforderlichkeit der Beweiserhebung hingewiesen; zum Beweis hierfür regt sie eine Vernehmung ihres
jetzigen Prozessbevollmächtigten, des Rechtsanwalts F., an.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist. Ein in einem vorbereitenden Schriftsatz (hier: vom 29.11.2016) gestellter Beweisantrag genügt den Anforderungen
des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur dann, wenn aus den näheren Umständen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ihn in der letzten mündlichen Verhandlung
noch aufrechterhalten hat, und dies hinreichend dargelegt ist. Bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Beweisantrag
aufrechterhalten hat, so muss er in der Nichtzulassungsbeschwerde auch hierzu entsprechende Angaben machen.
Die Klägerin behauptet zwar, sie habe ihr Angebot, die beiden Zeugen zu vernehmen, in der mündlichen Berufungsverhandlung
am 1.3.2017 aufrechterhalten. Dass sie sich entsprechend verhalten hat, ergibt sich jedoch weder aus dem Tatbestand oder den
Entscheidungsgründen des angefochtenen LSG-Urteils noch aus der Niederschrift über die Sitzung des LSG am 1.3.2017.
Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, dass der Inhalt der Sitzungsniederschrift insoweit unzutreffend sei und die Niederschrift
deshalb keine Beweiskraft (§
165 ZPO) für die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung habe. Weder behauptet sie, das Sitzungsprotokoll sei gefälscht worden,
noch, das Protokoll sei erheblich widersprüchlich (vgl hierzu schon BSG Urteil vom 14.11.1961 - 11 RV 960/59 - BSGE 15, 232, 235 = SozR Nr 164 zu §
162 SGG, mwN) oder lückenhaft. Ein Widerspruch entsteht im Übrigen nicht schon dann, wenn eine zu erwartende Förmlichkeit nicht in
der Sitzungsniederschrift vermerkt ist (so BSG Urteil vom 28.3.2000 - B 8 KN 7/99 R - SozR 3-1500 § 61 Nr 1 S 7, mwN). Einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens bezeichnet die Klägerin
damit nicht.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160 Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe der vom LSG angenommenen Nachforderung festzusetzen.