Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende Speditions-GmbH gegen die Feststellung
der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 3.1.2013 bis 31.12.2016 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
gestanden habe und gegen die sich daraus ergebende Beitragsnachforderung iHv 63 105,18 Euro.
Der Beigeladene zu 1. war in der streitigen Zeit uneingeschränkt alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin
und stellte dieser erhebliche Darlehen zur Verfügung. Zum 3.1.2013 übertrug er von den zu 60 % von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen
die Hälfte, also 30 %, an seinen Sohn, den Beigeladenen zu 2. Dieser trat seine Stimmrechte umgehend (zurück) an den Beigeladenen
zu 1. ab. Gesellschafterbeschlüsse ua zur Bestellung, Entlassung und Entlastung von Geschäftsführern, zum Abschluss, zur Beendigung
und Änderung von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten, zur Bestellung und Abberufung von Prokuristen, zur Erteilung
und zum Widerruf sonstiger Vollmachten, zur Festsetzung von Tätigkeitsvergütungen, Versorgungszusagen jeder Art und Abfindungen
an Arbeitnehmer, sofern die Gesamtbelastung im Einzelfall 5000 Euro überschreitet, und zu anderen im einzelnen festgelegten
Gegenständen bedurften einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; sonstige Gesellschafterbeschlüsse wurden
mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Beklagte ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass der Beigeladene zu 1. seit 3.1.2013 nur über eine eingeschränkte,
nicht aber über eine umfassende Sperrminorität verfüge, und er daher keinen maßgeblichen Einfluss mehr auf die Geschicke der
Gesellschaft ausüben könne. Sie stellte das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest und forderte für den
streitigen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge nach (Bescheid vom 12.7.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2017). Das SG Bayreuth hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 20.2.2019); das Bayerische LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 4.9.2019). Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch den Zulassungsgrund einer Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) hinreichend dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Beschwerdebegründung kann eine klar formulierte Rechtsfrage zu einer bestimmten bundesrechtlichen Norm nicht entnommen
werden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen
Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a RdNr 97).
Die Klägerin hält ua die Frage für höchstrichterlich noch nicht geklärt,
"ob bei Vorliegen eines unveränderten Anstellungsvertrages und unveränderten Bedingungen für den Geschäftsführer, die Tätigkeit
in den verschiedenen Zeiträumen, nämlich bis Anfang 2013, von 2013 bis 2016 und ab 2017 jeweils unterschiedlich beurteilt
werden kann".
Sie führt dazu aus, es stelle sich
"die noch unbeantwortete Rechtsfrage, ob trotz eines identischen Anstellungsvertrages und einer unveränderten Tätigkeit des
Geschäftsführers für verschiedene Zeiträume sozialversicherungsrechtlich eine unterschiedliche Sichtweise möglich ist".
Soweit die Klägerin sowohl in ihren folgenden Ausführungen als auch bereits in dem von ihr selbst wiedergegebenen Sachverhalt
auf die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1. zum 3.1.2013 eingeht, widerspricht sie bereits selbst
der in der Frage aufgestellten Prämisse des Vorliegens unveränderter Bedingungen für den Geschäftsführer. Gerade vor dem Hintergrund
der geänderten Beteiligungsverhältnisse des Beigeladenen zu 1. an der klägerischen Kapitalgesellschaft fehlt es an hinreichenden
Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Die Rechtsprechung des BSG misst der Kapitalbeteiligung eines Geschäftsführers an der Gesellschaft seit vielen Jahren die entscheidende Bedeutung für
seine Statusbeurteilung bei (vgl nur BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 20 ff, mwN). Ohne eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund über die bereits hierzu
vorliegende Rechtsprechung hinaus noch weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.
Dies gilt in gleicher Weise für die in der Beschwerdebegründung des weiteren aufgeworfene Frage,
"ob eine 'echte' Sperrminorität vorliegt bei der Möglichkeit, die eigene Abberufung als Geschäftsführer durch im Gesellschaftsvertrag
verankerte Rechte zu verhindern, wenn laut Anstellungsvertrag Weisungsmöglichkeiten bestehen, diese aber zu keinem Zeitpunkt
genutzt wurden".
Auch diesbezüglich fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den bereits in der Rechtsprechung des BSG geklärten Maßstäben zum Vorliegen einer "echten" Sperrminorität (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 21 ff mwN).
Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt ist, das BSG habe in seinen Urteilen bis dato offengelassen,
"ob beschränkt auf gänzlich atypische Sonderfälle besondere Umstände im Einzelfall den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit
vor, weil die tatsächlichen die
fehlt es ebenfalls an der Darlegung, inwieweit diese "noch unbeantwortete Rechtsfrage" klärungsbedürftig sein soll. Dazu wird
darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild
erfolgt und auf einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls beruht, die das Gesamtbild prägen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 16 mwN). Auf der Basis dieses systematischen Ansatzes einer typisierenden Betrachtungsweise unter Heranziehung aller Einzelfallumstände
sind ohnehin alle typischen und atypischen Besonderheiten der Einzelfälle zu berücksichtigen. Welche noch nicht geklärte Rechtsfrage
sich daraus ergeben könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend dargelegt.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet,
wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene
Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung
enthalten ist und welcher im Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt
ist, die Berufungsentscheidung erweise sich als fehlerhaft, weil die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen
zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum offensichtlich verfehlt sei, wird damit allenfalls eine Unrichtigkeit im Einzelfall
im Sinne eines Subsumtionsfehlers, nicht aber eine Divergenz im Grundsätzlichen aufgezeigt. Dies gilt auch für die Ausführung
in der Beschwerdebegründung, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Statusfrage schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären sei. Das LSG habe aber nicht auf das Jahr 1999 abgestellt, in dem
der Anstellungsvertrag mit dem Beigeladenen zu 1. geschlossen worden sei, sondern auf den 3.1.2013, obwohl sich bei dem Anstellungsvertrag
keine Änderungen ergeben hätten. Es fehlt insbesondere an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG, der einer entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG im Grundsätzlichen widerspricht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.