Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger in seiner
Tätigkeit als Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis für die beigeladene Fahrschule von September 2009 bis Mai 2010 wegen Beschäftigung
in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.11.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Beschwerdeentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber
- der Struktur des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.
Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom 10.3.2015 den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG; S 2 - 8) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG; S 8 - 10) geltend.
1. Auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) kann sich ein Beschwerdeführer nur stützen, wenn er in der Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft
stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im
allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft auf S 2 seiner Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob aufgrund § 1 Abs. 4 FahrlG nur ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis für Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis möglich ist, auch wenn alle anderen
Umstände für eine selbständige Tätigkeit sprechen und somit die Gesamtwürdigung einschließlich der tatsächlichen Umstände
völlig außer Acht gelassen werden können."
Er hält in concreto für klärungsbedürftig,
"wie der Beschäftigungsbegriff als solcher überhaupt zu verstehen ist" (S 3), "inwieweit nach der Gesamtwürdigung aller Umstände
des Einzelfalles eine selbständige bzw. nichtselbständige Tätigkeit vorliegt" (S 5) Ferner
"das Festhalten des LSG an der Begründung des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses durch § 2 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum FahrlG" (S 6).
Zur Begründung befasst sich der Kläger mit der Argumentationstruktur des berufungsgerichtlichen Urteils und legt dar, dass
§ 1 Abs 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) der Annahme von Selbstständigkeit bei Fahrlehrern ohne Fahrschulerlaubnis nach Auffassung des LSG stets entgegenstehe, so
dass es auf eine Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles (gar) nicht ankomme; auch wenn alle anderen Umstände für eine
selbstständige Tätigkeit sprächen, wie vom LSG konzediert, würden nur wegen § 1 Abs 4 FahrlG die Gesamtwürdigung und die tatsächlichen Umstände völlig außer Acht gelassen und die Sozialversicherungspflicht bejaht (vgl
S 8 der Beschwerdebegründung). Der Kläger beschäftigt sich in diesem Zusammenhang mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses
iS von § 1 Abs 4 FahrlG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung und trägt vor, das LSG habe diesen Begriff unter Hinweis auf den "Fachbegriff
des Sozialrechts" anders ausgelegt als der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 7.12.2011 - 9 S 2245/11 -); eine identische Übernahme des Begriffs aus §
2 Abs
2 Nr
1 SGB IV sei indessen "nicht gegeben", vielmehr werde der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses - wie ein Blick in die Rechtsprechung
des BAG, des BFH und des BVerwG zeige - je nach Rechtsgebiet inhaltlich unterschiedlich verwendet (S 3 - 5 der Beschwerdebegründung).
Der Kläger schließt sich sodann der Rechtsauffassung erster Instanz an, wonach § 1 Abs 4 FahrlG "kein neues, absolut geltendes Ausschlusskriterium" für eine selbstständige Tätigkeit eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis
schaffen könne, und ergänzt, dass keine Regelung im FahrlG dem Typus "freie Mitarbeiterstellung" widerspreche (S 5 f der Beschwerdebegründung). Schließlich hält der Kläger § 2 Abs 3 S 2 der Durchführungsverordnung zum FahrlG mangels hinreichender Verordnungsermächtigung für verfassungswidrig und damit unbeachtlich und kritisiert, dass das Berufungsgericht
diesen Umstand außer Acht gelassen habe (S 6 - 7 der Beschwerdebegründung). Die aufgeworfenen Fragen beträfen alle Fahrlehrer
ohne Fahrschulerlaubnis, die mit eigenem Schulungsfahrzeug als Dienstleister in einem freien Mitarbeiterverhältnis für in
der Regel mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig seien.
Mit diesem Vorbringen genügt der Kläger den an die Begründung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger mit den aufgeworfenen Fragen überhaupt hinreichend
konkrete Rechtsfragen klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, oder vielmehr nur
- verdeckte - Tatsachenfragen, also solche der Subsumtion seines konkreten Falls (Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis mit eigenem
Schulungsfahrzeug und angestellten Hilfskräften als Dienstleister in einem Mitarbeiterverhältnis für mehrere Fahrschulen)
unter die Norm des §
7 Abs
1 SGB IV. Jedenfalls hat er die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht in
der gebotenen Weise dargelegt.
Grundsätzlich gilt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht
sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung
der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften - hier des §
7 Abs
1 SGB IV - jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der
von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben; hier kommt es dann in der Regel (lediglich)
auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe
oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an, was die Klärungsbedürftigkeit aber nicht zu begründen vermag (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22; BSG Beschlüsse vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B - und 6.11.2015 - B 12 R 31/15 B - Juris). Dass die von ihm gestellten Fragen nicht ausnahmsweise doch (noch) höchstrichterlich zu klären seien, kann der
Kläger nicht mit dem Hinweis darauf darlegen, für die von ihm repräsentierte Berufsgruppe sei ua § 1 Abs 4 FahrlG zu beachten und das LSG habe in dieser Vorschrift ein zwingendes Hindernis gesehen, das die Annahme von Selbstständigkeit
von vornherein ausschließe. Er geht nämlich - was aber geboten gewesen wäre - der Frage nicht hinreichend weiter nach, ob
das Berufungsgericht § 1 Abs 4 FahrlG tatsächlich ein "absolut geltendes Ausschlusskriterium" entnommen hat, das eine (Gesamt)Abwägung bzw Einstellung weiterer
- für eine Selbstständigkeit sprechender - Umstände erübrigte, oder mit § 1 Abs 4 FahrlG nicht vielmehr nur die rechtlichen Grenzen dessen aufgezeigt hat, was aus den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen einer
- von ihm vorgenommenen - Gesamtabwägung berücksichtigt werden durfte: Für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
ist zwar im Rahmen der Gesamtabwägung regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BSG die Rechtsbeziehung allerdings nur so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung nur so wie sie rechtlich zulässig
ist (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 17).
Das LSG hat auf S 7 seines Urteils eine "Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles" vorgenommen und im "Ausgangspunkt
der Prüfung" mit § 1 Abs 4 FahrlG zunächst den "rechtlichen Rahmen" bestimmt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Es hat sich sodann auf S 10 und 11 seines
Urteils mit für und gegen die Annahme einer Beschäftigung sprechenden Merkmalen befasst und schließlich - auf S 11 seines
Urteils - die für eine Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der vorzunehmenden (!) Gesamtabwägung zurücktreten
lassen, weil "die Rechtsbeziehung wie sie praktiziert wurde nur soweit maßgeblich ist, wie diese (hier: verwaltungs-) rechtlich
zulässig ist". Der Kläger hätte sich in seiner Beschwerde mit dem Urteil befassen und Gründe für seine Auffassung benennen
müssen, warum das Berufungsgericht (überhaupt) keine Abwägung vorgenommen haben sollte. Sollten seine Ausführungen in der
Beschwerdebegründung dahin zu lesen sein, das LSG habe (nur) die rechtlichen Grenzen des Berücksichtigungsfähigen bestimmt,
dies durch unzutreffende Auslegung des § 1 Abs 4 FahrlG aber fehlerhaft, richteten sich seine Einwände lediglich gegen die Richtigkeit der (materiellen) Rechtsauffassung der Vorinstanz.
Hierauf könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gestützt werden.
2. Der Kläger beruft sich sodann auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG); er behauptet eine Abweichung der Berufungsentscheidung von dem Urteil des BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - NZS 2014, 436, ferner von dem Urteil des BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris.
Die in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG verlangte Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht und diese zu
der in einer Entscheidung der in der Bestimmung genannten Gerichte zugrunde gelegten Rechtsansicht im Widerspruch steht. Das
muss unter Heranziehung der jeweiligen Rechtssätze und nach deren Gegenüberstellung unter Hervorhebung ihrer Unvereinbarkeit
begründet werden. Die unrichtige Anwendung eines von dem Revisionsgericht entwickelten und in der Berufungsentscheidung nicht
in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall bedeutet indessen keine Abweichung im Sinne der
Zulassungsvorschriften.
Den an die Begründung des Zulassungsgrundes der Divergenz zu stellenden Anforderungen genügt der Kläger in der Beschwerde
nicht. Er legt insgesamt im Kern lediglich dar, das LSG habe den Rechtsstreit fehlerhaft entschieden. Soweit es die behauptete
Abweichung von dem Urteil des BSG vom 11.3.2014 (aaO) betrifft, führt der Kläger allein aus, das Berufungsgericht habe bei Anlegung des vom BSG in dem beschriebenen Fall für einen Mitarbeiter beim ZDF zugrunde gelegten Maßstabs in seinem Fall zur Annahme von Selbstständigkeit
gelangen müssen. Hinsichtlich der Abweichung vom Urteil des BSG vom 28.5.2008 (aaO) legt der Kläger nur dar, dass das LSG den dort mit indizieller Bedeutung ausgestatteten "Willen der Vertragsparteien,
kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen", überhaupt nicht beachtet habe.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.