Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Einbehaltung eines
Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von monatlich 15,98 Euro von der Altersrente für die Zeit ab 1.3.2016 (Bescheid
vom 12.2.2016, Widerspruchsbescheid vom 9.5.2016). Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.8.2016),
das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen. Die Erhebung des durch die vom Bundesversicherungsamt genehmigte Satzung
der Beklagten festgelegten Zusatzbeitrags begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 25.7.2017). Gegen die
Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"Verstößt §
242 SGB V in seinen Absätzen 1 und 2 gegen Art.
14 Abs.
1 GG und gegen Art.
19 Abs.
4 GG?"
Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als
Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit,
Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a SGG RdNr 97). Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts
an sich zu fragen. Die Rechtsfrage muss vielmehr derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung
des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird. Daran fehlt es hier.
Unabhängig davon ist auch die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Wird mit der Beschwerde die Frage
nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere
des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt
der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die
Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
GG zu benennen (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Die Klägerin rügt die Verletzung des Art
14 Abs
1 GG, ohne sich mit der vom LSG in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen. Der Senat hat mit Urteilen vom 21.1.2009 (B 12 R 1/07 R - Juris) und 18.7.2007 (B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1) ausgeführt, dass Versicherte durch die alleinige Tragung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags
nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt sind, weil für die Inhalts- und Schrankenbestimmung legitimierende Gründe bestehen.
Die gegen die zuerst genannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 ua - SozR 4-2600 § 68 Nr 4). Die Urteile betrafen zwar die bis zum 31.12.2008 geltende Regelung des § 241a
SGB V, wonach für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vH galt. Eine Rechtsfrage ist aber auch dann als höchstrichterlich
geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch
schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der
von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Dass sich die zu Art
14 Abs
1 GG aufgeworfene Frage nicht anhand der genannten Urteile beantworten lässt, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Abgesehen davon setzt sich die Klägerin auch nicht mit der Ausprägung der Eigentumsgarantie an sich und der Rechtsweggarantie
durch das BVerfG auseinander.
2. Auch die Rüge der Klägerin, das LSG habe sein Vorbringen in der Berufungserwiderung nicht berücksichtigt und damit den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 GG, §§
62,
128 Abs 2
SGG) verletzt, ist nicht hinreichend aufgezeigt worden. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstel- len, dass die Ausführungen der
Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Das Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen
der Beteiligten zu bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Inwieweit gleichwohl eine Auseinandersetzung mit Art
19 Abs
4 GG durch das LSG geboten gewesen sein soll, obwohl die Klägerin selbst von einer zumindest eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit
prognostischer Verwaltungsentscheidungen ausgeht, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
3. Dass in der Nichtzulassung der Revision ein Verfahrensfehler liegen soll, wird behauptet, aber nicht aufgezeigt.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.