Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung; Rente aus der umlagefinanzierten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
ab 1.1.2004; Einbehaltung des vollen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die von dem Kläger seit dem 1.1.2004 zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) aus seiner von der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (HZV) gezahlten Zusatzrente.
Der am 25.6.1940 geborene Kläger bezieht seit dem 1.4.2001 aufgrund des Zusatzrentenbescheides vom 29.5.2001 eine Rente aus
der HZV.
Mit Schreiben vom 19.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
"Sehr geehrter Zusatzrentenempfänger,
Sehr geehrte Zusatzrentenempfängerin,
der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 248 Sozialgesetzbuch (SGB) V durch das 'Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung' dahingehend geändert, dass bei Abführung der Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen
ab 01.01.2004 der jeweils am 01.07. des Vorjahres geltende volle Beitragssatz zu berücksichtigen ist. Da bisher nur die Hälfte
des allgemeinen Beitragssatzes berücksichtigt wurde, ergibt sich eine Änderung im Zahlbetrag.
Ab 01.01.2004 beträgt die Zusatzrente 53,34 EUR
abzüglich Beitrag zur Krankenvers. in Höhe von z. Zt. 13,70 % 7,31 EUR
abzüglich Beitrag zur Pflegevers. in Höhe von z. Zt. 1,7 % 0,91 EUR
verbleibt ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 45,12 EUR".
Gegen diesen "Bescheid" legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 7.9.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen am 14.9.2004 wegen "Einbehaltung und Abführung der vollen Beiträge
zur Krankenversicherung aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung" erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) für das Saarland mit Gerichtsbescheid vom 23.5.2005 abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zuletzt beantragt,
"1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.5.2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2004 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, die auf die Zusatzrente des Klägers aus der HZV ab 1.1.2004 anfallenden Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen."
Das LSG hat mit Urteil vom 2.3.2007 den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 23.5.2005 aufgehoben und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 7.9.2004 abgeändert. Es hat die Beklagte außerdem verurteilt, die auf die Zusatzrente des Klägers aus der HZV ab 1.1.2004
anfallenden Beiträge zur GKV zur Hälfte zu tragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ab dem
1.1.2004 gegenüber der Beklagten gemäß §
249a SGB V in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen Beiträge zur Krankenversicherung aus der
HZV, da es sich bei der HZV um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele. Zwar seien nach §
228 Abs
1 SGB V nur die dort genannten Renten solche der gesetzlichen Rentenversicherung und sehe §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V die HZV-Zusatzrente als Rente der betrieblichen Altersversorgung an, doch sei §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V zumindest für die Zeit ab dem 1.1.2004 in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur
die mit Wirkung ab dem 1.7.2002 neu eingeführten Renten aus der kapitalgedeckten HZV, nicht hingegen Renten aus der im Umlageverfahren
finanzierten HZV erfasst seien. Diese seien als Renten der allgemeinen Rentenversicherung bzw als Renten aus der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten iS des §
228 Abs
1 SGB V anzusehen. Ein anderes Normverständnis würde zu einer verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Ungleichbehandlung der Rentenbezieher
aus der umlagefinanzierten HZV im Verhältnis zu den Rentenbeziehern aus der knappschaftlichen Rentenversicherung führen. Insgesamt
stelle die HZV im Umlageverfahren einen besonderen Teil innerhalb des allgemeinen Systems der gesetzlichen Rentenversicherung
dar, der sich im Wesentlichen nur dadurch von der allgemeinen Rentenversicherung abgrenze, dass die Rente nicht als eine einheitliche
Leistung erbracht werde, sondern in zwei Zahlbeträgen. Die HZV-Renten seien auch als mit den Renten der knappschaftlichen
Rentenversicherung vergleichbare soziale Sicherungsleistungen anzusehen. Denn die Leistungshöhe in der HZV im Umlageverfahren
sei so bemessen, dass sie annähernd derjenigen für knappschaftliche Versicherte entspreche. Aufgrund geschichtlicher Besonderheiten
gewähre auch die knappschaftliche Rentenversicherung ihren Versicherten eine Zusatzversorgung, die vom Gesetzgeber in §
228 Abs
1 SGB V ohne weiteres zur Grundsicherung der allgemeinen Rentenversicherung gezählt werde, obwohl sie ihre Mitglieder noch weitergehend
sichere als die HZV. Insgesamt sei damit die umlagefinanzierte HZV als Teil der allgemeinen Rentenversicherung iS des §
228 Abs
1 SGB V anzusehen (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.12.1995), während unter den Begriff der "hüttenknappschaftlichen
Zusatzversorgung" in §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V allein die durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungsgesetz (HZvG) nF neu eingeführte kapitalgedeckte HZV zu subsumieren
sei, die sich in erheblichem Umfang von der ursprünglichen HZV im Umlageverfahren unterscheide.
Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision. Nach den derzeit maßgeblichen Rechtsvorschriften
gelte seit dem 1.1.2004 für HZV-Rentner, wie auch für andere Versorgungsbezieher der volle Beitragssatz zur GKV. Wegen §
250 Abs
1 Nr
1 SGB V hätten dabei die HZV-Rentner den Beitrag alleine zu tragen und würden damit - möglicherweise unter Verstoß gegen Art
3 GG - in der Tat gegenüber Knappschaftsrentnern ungleich behandelt. Aus Sicht der Beklagten habe jedoch das LSG die Grenzen zulässiger
Auslegung überschritten und de facto neues Recht gesetzt, ohne dass dies für die Erreichung der angestrebten Beseitigung der
vom LSG für das Saarland gesehenen Ungleichbehandlung der vorgenannten Personengruppen zwingend erforderlich gewesen wäre.
So sei etwa an eine analoge Anwendung des §
248 Satz 2
SGB V zu denken, mit dem der Gesetzgeber bereits eine Ausnahme von der vollen Beitragstragungspflicht nach §
248 Satz 1
SGB V für den nach §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
4 SGB V betroffenen Personenkreis geregelt habe, um ungerechtfertigte Mehrbelastungen der betroffenen Landwirte zu verhindern. Indem
das LSG für das Saarland aber die Voraussetzungen für eine derartige analoge Anwendung des §
248 Satz 2
SGB V offenbar nicht als gegeben angesehen habe, hätte der Senat aus Sicht der Beklagten im Hinblick auf seine verfassungsrechtlichen
Bedenken das Verfahren aussetzen und wegen des gesehenen Verstoßes der Neufassung des §
248 Satz 1
SGB V gegen Art
3 GG nach Art
100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen müssen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 2.3.2007 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.5.2005 zurückzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2008 die Techniker Krankenkasse zum Rechtsstreit beigeladen. Auch die
Beigeladene hält das angegriffene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts
für das Saarland vom 2.3.2007 zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG verstößt gegen Bundesrecht. Das Berufungsurteil
war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen. Zwar sind die angegriffenen Entscheidungen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Saarland rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen Rechten, doch kann die vom Kläger erhobene Teilanfechtungsklage mangels Teilbarkeit der
getroffenen Regelungen nicht zu deren Aufhebung führen. Die darüber hinausgehende Klage auf Feststellung, dass die Beklagte
die Hälfte der anfallenden Beiträge zu tragen habe, musste schon deshalb erfolglos bleiben.
1. Der Rechtsstreit betrifft unabhängig von der Fassung der Anträge (§
123 SGG) weder den Wert der Zusatzrente des Klägers aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung noch die rechnerische Ermittlung
des Auszahlungsbetrages noch eventuelle Erklärungen der Beklagten, sie schulde im Blick auf die Einbehaltung ua von Krankenversicherungsbeiträgen
einen bestimmten Betrag nicht mehr (vgl hierzu Urteil des 4. Senats des BSG vom 5.9.2006, B 4 R 71/06 R, SozR 4-2500 § 255 Nr 1), sondern durchgehend und allein die Frage, wer in welchem Umfang die Krankenversicherungsbeiträge
aus dieser Rente zu zahlen bzw zu tragen hat. Für die Entscheidung hierüber ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG
(Teil A Abschnitt I 12. Senat Nr 1a) der 12. Senat zuständig, der aus diesem Grund die Sache vom 5a. Senat übernommen hat.
2. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2004 die Tragung
und Höhe der Beiträge des Klägers aus der Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (HZV) geregelt. Dies ergibt
sich jedenfalls aus dem unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides gewonnenem Verständnis ihres Schreibens vom 19.11.2003
(§
95 SGG; vgl zur sich hieraus ergebenden Maßgeblichkeit der Fassung des Widerspruchsbescheides auch für die Frage, ob die Behörde
bereits mit der Ausgangsentscheidung die Kompetenz zum Erlass einer hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt für sich in
Anspruch genommen hat, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
85 RdNr 7a; BSG vom 12.2.1980, 7 RAr 26/79, BSGE 49, 291, 292 = SozR 4100 § 145 Nr 1 und vom 29.10.1992, 10 RKg 4/92, SozR 3-1300 § 50 Nr 13 mit Hinweis auf die übereinstimmende stRspr des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG]). Dieses Schreiben
hätte für sich betrachtet von einem mit der Sach- und Rechtslage vertrauten Adressaten - auch - in der Weise verstanden werden
können, dass hiermit eine bloße Information über den sich nach Abzug ua des Krankenversicherungsbeitrags rechnerisch ergebenden
Zahlbetrages verlautbart werden sollte. Jedenfalls die sachliche Verbescheidung des Widerspruchs des Klägers in Verbindung
mit der Umschreibung des Regelungsgehalts des "Bescheides vom 19.11.2003" im Widerspruchsbescheid vom 7.9.2004 ("Mit Bescheid
vom 19.11.2003 wurde - beginnend ab 01.01.2004 - gemäß dem ... GMG vom 14.11.2003 nicht mehr der halbe, sondern der volle
allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner [KVdR] von der Rente der ... HZV einbehalten und an den zuständigen
Krankenversicherungsträger abgeführt".) lässt aber erkennen, dass die Beklagte selbst in dem Schreiben vom 19.11.2003 eine
Regelung, nämlich die Festsetzung der vom Kläger unter Berücksichtigung des vollen Beitragssatzes ab 1.1.2004 zu zahlenden
und zu tragenden Beitrages sieht. In diesem Sinne sind die Äußerungen der Beklagten sowohl von den Beteiligten als auch von
den Vorinstanzen der Sache nach auch zutreffend verstanden worden. Dass die Beklagte dabei untechnisch von einer Einbehaltung
des "vollen allgemeinen Beitragssatzes" spricht, ändert hieran im Blick auf die vollständige Bezifferung der Beitragshöhe
nichts.
3. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage konnte der Kläger auf einen Teil der von der Beklagten getroffenen Regelung beschränken
(vgl etwa BSG vom 13.11.1985, 6 RKa 15/84, BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 und vom 23.2.2005, B 6 KA 77/03 R, SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 7 ff). Von der Statthaftigkeit der Teilanfechtung, die der Kläger jedenfalls in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch durch die Fassung seiner Anträge unzweifelhaft erklärt hat, ist die Frage der Teilbarkeit
des angegriffenen Verwaltungsakts zu unterscheiden. Diese liegt nur vor, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in
einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Die rechtlich unbedenklichen Teile müssen
als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (vgl BVerwG
vom 20.8.1992, 4 C 13/91, DVBl 1993, 152) bzw die Rechtswidrigkeit des einen Teils darf sich nicht auf den Rest des Verwaltungsakts auswirken (BSG vom 13.11.1985,
aaO S 147). Die Frage der Teilbarkeit ist dabei allein nach materiellem Recht zu beurteilen (BSG vom 13.11.1985, aaO). Hiernach
kommt vorliegend entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Teilaufhebung (Abänderung) nicht in Betracht. Zwar ist
der angegriffene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte zum
Erlass von Verwaltungsakten der in Frage stehenden Art nicht ermächtigt ist, doch betrifft dieser Mangel die getroffenen Regelungen
in ihrer Gesamtheit und können diese daher selbst im Fall der Nichtigkeit (§ 40 SGB X) auf eine bloße Teil-Anfechtungsklage hin nicht teilweise aufgehoben werden.
a) Die Beklagte nimmt mit dem angegriffenen Bescheid zu Unrecht die Regelungskompetenz in Anspruch, die die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Höhe der Beiträge zur GKV und die Verteilung der Beitragslast der von ihnen
zu zahlenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Der Kläger ist allerdings als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der GKV versicherungspflichtig.
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen solcher Rentner, von denen die Beiträge zu erheben sind, gehört nach §
237 Satz 1
SGB V ua der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen (Nr 2). Nach §
237 Satz 2
SGB V gilt ua §
229 SGB V entsprechend. Der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) sind hiernach die in Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 5 aaO aufgeführten
Bezüge, insbesondere nach Nr 5 aaO Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst und der HZV.
aa) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Rentnern, die in der GKV pflichtversichert sind, sachlich zuständig
und für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur GKV aus der von ihnen gezahlten Rente sachlich zuständig
(vgl Urteile des Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr 2, S 4; vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1 jeweilws RdNr 12 und vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 1, RdNr 13). Diese Befugnis hat der Senat ausnahmsweise angenommen, weil diese Beiträge nicht direkt
an die einzelnen Krankenkassen, sondern an die Bundesversicherungsanstalt bzw heute die Deutsche Rentenversicherung Bund zu
zahlen waren (vgl §
255 Abs
2 SGB V). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
bb) Bei der HZV-Rente handelt es sich nicht um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die HZV im Saarland ist
kein Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung (§
23 SGB I und hierzu BSG vom 28.11.1984, 4 RJ 81/83, juris RdNr
19, §
125 Abs
1 Satz 1
SGB VI, §
132 SGB VI, §
228 Abs
1 SGB V). Die Vorschriften des SGB finden daher auf sie nur jeweils "entsprechend" Anwendung (vgl bis zum 30.6.2002 § 16 HZvG, ab
1.7.2002 § 8 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz-Gesetzes [HZvNG]). Ebenso ist der Rechtsweg
zu den Sozialgerichten nur nach Maßgabe spezialgesetzlicher Zuweisungen eröffnet (§ 15 HZvG, § 9 HZvNG). Bei der HZV handelt
es sich um eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. In ihr sind fast alle Arbeiter sowie
teilweise auch die Angestellten der Hüttenwerke und weiterer Unternehmen der eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterverarbeitenden
Industrie im Saarland neben ihrer Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten versichert (vgl §
1 Abs 1 Halbsatz 2 HZvG, § 3 Abs 3 HZvNG). Die HZV ging als besonderer Versicherungszweig (vgl Begründung zum HZvG BT-Drucks
VI/1980, S 12, zu § 14) aus dem Knappschaftlichen Pensionsverein für Hüttenwerke hervor und existiert nur noch im Saarland.
Bereits im Jahre 1923 sind im übrigen Reichsgebiet mit der Verkündung des Reichsknappschaftsgesetzes die in Hüttenwerken beschäftigten
Personen aus der knappschaftlichen Versicherung ausgeschieden. Im Saarland verlief die Entwicklung aufgrund der besonderen
politischen Situation nach dem 1. Weltkrieg anders. Es bestand für diese Personen die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung,
die vorübergehend von einem selbstständigen Versicherungsträger durchgeführt und nach 1945 der Landesversicherungsanstalt
für das Saarland (LVA) als besondere Abteilung angegliedert wurde. Diese Regelung hat der Bundesgesetzgeber durch das HZvG
übernommen (§ 14 Abs 1), wobei das Vermögen bis zum 30.6.2002 als nichtrechtsfähiges Sondervermögen, von dem übrigen Vermögen
der LVA getrennt, zu verwalten war. Seit dem 1.7.2002 wird die umlagefinanzierte HZV für Versicherte, die 1. vor dem 2.1.1958
geboren sind und 2. entweder am 31.12.2002 in einem Arbeitsverhältnis standen, das Versicherungspflicht in der HZV begründet
hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur HZV wirksam entrichtet haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes
neben den zu diesem Zeitpunkt eingeführten zusätzlichen kapitalgedeckten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§
1 Abs 1 HZvNG) weitergeführt (§ 1 Abs 2 HZvNG). Träger ist auch hierfür die Beklagte, die die Versicherung in einer besonderen
Abteilung unter der Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" führt (§ 2 Abs 1 HZvNG) und Einnahmen und Ausgaben
gesondert für das Umlageund das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen hat (§ 2 Abs 2 Satz 1 HZvNG). Bei der HZV handelt es
sich somit um einen eigenen Versicherungszweig, in dem gemäß § 3 HZvG, § 19 HZvNG ua Zusatzrenten wegen Alters erbracht werden,
wenn Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
cc) Dem entspricht auch die beitragsrechtliche Behandlung der HZV im Rahmen der GKV. Die KVdR (vgl zu deren Entwicklung im
Einzelnen BVerfG vom 16.7.1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81) war bis Ende 1982 für die Versicherten beitragsfrei. Die Aufwendungen der GKV wurden durch Pauschalzahlungen
der Rentenversicherungsträger gedeckt. Dieses System wurde durch Art 2 Nr 2c des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 - RAG 1982 - vom 1.12.1981 (BGBl I S 1205, Art 2) mit Wirkung zum 1.1.1983 (Art 20 Abs 2 Nr 4) geändert. Die Versicherungsleistungen der krankenversicherten Rentner werden
seitdem ua durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neuregelung der
Beitragspflicht der krankenversicherten Rentner im RAG 1982 dafür entschieden, bei Rentnern, die als solche versichert sind, nur drei Arten von Bezügen (Renten, Versorgungsbezüge,
Arbeitseinkommen) beitragspflichtig zu machen.
Die Beweggründe für eine Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR lagen dabei, neben einer Einnahmeerhöhung
der Krankenkassen, vor allem auf sozialpolitischem Gebiet - Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den
versicherten Rentnern -; hinzu kamen allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen, insbesondere die Absicht, alle aus
früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln. Dass dabei eine im Beitragsrecht der Sozialversicherung
bisher respektierte Schranke übersprungen wurde, nämlich Pflichtbeiträge nur von solchen Einnahmen zu erheben, die zugleich
Versicherungspflicht begründen, hat man gesehen, aber bewusst in Kauf genommen (vgl dazu Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks
9/458, Anlage 2, S 49 unter 1). Andererseits ist offenbar entscheidend ins Gewicht gefallen, dass ein KVdR-System, das die
Beitragspflicht der Rentner auf ihre Rente beschränkt, immer dann, wenn die Rente nur einen Teil, unter Umständen sogar nur
einen geringen Teil der Gesamtversorgung des Rentners bildet, sozialpolitisch zu schwer erträglichen, weil die Gesamtheit
der Beitragszahler der Krankenversicherung übermäßig belastenden Ergebnissen führen kann. Vor allem gibt es keine sachliche
Berechtigung dafür, die "aktiven" Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu lassen,
die mit ihren Einnahmen zur Altersversorgung insgesamt wirtschaftlich besser als der Durchschnitt der aktiven Mitglieder stehen
(Urteil des Senats vom 18.12.1984, 12 RK 33/83, SozR 2200 § 180 Nr 21).
Die Renten der HZV werden seit Einführung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der GKV durch das RAG 1982 aufgrund direkter gesetzlicher Anordnung durchgehend den Versorgungsbezügen zugeordnet (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5
RVO, §
229 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V; vgl insofern auch bereits Urteil des Senats vom 22.4.1986, 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29). Diese Vorgehensweise ist folgerichtig. Es besteht zwar eine genetische und funktionale Vergleichbarkeit
mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung insofern, als Rechte und Ansprüche aus der HZV im Arbeitsleben der Versicherten
wurzeln und als Ersatz für entfallenes Erwerbseinkommen im Alter dienen (vgl exemplarisch Urteile des Senats vom 18.12.1984,
12 RK 33/83 aaO S 74 f und 12 RK 36/84, BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Der Bezug der Zusatzrenten der HZV begründet aber ebenso wie der Bezug aller anderen Versorgungsbezüge
iS von §
229 Abs
1 SGB V (früher § 180 Abs 8
RVO) im Gegensatz zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht seinerseits Versicherungspflicht in der GKV. Für die
Zuordnung zu den Versorgungsbezügen kommt es im Blick auf das Ziel, der Rente vergleichbare Einnahmen im Sinne einer solidarischen
Finanzierung des Systems vollständig als beitragspflichtig zu erfassen, auf sonstige Umstände nicht an. Die unterschiedliche
Herkunft derartiger Bezüge bleibt daher unberücksichtigt (vgl bereits Urteil des Senats vom 18.12.1984, 12 RK 33/83, SozR 2200 § 180 Nr 21). So kann ein Recht auf den Versorgungsbezug ohne eigene Beiträge des Versicherten, allein hierdurch
(Urteil des Senats vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38) oder ganz/teilweise durch Beiträge Dritter wie des Arbeitgebers finanziert werden (Urteil des Senats
vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38 S 156). Auch stehen nicht etwa die Zwangsmitgliedschaft bei einem Versorgungsträger oder die jeweiligen
Regelungen über die Bestimmung der Höhe des Versorgungsbezuges in Abhängigkeit der von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(Urteil des Senats vom 22.4.1986, 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29 S 117) oder nach dem bei Eintritt des Leistungsfalls erreichten Lebensalter und dem Tarifeinkommen
bestimmter Berufsgruppen (Urteil des Senats vom 10.6.1988, 12 RK 25/86, SozR 2200 § 180 Nr 42 S 174) der beitragsrechtlichen Zuordnung zu den Versorgungsbezügen entgegen. Nicht entscheidend ist
ebenso, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden und ob sie von der Bedürftigkeit
abhängig sind (Urteil des Senats vom 17.10.1986, 12 RK 16/86, SozR 2200 § 180 Nr 34). Insbesondere ist schließlich auch eine interne Homogenität der Versorgungsbezüge hinsichtlich ihrer
rechtlichen Grundlagen nicht erforderlich. Vielmehr kann ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug gleichermaßen von einer
rechtlich verselbstständigten oder unselbstständigen Einrichtung, von einer öffentlich-rechtlichen ebenso wie von einer privatrechtlichen
Einrichtung (Urteil des Senats vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38) und auf sozialrechtlicher ebenso wie auf beamtenrechtlicher Grundlage bezogen werden (Urteil des
Senats vom 18.12.1984, 12 RK 11/84, BSGE 58, 1, 4 = SozR 2200 § 180 Nr 23). Auch ist nicht etwa ausgeschlossen, dass Versorgungseinrichtungen, die im Allgemeinen auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage errichtet sind, im Einzelfall eine privat-rechtliche Organisationsform besitzen (Urteil des Senats vom 10.6.1988,
12 RK 25/86, SozR 2200 § 180 Nr 42). Im Blick auf diese "Gemeinsamkeit in der Uneinheitlichkeit" kann bei Zahlstellen von Versorgungsbezügen
wie der Beklagten - anders als bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung - eine Rechtsmacht zum Erlass beitragsrechtlicher
Verwaltungsakte nicht angenommen werden. Für die Beklagte, soweit sie eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen ist, gilt insoweit
nichts anderes als zB für die Anstellungskörperschaften von Beamten bei der Auszahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen.
b) Die Beklagte kann schließlich nicht mit dem Argument, jedenfalls seit der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge
seit dem 1.7.2004 gemäß §
248 Abs
1 Satz 1
SGB V idF des Art 1 Nr
148 Buchst a GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl I S 2190) sei die Zusatzrente wie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
zu behandeln, eine sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags aus der Zusatzrente beanspruchen.
Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die Zusatzrente auch nach der Verdoppelung der Beitragslast weiterhin ein Versorgungsbezug
im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften des
SGB V ist und eine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, sie anders als die sonstigen von §
248 Satz 1
SGB V erfassten Versorgungsbezüge zu behandeln, nicht zu erkennen ist. Rechtsfolge des Bezuges von Versorgungsbezügen ist bei versicherungspflichtigen
Rentnern wie dem Kläger, dass sie die Beiträge hieraus in vollem Umfang selbst zu tragen haben (§
250 Abs
1 Nr
1 SGB V).
Wie der Senat und das BVerfG bereits entschieden haben, verstößt weder die Anwendung des vollen Beitragssatzes bei der Ermittlung
des Beitrages aus Versorgungsbezügen noch insbesondere diese Rechtsfolge ihrer Art nach gegen Art
3 Abs
1 GG (vgl Urteile des Senats vom 10.5.2006, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 23/05 R; BVerfG vom 28.2.2008, 1 BvR 2137/06). Hierzu hat das BVerfG (aaO juris RdNr 31 ff) ausgeführt: "Verfassungsrechtlich ist es auch nicht geboten, an der Finanzierung
des Beitrags aus Versorgungsbezügen Dritte in der Weise zu beteiligen, wie dies im Rahmen der Arbeitnehmerversicherung für
die Arbeitgeber (§
249 SGB V) und im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner für die Rentenversicherungsträger (§
249a SGB V) gesetzlich angeordnet ist. Denn im letztgenannten Fall ist die Beteiligung eines Dritten an der Finanzierung des Krankenversicherungsbeitrags
durch einen speziellen Verantwortungszusammenhang gerechtfertigt. Ferner ist der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung
den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten zuzurechnen (vgl BVerfGE 69, 272 [302]). Der Anspruch des Rentners, vom Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung einen Zuschuss zu erhalten, ist
legitimiert, weil er letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen beruht, mit denen
er nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den Krankenversicherungsschutz mitfinanziert (vgl BVerfGE 69, 272 [304 f]).
Demgegenüber widerspräche es dem Verantwortungsprinzip, Versorgungswerke und Zahlstellen unterschiedlichster Art, welche ihren
Versicherten eine zusätzliche Altersabsicherung anbieten, für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
in die Pflicht zu nehmen. Das würde bei Privaten eine besondere Sachnähe zur Absicherung der sozialen Risiken ihrer Leistungsempfänger
voraussetzen (vgl. zur Künstlersozialabgabe BVerfGE 75, 108 [146]). Selbst wenn man sie hier bejahen wollte, hätte der Gesetzgeber eine zusätzliche Leistungspflicht der privatrechtlich
organisierten Versorgungsträger zur gesetzlichen Krankenversicherung erst für zukünftig entstehende Ansprüche einführen können.
Denn die Versorgungsträger erbringen ihren Versicherten Leistungen nach Maßgabe in der Vergangenheit abgeschlossener Versicherungsverträge.
Eine zusätzliche, sofort eintretende Leistungspflicht gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung würde die Beitragsund
Leistungskalkulation der Versorgungsträger rückwirkend entwerten. Schließlich wäre die praktische Umsetzung einer Inpflichtnahme
der Versorgungsträger mit erheblichen ökonomischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Angesichts der Vielzahl und
Vielfalt der hier handelnden Einrichtungen und der ganz unterschiedlichen Formen der von ihnen gewährten Leistungen hätte
sich die rechtliche Umsetzung schwierig gestaltet und wären die Belastungswirkungen dieser Verpflichtung kaum vorhersehbar
(vgl. Bieback, VSSR 1997, S. 118 [138]). Angesichts dieses Befunds ist es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber von einer Belastung der Versorgungsträger
abgesehen hat." Dem ist nichts hinzuzufügen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich vorliegend eine gleichheitswidrige Belastung des Klägers unter Verstoß
gegen Art
3 Abs
1 GG auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber Leistungen aus der HZV den Versorgungsbezügen und - anders als die Knappschaftsrenten
außerhalb des Saargebiets - nicht den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet hat. Eine insofern allenfalls
in Betracht zu ziehende Systemwidrigkeit liegt schon begrifflich nicht vor. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Gesetzgeber
vielmehr auch im Rahmen der beitragsrechtlichen Zuordnung der Renten aus der HZV durchgehend bei seiner Grundentscheidung
geblieben, als Zusatzversorgung alle Leistungen zu behandeln, die nicht als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ihrerseits
geeignet waren, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und den Renten in der gesetzlichen
Rentenversicherung insofern vergleichbar sind, als sie im Erwerbsleben des Versicherten wurzeln und dem Entgeltersatz bei
Alter und Erwerbsminderung dienen sollen. Die HZV ist von vornherein als Sondersystem geregelt gewesen, das nicht nur die
knappschaftlich Versicherten, dh die im Bergbau Beschäftigten, erfasste, sondern auch noch die Arbeitnehmer von Betrieben
außerhalb des Bergbaus. Es ist nicht erkennbar, dass die Zusatzrente beitragsrechtlich jemals anders behandelt worden ist
als andere Versorgungsbezüge oder jemals in das System der Zahlungen der Krankenversicherungsbeiträge aus der GKV einbezogen
gewesen ist. Da es für die beitragsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Versorgungsbezüge - wie dargelegt - auf die Art der
Finanzierung gerade nicht ankommt, ist insbesondere auch unerheblich, wenn sich die HZV des Umlageverfahrens bedient bzw "weitgehend
an das System der gesetzlichen Rentenversicherung angebunden und angeglichen ist" und damit in einem erweiterten - vor dem
beitragsrechtlichen Konzept des Gesetzes jedoch gerade nicht erheblichen Sinne - "Vergleichbarkeit" mit der gesetzlichen Rentenversicherung
besteht (vgl Art
3 Abs
1 GG:"... vor dem Gesetz..."; zur fehlenden Relevanz sonstiger Umstände insofern auch Urteil des Senats vom 22.4.1986, 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29). Selbst das Vorliegen von Systemwidrigkeit würde für sich allein ohnehin keinen Gleichheitsverstoß
darstellen; sie könnte einen solchen Verstoß allenfalls indizieren und scheidet in jedem Falle aus, wenn - wie hier - plausible
Gründe für eine gesetzliche Regelung sprechen (BVerfG vom 23.1.1990, 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87, BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1). Erst recht ist unerheblich, ob die HZV dem in sonstigen spezifischen gesetzlichen Kontexten jeweils
einschlägigen Begriff der "gesetzlichen Rentenversicherung" unterfällt (vgl zum Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung von
Aufwendungen für die HZV während Kurzarbeit: BSG vom 20.3.1980, 7 RAr 38/79; zum Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen zur HZV im Rahmen der Konkursausfallversicherung: BSG vom 12.12.1995, 10 RAr 1/95, BSGE 77, 155 = SozR 3-4100 § 141n Nr 4).
Bedarf nach einer "verfassungskonformen Auslegung" besteht unter diesen Umständen von vornherein nicht. Die Möglichkeit hierfür
endet im Übrigen stets dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch
treten würde (vgl etwa BVerfG vom 14.12.1999, 1 BvR 1327/98, BVerfGE 101, 312 mwN). Den Gerichten ist es verwehrt, sich unter Verkennung seiner eigenen Bindung an Gesetz und Recht (Art
20 Abs
3 GG) aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz zu begeben (BVerfG vom 3.4.1990, 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6, 11 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.