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BSG, Beschluss vom 17.10.2017 - 13 R 11/15
Altersrente Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Begriff des Verwaltungsakts
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist.
3. Es steht außer Frage, dass die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 4 SGG das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraussetzt.
4. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 S. 1 SGB X jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
5. Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Hessen 27.03.2015 L 2 R 386/14 , SG Frankfurt/Main 24.10.2014 S 10 R 430/13
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2015 - L 2 R 386/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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