PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Erklärung der Beschränkung einer Vertretungsbefugnis
Folgen einer Fristversäumnis
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. März
2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der genannten Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
G. L., E., zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts hat der Kläger durch
seinen Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., E., beantragt. Er hat das Rechtsmittel jedoch bisher nicht begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß §
160a Abs
2 S 1
SGG innerhalb der bis zum 24.7.2018 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Kläger ebenfalls nicht bewilligt werden. Es mangelt
an der nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Denn die Beschwerde ist - wie dargelegt
- mangels fristgerechter Begründung unzulässig.
Selbst wenn der Kläger zur Bestreitung der Kosten für die Prozessvertretung nicht in der Lage sein sollte, stellt dies kein
Hindernis dafür dar, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Er war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch
einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich auch keine Einschränkung der anwaltschaftlichen
Vertretungsbefugnis. Sein Prozessbevollmächtigter hat ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und die Verlängerung
der Begründungsfrist beantragt. Bringen aber die Prozessbevollmächtigten nicht zum Ausdruck, dass sie ihre Vertretung auf
die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen wollen, so müssen sie die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde
beachten und einhalten (vgl BSG Beschluss vom 23.1.1957 - 4 RJ 230/56 - SozR Nr 10 zu §
67 SGG und BSG Beschluss vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - SozR 1500 §
160a Nr
8); anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach §
73 Abs
6 SGG iVm §
85 ZPO ihren Mandanten. So liegt der Fall hier.
Da die Beschwerde somit wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG), ist dem Kläger auch die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung
zu versagen (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.