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BSG, Beschluss vom 25.09.2018 - 13 R 120/18
PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde Erklärung der Beschränkung einer Vertretungsbefugnis Folgen einer Fristversäumnis
Unterlässt ein Prozessbevollmächtigter die Erklärung, dass seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt ist, muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 85 ZPO den Mandanten.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 6
,
ZPO § 85
Vorinstanzen: LSG Thüringen 28.03.2018 L 12 R 175/17 , SG Gotha 09.01.2017 S 19 R 4083/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der genannten Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., E., zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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