Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 11/15 BH - v. 17.10.2017
Gründe:
Mit Urteil vom 27.3.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung höherer Altersrente unter Berücksichtigung
weiterer rentenrechtlicher Zeiten für die Jahre von 1973 bis 1982 verneint. Wie das SG zu Recht entschieden habe (Gerichtsbescheid vom 24.10.2014), sei Streitgegenstand der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2012
allein die wertmäßige Fortschreibung des bereits zuerkannten Rentenwerts.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des
Klägers in seinen Schreiben vom 21.5.2015, 17.7.2015 und 23.7.2015 nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die
Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Eine Rechtsfrage, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Es steht außer Frage, dass die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage iS von §
54 Abs
4 SGG, wie sie der Kläger hier erhoben hat, das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraussetzt. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 S 1 SGB X jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben,
abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar
verbindlich abgelehnt wird (vgl BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 56; BSG SozR 3-2200 § 306 Nr 2 S 7). Unzweifelhaft trifft die vom Kläger angefochtene Rentenanpassungsmitteilung vom 1.7.2012 keine Regelung im Hinblick
auf die vom Kläger begehrte Anerkennung der Jahre 1973 bis 1982 als Beitragszeiten oder die Zuerkennung einer höheren Rente
unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser Zeiten. Sie betrifft vielmehr ausschließlich die Erhöhung der Rente auf Grund des
geänderten aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2012 (vgl §
68 SGB VI; s auch bereits BSG Beschluss vom 19.4.2012 - B 5 R 2/12 BH - BeckRS 2012, 69724 RdNr 6; vgl zum - allenfalls - beschränkten Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 23 f, 28).
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil stützt sich vielmehr in seinen Entscheidungsgründen
auf die Rechtsprechung des BSG.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich
auf eine Verletzung der dem Gericht gemäß §
103 SGG obliegenden Sachaufklärungspflicht gestützt werden könnte. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Schließlich konnte das LSG auch unter Mitwirkung von RiLSG K. entscheiden, nachdem es zuvor das vom Kläger in dem Verfahren
gestellte Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 11.3.2015 (L 2 SF 17/15 AB) zurückgewiesen hatte. Anhaltspunkte, dass die Zurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs des Klägers auf willkürlichen oder
manipulativen Erwägungen beruhte oder das Berufungsgericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG verkannt habe (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
60 RdNr 14b mwN), sind nicht ersichtlich. Auch konnte der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden,
nachdem der LSG-Senat durch Beschluss vom 13.1.2015 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hatte (§
153 Abs
5 SGG).
Sofern der Kläger die Beweiswürdigung des LSG möglicherweise angreifen möchte, lässt sich diese mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
nicht überprüfen. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden. Entsprechendes gilt, sofern der Kläger die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen
Urteils rügen will (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die
Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).