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BSG, Beschluss vom 17.08.2015 - 13 R 161/15
Rente wegen voller anstelle teilweiser Erwerbsminderung Übergehen eines Beweisantrags Umreißen des Beweisthemas Aufrechterhaltener Beweisantrag
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
2. Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlungen - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind.
3. Mit diesen Anträgen muss sich das Urteil befassen, wenn es ihnen nicht folgt.
4. Erforderlich ist, dass ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt, um der Warnfunktion des Beweisantrags gerecht zu werden.
5. Er muss das Beweisthema zumindest umreißen und angeben, was die Beweisaufnahme ergeben soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Bayern 05.03.2015 L 14 R 539/13 , SG Landshut S 2 R 824/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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