Rente wegen Erwerbsminderung
PKH-Verfahren
Anspruchsvoraussetzungen
Gründe:
I
Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 16.12.2013 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
(auch bei Berufsunfähigkeit) im Hinblick auf die nicht erfüllten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung)
verneint. Ausgehend von einem jedenfalls ab dem 13.4.2007 nur noch bestehenden Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs
Stunden sei der Fünf-Jahres-Zeitraum vom 13.4.2002 bis zum 12.4.2007 maßgeblich. In diesem Zeitraum habe sich der Kläger nicht
in Deutschland, sondern zunächst in Australien und ab dem 27.5.2003 in Ungarn aufgehalten. In Ungarn habe er aber bis zum
12.4.2007 lediglich 14 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, die nach Art 94 Abs 2 EWGVO 1408/71 im Rahmen der Drei-Fünftel-Belegung
(§
43 Abs 1 Nr
2, Abs
2 Nr
2 SGB VI) zu berücksichtigen seien (s auch Art 38 Abs 1 EWGVO 1408/71). Ein Tatbestand, der den Zeitraum von fünf Jahren gemäß §
43 Abs
4 SGB VI verlängere, liege nicht vor. Insbesondere werde der Verlängerungstatbestand in §
43 Abs
4 Nr
1 SGB VI - Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - weder durch die vom Kläger seit 1978 von einem ungarischen
Träger bezogene Unfallrente (wegen der Folgen einer im Jahr 1977 erlittenen Knieverletzung mit einer MdE von 30 vH) noch durch
die seit März 2002 in Ungarn bezogene pauschale Leistung bei geminderter Erwerbsfähigkeit (wenn noch keine Invalidität vorliegt,
aber mindestens die Hälfte der für eine Invalidenrente erforderlichen Dienstjahre zurückgelegt sind) erfüllt. Auch die Regelung
in §
241 Abs
2 SGB VI helfe dem Kläger nicht weiter, da der Zeitraum vom 1.1.1984 bis zum 27.5.2003 nicht durchgängig mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden
Zeiten belegt sei. In Deutschland sei der Kläger zuletzt von Januar 1992 bis Mai 1993 beschäftigt gewesen. Anschließend habe
er sich wieder - wie bereits von 1982 bis 1985 - in Australien aufgehalten und sei von dort im Jahr 2003 nach Ungarn zurückgekehrt.
Der Kläger hat das LSG-Urteil am 26.2.2014 in Ungarn zugestellt erhalten. Er hat mit einem am 15.5.2014 eingegangenen Schreiben
Widerspruch gegen die Entscheidung des LSG erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er trägt vor, dass er
eine Rente nicht wegen des Unfalls im Jahr 1977, sondern wegen seiner jetzigen Erkrankungen (Knie, Bluthochdruck, Herzkrankheit
usw) begehre; dies dürfe nicht vermengt werden. Er sei sehr krank und könne ohne Sauerstoffzufuhr nicht leben, daher verstehe
er die Ablehnung der Rente nicht.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 ZPO).
Einzig mögliches Rechtsmittel gegen das Urteil des LSG ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Nach Prüfung
des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers (in Gestalt seiner handschriftlichen Anmerkungen zu einzelnen Passagen des
LSG-Urteils) ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe geltend gemacht werden könnte.
Im Verfahren des Klägers ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich noch ist das LSG
von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte,
lässt sich nicht feststellen. Das LSG hat das für seine Entscheidung erhebliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen
und umfassend verarbeitet sowie seinerseits weitere Ermittlungen angestellt. Wenn die Entscheidung dennoch nicht im Sinne
des Klägers ausgefallen ist, so liegt hierin kein Verfahrensmangel. Das LSG konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln
und entscheiden, nachdem dieser in der rechtzeitig übermittelten Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§
110 Abs
1 SGG), jedoch mitgeteilt hat, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde.
Allein der vom Kläger angeführte Umstand, dass seine jetzige Erkrankung sehr schwerwiegend sei, ermöglicht keine für ihn günstige
Entscheidung. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, steht Versicherten eine Rente wegen Erwerbsminderung nur zu, wenn (1)
wegen Krankheit oder Behinderung eine volle bzw teilweise Erwerbsminderung besteht und außerdem (2) vor Eintritt der Erwerbsminderung
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war sowie zusätzlich (3) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
mindestens drei Jahre (= 36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlagen. Die Ablehnung
der Rente beruht hier allein auf der Voraussetzung (3). Nur in diesem Zusammenhang hat das LSG geprüft, ob zugunsten des Klägers
die Zahlung einer ungarischen Unfallrente für den 1977 erlittenen Arbeitsunfall berücksichtigt werden kann, hat dies aber
im Ergebnis verneint (vgl auch Art 9a EWGV 1408/71 sowie EuGH Urteil vom 4.10.1991 - C-349/87 [Paraschi] - Slg 1991, I-4501 = SozR 3-6030 Art 48 Nr 5).
Mit der danach gebotenen Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die vom Kläger sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht durch
einen gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.