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BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - 13 R 164/14
Rente wegen Erwerbsminderung PKH-Verfahren Anspruchsvoraussetzungen
Versicherten steht eine Rente wegen Erwerbsminderung nur zu, wenn (1) wegen Krankheit oder Behinderung eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderung besteht und außerdem (2) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war sowie zusätzlich (3) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre (= 36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlagen.
Normenkette:
Vorinstanzen: LSG Sachsen 16.12.2013 L 4 R 133/10 , SG Leipzig 26.01.2010 S 12 R 1206/08
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: