Gründe:
I
Im Streit steht die Gewährung einer (Hinterbliebenen-)Rente aus den Rentenanwartschaften des Vaters des Klägers.
Der 1947 geborene Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente aus der Versicherung seines 1909 geborenen und 1983 gestorbenen
Vaters, der zwischen 1939 und 1945 auf dem Gebiet des Deutschen Reiches sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die
Beklagte legte dieses Begehren als Antrag auf eine Waisenrente aus und lehnte eine Leistungsgewährung ab, weil der Kläger
zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters älter als 27 Jahre gewesen sei. Das hiergegen vom Kläger angerufene SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22.5.2017 ab und das LSG wies die Berufung durch Urteil vom 21.3.2018 zurück. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers mangele.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt
Prozesskostenhilfe (PKH).
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Daher kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§
160,
160a SGG) nicht darauf an, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision im zuvor
benannten Sinne ist nach Prüfung des Streitstoffs und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie des Inhalts
der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht gegeben.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
(dh entscheidungserheblich) ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG mit Erfolg rügen könnte. Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten
Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89). Derartige Rechtssätze sind nicht auszumachen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass SG oder LSG den Streitgegenstand verkannt haben, indem das SG ausschließlich über einen Waisenrentenanspruch des Klägers befunden, das LSG jedoch auch weitere Leistungsansprüche in seine
Prüfung einbezogen hat. Entweder hat das SG damit den Streitgegenstand verkürzt und das LSG hätte im Hinblick auf die weiteren Leistungsansprüche kein Sachurteil erlassen
dürfen - Verfahrensfehler des Erlasses eines Sach- anstelle eines Prozessurteils - oder das LSG hat über Leistungen befunden,
die nicht Streitgegenstand waren - Verstoß gegen §
123 SGG -. Dies ändert jedoch nichts an der mangelnden Erfolgsaussicht der mit dem PKH-Begehren angestrebten Rechtsverfolgung.
Die Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die
Beschwerde Erfolgsaussicht hat. Vielmehr ist PKH nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was
er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Die PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen,
welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten
führen würde (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 5 R 218/16 B - juris RdNr 4; BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 - juris RdNr 4 unter Hinweis auf BSG vom 20.7.2005 - B 1 KR 2/05 BH; BSG vom 21.9.2004 - B 1 KR 6/04 BH; BSG vom 17.12.2001 - B 7 AL 218/01 B; hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.4.2002 - 1 BvR 236/02; BSG vom 2.2.1993 - 11 BAr 109/92).
So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer könnte seinen Erfolg im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - wie dargelegt -
allein auf ein Obsiegen aus verfahrensrechtlichen Gründen stützen. Die Bewilligung von PKH für Beschwerdeverfahren würde ihm
jedoch auch dann nicht zu einem sachlichen Obsiegen verhelfen, wenn der erkennende Senat die Sache wegen eines Verfahrensfehlers
an das Berufungsgericht zurückverweisen würde. Denn eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist im materiellen
Recht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts
für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist nicht formgerecht, da sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.