Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.
Die am .1934 in Lodz geborene Klägerin ist Jüdin und erhielt als NS-Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Entschädigung
für ihren in der Zeit vom 1.5.1940 bis 15.8.1944 erlittenen Freiheitsschaden. Seit 1958 lebt die Klägerin in Israel; sie besitzt
die dortige Staatsangehörigkeit. Sie hat aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Lodz auch eine Entschädigung nach
dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom 2.8.2000 (BGBl I 1263) erhalten.
Auf ihren Antrag vom 20.2.1994 bezieht die Klägerin seit 1.5.1994 eine Altersrente aus der israelischen Nationalversicherung.
Im Jahre 1990 von der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellte Anträge auf Anerkennung
von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hatten keinen Erfolg
(Bescheid vom 23.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.2.1993; Bescheid vom 27.7.1993).
Unter dem 29.2.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (unter der damaligen Bezeichnung: LVA Rheinprovinz) Versichertenrente
ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt unter Hinweis auf die Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen
in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074). Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in
Höhe von monatlich 33,59 Euro ab 1.2.2004 unter Berücksichtigung von 21 Monaten im Ghetto Lodz zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten
vom 1.10.1942 bis 30.6.1944 und 36 Monaten Ausbildungs-Anrechnungszeiten bei einem Zugangsfaktor von 1,280 (Erhöhung des Zugangsfaktors
von 1,0 um 0,005 EP für 56 Kalendermonate [56 x 0,005 = 0,280], in denen die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wurde, §
77 Abs
1, Abs
2 Satz 1 Nr
2 Buchst b
SGB VI).
Mit ihrem Widerspruch bat die Klägerin um Überprüfung des Rentenbeginns im Hinblick auf ihren - den deutschen Rentenversicherungsträgern
bis dahin nicht bekannten - im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellten Rentenantrag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) vom 17.12.1973 (BGBl II 1975,
246, 443) idF des Änderungsabkommens (ÄndAbk) vom 7.1.1986 (BGBl II 863, 1099) gelte ein in Israel gestellter Antrag auf eine israelische Leistung zwar auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
in Deutschland. Da die Klägerin aber Lodz erst 1958 verlassen habe und damit die Voraussetzungen des § 18 des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
(WGSVG) nicht erfülle, habe eine Rentenzahlung erst unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG erfolgen können. Um eine Regelaltersrente
zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Vollendung des 65. Lebensjahres) mit Rentenbeginn im Juni 1999 erhalten zu können, hätte der
Leistungsfall auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müssen. Dann aber sei der in Israel am 20.2.1994 gestellte Rentenantrag
gemäß Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht mehr gleichgestellt. Dies habe zur Folge, dass dieser Antrag bei der Bestimmung
des Rentenbeginns nach § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG keine Wirkung mehr entfalten könne. Maßgebend sei daher der am 29.2.2004 gestellte
Rentenantrag; ein früherer Rentenbeginn als der 1.2.2004 komme somit nicht in Betracht.
Das SG hat mit Urteil vom 13.11.2007 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der deutschen
Rentenversicherung, weil sie für die Zeit im Ghetto Lodz bereits eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe.
Das LSG hat mit Urteil vom 12.2.2010 die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abänderung der angefochtenen
Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu gewähren. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Rechtsansicht des SG scheide der geltend gemachte Rentenanspruch mit einem früheren Rentenbeginn nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin eine
Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten habe. Diese sei keine Leistung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG, welche die
Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8). Ausgehend vom Rentenantrag im Februar 2004 könne die Rente zwar erst ab 1.2.2004 gezahlt werden,
weil dieser Antrag erst nach dem 30.6.2003 gestellt worden sei (§ 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG). Vorliegend sei aber gemäß Art 27 Abs
2 Satz 1 Abk Israel SozSich der im Februar 1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellte Rentenantrag maßgeblich. Dem
stehe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nicht entgegen. Diese Vertragsnorm entspreche nahezu dem Wortlaut der damaligen
Regelung in § 1248 Abs 6 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO). Zwar habe ein Versicherter auch nach dem
SGB VI die Möglichkeit, den Leistungsbeginn durch den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu bestimmen. Nachdem § 1248 Abs 6
RVO aber nicht in das
SGB VI übernommen worden sei, könne dies nicht dazu führen, die Möglichkeit der "Verschiebung" des Leistungsbeginns auf die Wahl
des Zeitpunkts der Antragstellung zu erstrecken. Durch den Wegfall des § 1248 Abs 6
RVO habe Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich seinen ursprünglichen Anwendungsbereich verloren. Eine Klarstellung durch die Vertragsstaaten des
Abk Israel SozSich, dass das Abkommen nunmehr iS der Beklagten anzuwenden sei, sei nicht erfolgt. Aber selbst wenn die Regelung
in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich noch Bedeutung haben sollte, führte dies nicht dazu, dass der in Israel gestellte
Rentenantrag unbeachtlich sei. Die in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich normierte Antragsgleichstellung bezwecke - wie die entsprechenden
Regelungen in den anderen Sozialversicherungsabkommen - den Schutz des Versicherten davor, dass er durch einen in einem Vertragsstaat
gestellten Rentenantrag seine in dem anderen Staat bestehenden rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verliere. Die Norm
ziele nicht darauf ab, zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers einen in dem Vertragsstaat gestellten Rentenantrag unwirksam
werden zu lassen. Nach dem Schrifttum werde von den deutschen Rentenversicherungsträgern hinsichtlich dieser Regelung im Abk
Israel SozSich ein pragmatischer Weg beschritten, indem der Aufschub weiterhin zugelassen werde, wenn ein entsprechender Wille
des Versicherten erkennbar sei (Hinweis auf Komm GRV [ehemals VerbKomm], Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 [S 24], Stand November
2009). Die Klägerin habe aber keinen Aufschub des Rentenbeginns verlangt. Vielmehr sei ihr Begehren - sowohl in Israel als
auch in Deutschland - erkennbar darauf gerichtet gewesen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten.
Eine Antragstellung bei Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 1994 hätte auch für die deutsche Rentenversicherung sinnvoll
sein können. Ein Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe auch schon durch die im Jahre 1990 gestellten Anträge auf Anerkennung
von Versicherungszeiten und auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bestanden. Auch sei
die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nicht erst seit Inkrafttreten des ZRBG, sondern schon zuvor nach den Vorschriften
des Fremdrentengesetzes und des WGSVG möglich gewesen. Zudem gelte ein bei einem ausländischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Abkommensrecht
auch dann als wirksam beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt, wenn der Antrag zunächst keinen Bezug zur deutschen
Rentenversicherung habe erkennen lassen (Hinweis auf Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
99 Abs
1 Satz 2
SGB VI iVm §
3 Abs
1 Satz 1 ZRBG und Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich. Ein im Februar 1994 in Israel gestellter Rentenantrag könne keine aufschiebend bedingte Wirkung
in Bezug auf Ansprüche zur deutschen Rentenversicherung haben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Zahlungsanspruch
bestanden habe, ein solcher vielmehr erst durch eine spätere Rechtsänderung entstanden sei. Die Klägerin habe aber vor Inkrafttreten
des ZRBG keinen aus der deutschen Rentenversicherung zahlbaren Rentenanspruch gehabt. Zwar seien bei der Klägerin nach der
RVO bzw der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) Beitragszeiten für ihre Beschäftigung im Ghetto Lodz anzurechnen gewesen,
allerdings habe wegen ihres Auslandswohnsitzes in Israel ein die Entstehung monatlicher Rentenzahlungsansprüche hindernder
Umstand vorgelegen. Eine Rentenzahlung nach Israel wäre weder nach §§
110,
113,
271,
272 SGB VI in Betracht gekommen, noch über § 18 WGSVG möglich gewesen. Daher habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 1994 keine rechtlich bedeutsame Verbindung zur deutschen
Rentenversicherung bestanden, die im Rahmen des Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich zu einer Gleichstellung des in Israel gestellten
Antrags hätte führen können. Zudem wäre die in § 3 Abs 1 Satz 1 ZRBG vorgesehene Rückwirkungsfiktion des Antrags zum 18.6.1997
bei Antragstellung vor dem 20.6.2003 weitgehend überflüssig, wenn der Gesetzgeber bei Erlass des ZRBG davon ausgegangen wäre,
dass ein israelischer Rentenantrag - den vermutlich viele der hochbetagten Holocaust-Überlebenden in Israel bereits vor Inkrafttreten
des ZRBG gestellt haben dürften - nach Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich gleichgestellt wäre.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie bei Stellung des Antrags im Jahre
1994 die Voraussetzungen des §
237a SGB VI für eine Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt habe. Selbst die Beklagte gehe davon aus, dass
bei ihr bereits nach der RVO/VuVO Beitragszeiten anzurechnen gewesen seien. Auf deren Grundlage habe bei Antragstellung im
Februar 1994 ein Rentenstammrecht bestanden. Daher habe sie schon zu diesem Zeitpunkt den Status einer Versicherten innegehabt,
unabhängig von der gesondert zu beurteilenden Frage eines Zahlungsanspruchs aus diesem Stammrecht. Dass es die Beklagte seinerzeit
unterlassen habe, Versicherungszeiten nach der RVO/VuVO festzustellen und einen Rentenbescheid, ggf mit Ruhen des Zahlungsanspruchs,
zu erteilen, sei insoweit unerheblich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt
(§
165 Satz 1, §
153 Abs
1, §
124 Abs
2 SGG).
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer
Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§
35 SGB VI) ab 1.1.2000 hat.
1. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente auf der Grundlage von im Ghetto Lodz
zurückgelegten sog Ghetto-Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.
Die 1934 geborene Klägerin hatte bereits im Juni 1999 das 65. Lebensjahr vollendet. Sie hat mit Hilfe ihrer israelischen Versicherungszeiten
(vgl Art 20 Abs 1 Satz 1 Abk Israel SozSich) die Wartezeit erfüllt, die für die Regelaltersrente fünf Jahre beträgt (§
50 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI) und auch von NS-Verfolgten zurückgelegt worden sein muss, die eine Rente aufgrund von Beitragszeiten nach dem ZRBG begehren
(vgl Senatsurteile vom 26.7.2007 - BSGE 99, 35 = SozR 4-5075 § 1 Nr 4, LS 1, RdNr 25 ff; vom 2.6.2009 - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 12 mwN).
Die Entschädigung der Klägerin nach dem EVZStiftG steht - worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat - der Rentenzahlung nicht
entgegen, weil diese keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 ZRBG ist, welche
die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt (vgl BSG vom 3.6.2009 - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 8, RdNr 16).
2. Zum 1.1.2000 hatte die Klägerin auch das Antragserfordernis nach §
99 Abs
1 Satz 1
SGB VI erfüllt. Maßgebend ist insoweit ihr am 20.2.1994 beim israelischen Versicherungsträger gestellter Antrag auf Altersrente.
Dieser in Israel gestellte Antrag gilt gemäß Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich - sowohl formell als auch materiell -
zugleich als Antrag auf eine "entsprechende Leistung" nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, mithin als Antrag
auf eine Rente wegen Alters (vgl §
33 Abs
2 SGB VI) nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts (vgl Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.4 [S 13], Stand November
2009; Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 567, S 190, Stand Oktober 2000). Diese kraft Gesetzes
eintretende Wirkung des Antrags ist nach dem Wortlaut des Abk Israel SozSich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft: Sie
erfordert weder die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten (a) noch die Übersendung des Antrags an den
deutschen Rentenversicherungsträger oder dessen Kenntnis hiervon (b). Ein Hindernis für die Antragsfiktion ist ferner weder
die Vorschrift des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich (c) noch - im Fall der Klägerin - die Forderung, dass bei Antragstellung
bereits eine "Verbindung" zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss (d). Aufgrund des im Februar
1994 gestellten und erst im Dezember 2005 beschiedenen Rentenantrags der Klägerin hatte die Beklagte auch die Bestimmungen
des ZRBG anzuwenden (e).
a) Die Fiktion der Antragstellung ist nicht davon abhängig, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche
Versicherungszeiten (rentenrechtliche Zeiten) zu entnehmen sind, etwa weil im israelischen Antragsformular nach deutschen
Arbeits- bzw Versicherungszeiten nicht gefragt wurde (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs
3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen
Fassung vom 14.11.1985 [BGBl II 1988, 28, 625 - Abk Kanada SozSich]). Damit unterscheidet sich die Regelung in Art 27 Abs
2 Satz 1 Abk Israel SozSich zB vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit (Abk USA SozSich) vom 7.1.1976 (BGBl II 1976, 1358) idF des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (
BGB lI 1996, 302); dieses sieht in seinem Art 14 Abs 1 zwar ebenfalls die Wirksamkeit des Antrags gegenüber einem Träger des anderen Vertragsstaats vor, regelt aber in Art
7 Abs 1 der Durchführungsvereinbarung vom 21.6.1978 (BGBl II 1979, 567) idF der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl II 1988, 86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl II 1996, 306) einschränkend, der Antrag müsse "erkennen" lassen, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaats geltend gemacht würden (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 23; LSG Berlin vom 10.7.2002 - L 6 RA 95/00 - Juris RdNr 23; LSG Hamburg vom 25.8.2004 - L 1 RJ 93/02 - Juris RdNr 16; ebenso auch inhaltsgleiche Vorschriften in anderen Sozialversicherungsabkommen, zB Art 19 Abs 3 Satz 1 Abk
Kanada SozSich vom 14.11.1985 in der - neuen - Fassung des Zusatzabkommens vom 27.8.2002 [BGBl II 2003, 666]). Ein solches
"Kenntlich-Machen" oder "Angeben" einer möglichen Rentenberechtigung durch Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat
wird nach dem Abk Israel SozSich für die Antragsgleichstellung aber nicht gefordert und ist bislang auch nicht als Voraussetzung
für diese in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich aufgenommen worden.
Durch die Antragsfiktion wird der (Renten-)Antragsteller der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden; zugleich werden
aber auch das Risiko einer Fristversäumnis durch verspäteten Eingang im anderen Vertragsstaat und daraus resultierende Rechtsnachteile
ausgeschlossen (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15; Frank in Berliner Komm, Internationales
Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Schieffer/Martin, SozVers 1975, 262, 268).
b) Für die Wirksamkeit des beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags in der deutschen Rentenversicherung kommt
es nicht darauf an, ob dieser an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übersandt wurde oder ob der Träger von
diesem Antrag überhaupt Kenntnis erlangt hat. Denn eine entsprechende Einschränkung ist im Abk Israel SozSich nicht enthalten
(vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 8; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 15 zum Abk Kanada SozSich in der ursprünglichen
Fassung vom 14.11.1985 aaO).
Die Antragsgleichstellung bewirkt die automatische Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende
Leistung in dem anderen Vertragsstaat. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Antragsteller - anders als im vorliegenden
Fall - ausdrücklich erklärt, der gestellte Antrag solle nicht als solcher im anderen Vertragsstaat gelten (vgl Senatsurteil
vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 12).
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Antragsgleichstellung "im anderen Vertragsstaat" Deutschland im Falle der
Klägerin nicht die Einschränkung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich entgegen. Danach gilt die Antragsfiktion nicht,
"soweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung
der Leistungsvoraussetzung maßgebend sein soll". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war im Fall der Klägerin von vornherein
nicht eröffnet.
Die Vertragsnorm bezog sich bei Inkrafttreten des Abk Israel SozSich (Mai 1975) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
auf die Regelung des § 1248 Abs 6
RVO (= § 25 Abs 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes [AVG]). Danach konnte der Versicherte, abweichend von den in § 1248 Abs 1 bis 3 und 5
RVO (= § 25 Abs 1 bis 3 und 5 AVG) genannten Lebensaltern, einen späteren Zeitpunkt als maßgebend für sein Altersruhegeld bestimmen (allerdings nur, solange
der Rentenbescheid noch nicht bindend war: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 259 = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 9; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56). Er hatte damit die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe seines Altersruhegelds zu nehmen,
indem er zB noch weitere Beiträge entrichtete (vgl BT-Drucks IV/2572, S 24 zu Nr 6; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 282 = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 57 f) oder (durch Verzicht auf das Altersruhegeld bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres)
Zuschläge nach § 1254 Abs 1a
RVO (= § 31 Abs 1a AVG) erwarb.
Da aber ein solches sog "Verschieben oder Verlegen des Versicherungsfalls" rentenrechtlich nur beim Altersruhegeld möglich
war, hätte eine streng am Wortlaut des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich orientierte Auslegung zum Ergebnis kommen können,
die Antragsgleichstellung gelte (von vornherein) nicht für Anträge auf Altersruhegeld (so auch zeitweise die Rechtsmeinung
der BfA: vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 - L 1 An 34/89 - Urteilsumdruck S 19 f - nicht veröffentlicht [in Juris bislang nur
im Kurztext]).
Zwar kommt der Wortlautinterpretation bei völkerrechtlichen Verträgen eine noch größere Bedeutung zu als im rein innerstaatlichen
Recht; allerdings ist sie auch im internationalen Kontext nicht allein maßgebend. Vielmehr ist für die Auslegung neben dem
Wortlaut eines Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck
des Vertrags und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG vom 24.6.1980 - 1 RA 83/79 - Juris RdNr 20; vom 24.6.1980 - SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3; vom 25.2.1992 - SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8; vom 30.6.1997 -
4 RA 69/96 - Juris RdNr 15; Senatsurteil vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R - Juris RdNr 35 - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 22 Nr 2 vorgesehen).
Der Zweck des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung kann nur dann sinnvoll
bestimmt werden, wenn das bei seinem Inkrafttreten bestehende Gestaltungsrecht des Versicherten gemäß § 1248 Abs 6
RVO (= § 25 Abs 6 AVG) bei der Inanspruchnahme von Altersruhegeld herangezogen wird (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 19; vgl Komm
GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 [S 23], Stand November 2009). Im Hinblick auf dieses Gestaltungsrecht konnte die Einfügung
des Satzes 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nur den Zweck haben, dem Versicherten in Israel die Gestaltungsmöglichkeiten
in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu nehmen, die eine Antragstellung beim israelischen Versicherungsträger
ansonsten zur Folge haben könnte (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.6.2003 - L 14 RJ 151/01 - Juris RdNr 39). Deswegen schloss die Vorschrift nach der bis zum 31.12.1991 geltenden deutschen Rechtslage die Antragsgleichstellung
nicht bereits dann aus, wenn die bloße Möglichkeit einer "Verschiebung des Versicherungsfalls" bestand. Vielmehr war Art 27
Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich so zu verstehen, dass der Antrag auf eine israelische Altersrente (nur) dann nicht als Antrag
auf ein deutsches Altersruhegeld galt, wenn der Versicherte ausdrücklich erklärte, dass er den Versicherungsfall des Alters
nach deutschen Vorschriften auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wolle (LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen
vom 27.6.2003 aaO; vgl zur Ausübung des "Bestimmungsrechts" durch den Versicherten in § 1248 Abs 6
RVO: BSG vom 22.5.1974 - BSGE 37, 257, 258 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 3 S 8 ff; BSG vom 22.6.1978 - BSGE 46, 279, 281 f = SozR 2200 § 1248 Nr 25 S 56 f); es sollte also auch hier allein im Willen des israelischen Antragstellers liegen
zu bestimmen, ob der Versicherungsfall des Alters in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt (als in Israel) eintreten sollte;
keinesfalls sollte die Vertragsnorm hingegen bezwecken, die Antragsgleichstellung bei Anträgen auf Altersruhegeld von vornherein
auszuschließen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten in Israel nach deutschem Recht (§ 1248 Abs 6
RVO = § 25 Abs 6 AVG) zu beschneiden (vgl LSG Berlin vom 12.6.1992 aaO - Urteilsumdruck S 21).
Diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich wird durch eine vom LSG Berlin in dem Verfahren L 1 An 34/89 eingeholte
und in seinem Urteil vom 12.6.1992 wiedergegebene Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21.2.1991
über die aus deutscher Sicht maßgeblichen Motive für die Regelung in Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich bestätigt (aaO
- Urteilsumdruck S 12, 20 f). Danach ist Satz 2 in Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich erst später in den von deutscher Seite
überarbeiteten Abkommensentwurf aufgenommen worden; nähere Erläuterungen seien den Akten nicht zu entnehmen. Es sei aber davon
auszugehen, dass die Ergänzung im Hinblick auf die (damalige) deutsche Rechtslage erfolgt sei, nach der der Versicherte den
Eintritt des Versicherungsfalls beim Altersruhegeld durch die Antragstellung habe beeinflussen können. Dass die Bestimmung
"noch nicht ausreichend klar formuliert" worden sei, könne möglicherweise damit erklärt werden, dass die in Frage stehende
Regelung zuerst im Abk Israel SozSich eingefügt worden sei.
Zu Recht hat das LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.6.1992 (aaO - Urteilsumdruck S 22) auch darauf hingewiesen, dass
diese Auslegung des Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich nach altem Recht nicht etwa dazu führte, dass dem Versicherten
in Israel ein von ihm (noch) nicht gewünschtes Altersruhegeld aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "aufgedrängt",
sondern ihm vielmehr auf diese Weise sein in § 1248 Abs 6
RVO (= § 25 Abs 6 AVG) normiertes Gestaltungsrecht faktisch erst eröffnet wurde, von dem er sonst möglicherweise gar nichts erfahren hätte: Ging
ihm der Altersruhegeldbescheid zu, konnte er das Gestaltungsrecht durch dessen Anfechtung verbunden mit der Bestimmung eines
(späteren) Leistungsbeginns ausüben.
Offen bleiben kann, ob Art 27 Abs 2 Satz 2 Abk Israel SozSich mit dem Außerkrafttreten des § 1248 Abs 6
RVO (= § 25 Abs 6 AVG) zum 31.12.1991 gegenstandslos geworden ist, weil das
SGB VI ein "Verschieben des Versicherungsfalls" iS der vorgenannten Bestimmungen nicht kennt, oder ob vielmehr iS einer "dynamischen",
am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Abk Israel SozSich (vgl hierzu BSG vom 31.10.2002 - SozR 3-6960 Teil II Art 8
Nr 1 S 5; s auch Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 [S 23], Stand November 2009) im Hinblick auf die Einführung des Antragsprinzips
durch §
99 SGB VI (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 15) darauf abzustellen ist, ob der Versicherte seinen Antrag auf deutsche Altersrente erst
zu einem späteren Zeitpunkt stellen will (etwa um durch eine spätere Inanspruchnahme den Zugangsfaktor und damit die Regelaltersrente
zu erhöhen, vgl §
77 Abs
1, Abs
2 Satz 1 Nr
2 Buchst a bzw b
SGB VI).
Jedenfalls hat die Klägerin keine Willensäußerung abgegeben, mit der sie einen "Aufschub der Feststellung und/oder Leistung
(Zahlung) einer deutschen Altersrente" verlangt bzw beantragt hätte. Vielmehr war ihr Begehren, sowohl in Israel als auch
in Deutschland, darauf gerichtet, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten.
d) Dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsfiktion voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in Israel bereits
eine "Rechtsbeziehung" des Antragstellers zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden haben muss. Eine entsprechende
Einschränkung lässt sich Art 27 Abs 2 Abk Israel SozSich nicht entnehmen. Bei der Klägerin bestand eine solche Rechtsbeziehung
aber bereits deshalb, weil ihr kraft Bundesrechts eine Beitragszeit - hier: ohne Beitragszahlung - zustand, und zwar für ihre
Beschäftigung im Ghetto Lodz.
Beschäftigungszeiten in einem Ghetto konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 (Art 3 Abs
2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
[ZRBG/SGB VI-ÄndG] vom 20.6.2002 [BGBl I 2074]) Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu. Dort galt
ab Inkrafttreten der Ostgebiete-VO vom 22.12.1941 (RGBl I 777) zum 1.1.1942 das Recht der
RVO. Stand jemand in einem die Rentenversicherungspflicht begründenden Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis iS der
RVO in der damals gültigen Fassung, lag bei Verfolgten iS des § 1 WGSVG, zu denen die Klägerin gehört, eine Beitragszeit auch dann vor, wenn die Beiträge aus verfolgungsbedingten Gründen nicht
entrichtet wurden (§ 12 WGSVG; früher [bis zum 31.12.1991] § 14 Abs 2 Satz 1 WGSVG; s auch BSG vom 18.6.1997 - BSGE 80, 250, 253 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15 S 55 ff); eine Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis war insoweit nicht
erforderlich. Unerheblich für die Rechtsbeziehung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass vor Inkrafttreten
des ZRBG kein Zahlungsanspruch aus einer auf diesen Zeiten beruhenden Altersrente bei einem Auslandswohnsitz des Versicherten
ohne Bundesgebiets-Beitragszeiten iS des §
113 Abs
1 SGB VI entstehen konnte (vgl BSG vom 14.5.2003 - B 4 RA 6/03 R - Juris RdNr 34).
e) Jedenfalls auf dieser Grundlage bestand kein Hindernis, weshalb nicht durch die Antragstellung in Israel kraft der Antragsfiktion
auch beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland (zugleich) ein entsprechendes Verwaltungsverfahren als eröffnet
zu gelten hatte (vgl §
115 Abs
1 Satz 1
SGB VI, § 18 Satz 2 Nr 1, § 8 SGB X, §
19 Abs
1 Satz 1
SGB IV; vgl auch Frank in Berliner Komm, Internationales Rentenrecht Bd 2, RdNr 564, S 189, Stand Oktober 2000; Komm GRV, Anhang
10, B I 35 Anm 5.8 [S 24], Stand November 2009). Dieses Verwaltungsverfahren war auf die Klärung der Frage gerichtet, ob und
ab wann die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllte sowie ob, ab wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie deren Zahlung nach Israel verlangen konnte:
Es war erst beendet, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger eine (bestandskräftige) Entscheidung über das Rentenbegehren
in Form eines (schriftlichen) - ablehnenden oder bewilligenden - Verwaltungsakts getroffen hatte (vgl § 8 SGB X, §
117 SGB VI; Komm GRV, Anhang 10, B I 35 Anm 5.8 [S 24], Stand November 2009; vgl allgemein zum Ende des Verwaltungsverfahrens BSG vom
19.9.1979 - SozR 1200 § 44 Nr 1 S 4; Lang in Diering/Timme/Waschull, SGB X, LPK, 3. Aufl 2011, § 8 RdNr 18; von Wulffen in ders, SGB X, 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9; Krasney in Kasseler Komm, SGB X, § 8 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung Dezember 2003).
Eine Entscheidung über den am 20.2.1994 aufgrund der Gleichstellung in Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Israel SozSich auch mit Geltung
gegen die Beklagte gestellten Antrag der Klägerin auf Altersrente hat die Beklagte erstmals durch den Bescheid vom 16.12.2005
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2007 getroffen. Bei dieser Entscheidung über das Rentenbegehren hatte die Beklagte
aber alle denkbaren Rechtsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auch das ZRBG; dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin
ihren Altersrentenantrag bereits vor Inkrafttreten des ZRBG gestellt hatte (vgl insoweit auch Senatsurteil vom 3.5.2005 -
BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1 für im Ausland lebende NS-Verfolgte, die bereits vor Inkrafttreten des ZRBG Rentenbezieher waren;
ferner BSG vom 5.10.2005 - SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 14).
Ob die Klägerin bereits vor dem 1.1.2000 die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters nach dem
SGB VI erfüllt hatte und ob sie (auch) deren Zahlung nach Israel hätte verlangen können, musste der Senat nicht entscheiden, weil
sie ihr Begehren vor dem LSG auf die Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem
1.1.2000 beschränkt hat und die Beklagte als alleiniger Revisionsführer nur insoweit (antragsgemäß) verurteilt worden ist.
Die Regelung in § 3 Abs 1 ZRBG steht einer Rentenzahlung jedenfalls ab 1.1.2000 nicht entgegen. Auf die in dessen Satz 1 geregelte
Rückwirkung eines bis zum 30.6.2003 gestellten Rentenantrags auf den 18.6.1997 kommt es angesichts des hier maßgeblichen Antragsdatums
(20.2.1994) nicht an. Dem "Rentenantrag" der Klägerin vom 29.2.2004 kam allenfalls nur noch die Rechtsqualität einer "Erinnerung"
bezogen auf den noch nicht erledigten Antrag vom 20.2.1994 zu.
3. Klarstellend sei schließlich darauf hingewiesen, dass die durch das LSG erfolgte Verurteilung der Beklagten, der Klägerin
Regelaltersrente bereits ab 1.1.2000 zu zahlen, notwendigerweise bedeutet, dass die Nachzahlung der Rente für diesen Zeitraum
mit der Überzahlung aufzurechnen ist (§
51 SGB I), die sich daraus ergibt, dass von der Beklagten für die spätere Inanspruchnahme der Regelaltersrente (ab 1.2.2004) ein erhöhter
Zugangsfaktor von 1,280 (§
77 Abs
1, Abs
2 Satz 1 Nr
2 Buchst b
SGB VI) berücksichtigt worden war.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.