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BSG, Beschluss vom 14.08.2015 - 13 R 214/15
Verfahrensrüge Keine Hinweispflicht auf eine gerichtliche Rechtsauffassung In Aussicht genommene Beweiswürdigung
1. Eine Pflicht des Gerichts, vor Erlass eines Urteils darauf hinzuweisen, dass eine weitere Sachaufklärung nicht vorgesehen sei, besteht nicht.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es dem Gericht grundsätzlich nicht, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen.
3. Dementsprechend gibt es im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 14.04.2015 L 3 R 112/11 , SG Hamburg S 51 R 745/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: