Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Neufeststellung ihrer Altersrente unter Anrechnung eines höheren Zuschlags für beitragsgeminderte
Zeiten.
Seit Januar 2003 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Festsetzung der ausschließlich auf
Entgeltpunkten (EP) Ost beruhenden Rentenhöhe berücksichtigte die Beklagte zuletzt ua als beitragsgeminderte Zeiten zwei Kalendermonate
(August und September 1961), in denen die Klägerin sowohl Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft
zurückgelegt hatte, und 11 Kalendermonate (November 1975, November 1976, Oktober 1977, Oktober 1978, November 1983, März,
April und Dezember 1986, November 1987, Dezember 1988 und Dezember 1989), in denen der Versicherungsverlauf der Klägerin parallel
zu Beitragszeiten Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ausweist.
Im September 2012 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5) einen Antrag auf Überprüfung der Rentenhöhe im Hinblick auf die Bewertung der vorgenannten Kalendermonate
als beitragsgeminderte Zeiten. Sie vertrat die Auffassung, die Zeiträume, in denen sich beitragsgeminderte Zeiten aus Anrechnungszeiten
wegen Schwangerschaft und aus Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ergäben, seien bei der Ermittlung des EP-Zuschlags
nach §
71 Abs
2 SGB VI jeweils getrennt zu berücksichtigen und dürften nicht zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden. Dennoch fasste die Beklagte
- wie bereits zuvor - im Bescheid vom 30.10.2012 die vorgenannten 13 Kalendermonate zu einer "Gruppe" zusammen und errechnete
hieraus einen Zuschlag von 0,4492 EP Ost. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2013 zurück.
Das SG hat mit Urteil vom 3.2.2014 die Beklagte unter Abänderung der vorgenannten Bescheide verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.1.2003
eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines für die beitragsgeminderten Zeiten wegen Schwangerschaft und wegen Arbeitsausfalltagen
jeweils gesondert ermittelten EP-Zuschlags zu zahlen. Hierdurch würden sich nach einer Berechnung der Beklagten ein um 0,0219
EP Ost höherer Zuschlag für diese Zeiten und damit zum 1.7.2013 eine um 0,56 Euro (= 0,0219 x 25,74 Euro aktueller Rentenwert
Ost) monatlich höhere Altersrente ergeben.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren, soweit es Ansprüche auf Rentenzahlung für Zeiträume vor dem 1.1.2008 betraf, übereinstimmend
für erledigt erklärt hatten, hat das LSG die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 4.6.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 27.4.2010 (aaO) ausgeführt, im Rahmen der Ermittlung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten nach §
71 Abs
2 SGB VI dürften nur Zeiten, die denselben Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllten, zu einer "Gruppe" zusammengefasst werden.
Deswegen sei die Bildung einer "Gruppe" von beitragsgeminderten Zeiten, die Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§
252a Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI) und Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (§
252a Abs
2 S 1
SGB VI) umfasse, rechtswidrig.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
71 Abs
2 SGB VI. Bei der Ermittlung des EP-Zuschlags und der dafür notwendigen "Gruppenbildung" von beitragsgeminderten Zeiten seien solche
mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten" in einer "Gruppe" zusammenzufassen. Deswegen sei der Zuschlag für beitragsgeminderte
Zeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage nicht getrennt, sondern
gemeinsam zu ermitteln. Hierdurch würde sich auch keine die Klägerin ernstlich "gefährdende" Saldierung ergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 und des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2014
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Neufeststellung ihrer Altersrente unter
getrennter Ermittlung von EP-Zuschlägen nach §
71 Abs
2 SGB VI für beitragsgeminderte Zeiten, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (zwei Monate) einerseits
und Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (11 Monate) andererseits zusammenfallen. Vielmehr hat die
Beklagte zu Recht in ihrem (Neufeststellungs-)Bescheid vom 30.10.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2013)
die vorgenannten 13 Monate beitragsgeminderte Zeiten wegen Schwangerschaft und wegen Arbeitsausfalltagen zu einer "Gruppe"
zusammengefasst und den hierfür zustehenden EP-Zuschlag in zutreffender Höhe berechnet. Die vorinstanzlichen Entscheidungen
waren daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
170 Abs
2 S 1
SGG).
Gemäß §§ 254b, 64
SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen
wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost (§
254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§
67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert Ost (§
255a SGB VI). Persönliche EP ergeben sich ua aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§
66 Abs
1 Nr
3, §
71 Abs
2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§
54 Abs
3 SGB VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente der Klägerin im Januar 2003 hier in der jeweils
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl §
300 Abs
3 SGB VI).
1. Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten iS von §
54 Abs
3 SGB VI. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer
Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (S 1). Die Voraussetzungen für beitragsgeminderte Zeiten nach diesem
Grundtatbestand liegen vor: Denn im August und September 1961 treffen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft
(§
252a Abs
1 Nr
1 SGB VI) zusammen, und die Monate November 1975, November 1976, Oktober 1977, Oktober 1978, November 1983, März, April und Dezember
1986, November 1987, Dezember 1988 und Dezember 1989 sind mit Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Arbeitsausfalltagen
(§
252a Abs
2 S 1
SGB VI) belegt.
2. Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in §
71 Abs
2 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2002 geltenden Fassung von Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 11.4.2002 (BGBl I 1302). Für beitragsgeminderte Zeiten ist nach dieser Norm die Summe der EP um einen Zuschlag so zu
erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit
und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige
beitragsfreie Zeiten hätten (S 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten
zu gleichen Teilen zugeordnet (S 2).
Nach Maßgabe dieser Regelung war die Beklagte berechtigt, die beitragsgeminderten Zeiten, in denen Beitragszeiten der Klägerin
mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft einerseits und mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage andererseits zusammenfallen,
gemeinsam in einer "Gruppe" zusammenzufassen und für diese einen einheitlichen EP-Zuschlag zu ermitteln. Dies ergibt sich
sowohl aus der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck des §
71 Abs
2 SGB VI.
a) Der Gesetzgeber hatte die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten vom 1.1.1992 bis 31.12.1995 in §
71 Abs
2 S 1
SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) zunächst in der Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um
einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der
Vergleichsbewertung hätten. Zur Ermittlung eventuell zusätzlicher EP wurde der Summe an EP, die sich bei der Bewertung der
beitragsgeminderten Zeiten als beitragsfreie Zeiten ergab, die Summe derjenigen EP gegenübergestellt, den diese Zeiten als
Beitragszeiten hatten. Als Zuschlag an EP wurde dann der Unterschied zwischen den beiden EP-Summen berücksichtigt. Da bei
der Ermittlung des Zuschlags sämtliche beitragsgeminderte Zeiten - bildhaft ausgedrückt - "in einen Topf geworfen" wurden,
konnte diese sog "Summenregelung" dazu führen, dass beitragsgeminderte Zeiten, die Beitragszeiten mit hohen EP beinhalteten,
Auswirkungen auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage insgesamt
eine Minderung des Zuschlags an EP für diese Zeiten ergab (vgl BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 §
71 Nr 5 RdNr 18; Diel in Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
71 RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung 5/13; Polster in Kasseler Komm, §
71 SGB VI RdNr 8a, Stand: Einzelkommentierung 9/2006).
b) In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde §
71 Abs
2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:
"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht
wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten
wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung
hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen
Teilen zugeordnet."
aa) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene
- Änderung von S 1 vorgesehen (BT-Drucks 13/2590 S 7):
"In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte 'als beitragsfreie Zeiten' durch die Worte 'jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten
wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder
als sonstige beitragsfreie Zeiten' ersetzt."
Hierzu enthält der vorgenannte Gesetzentwurf folgende Begründung (aaO S 24 f):
"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch einen Zuschlag
auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten, wenn die Summe aller Entgeltpunkte,
die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten
als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die 'Summenregelung' kann zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten
mit vergleichsweise hohen Beiträgen als 'beitragsgeminderte Zeiten', wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer
im Bereich schulischer Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich
zu einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll von der 'Summenregelung' für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die
jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung
übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte
Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt
worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung
erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen,
werden nicht mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage
und anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert'. Für die letztgenannten Zeiten ergibt
sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."
Sowohl der Wortlaut der ab 1.1.1996 geltenden ursprünglichen Fassung des §
71 Abs
2 S 1
SGB VI als auch die zitierte Begründung im vorgenannten Gesetzentwurf legen bereits ein Verständnis nahe, dass die bisherige "Summenregelung"
durch eine "Gruppenregelung" ersetzt werden sollte. Nunmehr sollten die beitragsgeminderten Zeiten grundsätzlich in "Gruppen"
von mit Beitragszeiten zusammentreffenden verschiedenen beitragsfreien Zeiten ([1] "Anrechnungszeiten wegen Krankheit und
Arbeitslosigkeit", [2] "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule", [3] "sonstige beitragsfreie
Zeiten") eingeteilt und für jede dieser (damals noch drei) "Gruppen" getrennt geprüft werden, ob sich zusätzliche EP für die
zu der jeweiligen "Gruppe" gehörenden beitragsgeminderten Zeiten ergeben.
Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird durch die Unterteilung der beitragsgeminderten Zeiten in bestimmte "Gruppen" eine
größere Trennschärfe hinsichtlich der sachlichen und zeitlichen Zuordnung von bereits durch Beitragszeiten erworbenen EP erzielt.
Beitragszeiten mit hohen EP wirken sich bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten nicht mehr automatisch zu Lasten
aller anderen beitragsfreien Zeiten aus. Durch diese Änderung wird das grundlegende Ziel des
SGB VI bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten gefördert, als Minimum den sich nach der Vergleichsbewertung und der (begrenzten)
Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten erworbene Beitragszeiten
trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestands einer beitragsfreien Zeit möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen (vgl
BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 19).
Keinesfalls aber wollte der Gesetzgeber eine "Gruppenbildung" von beitragsgeminderten Zeiten in dem Sinne einführen, dass
nur solche Zeiten, die gemeinsam denselben Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen, zu einer "Gruppe" zusammengefasst
werden können. Die vom 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 27) geäußerte gegenteilige Ansicht teilt der Senat nicht. Für eine solche "Einzelfalltatbestandsregelung"
gibt schon der Wortlaut der Regelung nichts her. Gegenteiliges erschließt sich entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht
aus dem Wort "jeweils" in S 1 des §
71 Abs
2 SGB VI. Denn dieses Wort bezieht sich ersichtlich auf die Zuordnung der beitragsgeminderten Zeiten ("diese Zeiten") zu den in dieser
Norm aufgezählten (qualitativen) "Gruppen" von beitragsfreien Zeiten. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien. So
wird in der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (aaO BT-Drucks 13/2590 S 25) ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass auf einen "Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung
erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung übergegangen werden" sollte.
bb) Aber auch aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren erschließt sich mit hinreichend klarer Deutlichkeit, dass es dem Willen
des Gesetzgebers gerade nicht entsprach, in den zu bildenden "Gruppen" von beitragsgeminderten Zeiten nur Zeiträume zusammenzufassen,
die demselben Einzeltatbestand einer beitragsfreien Zeit unterfallen.
So hatte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung
vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch zum 1.1.1996 Gesetz gewordene - Einfügung des Worts "jeweiligen" in S
2 beschränkt (BT-Drucks 13/3150 S 11).
"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
'(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert
erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten
wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung
hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen
Teilen zugeordnet.'"
Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):
"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten jeweils getrennt
für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten und wertmäßig nicht zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen
getrennten Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen
Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."
Aus dieser vom 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 35) nicht vollständig wiedergegebenen (es fehlt die für das zutreffende Verständnis dieses
Änderungsvorschlags wesentliche Passage "und wertmäßig nicht zu begrenzende Zeiten") Begründung wird deutlich, dass sich der
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung dem Entwurf der Bundesregierung folgend bei der Bildung der "jeweiligen Blöcke" bewusst
an den "Gruppen" orientiert hat, die sich aus der Anwendung oder Nichtanwendung des §
74 SGB VI im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ergeben. Denn §
74 S 1
SGB VI in der damals geltenden Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) lautete wie folgt: "Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden
Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert, wegen des Besuchs einer Schule,
Fachschule oder Hochschule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)." Die nicht zu den Anrechnungszeiten
wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie den Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule
gehörenden und vom Anwendungsbereich des §
74 SGB VI nicht erfassten "sonstigen beitragsfreien Zeiten" erhielten - wie auch noch heute - als "wertmäßig nicht zu begrenzende Zeiten"
hingegen den vollen Gesamtleistungswert (vgl Komm zum Recht der GRV [ehemals Verbandskomm], §
71 SGB VI Anm 5.5, Stand: Einzelkommentierung 5/2005; Polster in Kasseler Komm, §
71 SGB VI RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung 9/2006; Diel in Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
71 RdNr 33, Stand: Einzelkommentierung 6/2013; Försterling in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm zum
SGB VI, §
71 RdNr 43, Stand: Einzelkommentierung 3/2010). Diese Begründung ist auch mit dem unverändert Gesetz gewordenen Wortlaut der
vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung vorgeschlagenen Fassung des §
71 Abs
2 SGB VI vereinbar, sodass ihr für dessen Auslegung gerade im Hinblick auf die Ermittlung des insoweit maßgeblichen "objektivierten
Willens" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" in §
71 Abs
2 SGB VI eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt (vgl BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4/1 RA 63/90 - SozR 3-2200 § 1255 Nr 4 S 8 f).
Aus der ausdrücklichen Orientierung der "Gruppen" von beitragsgeminderten Zeiten in §
71 Abs
2 SGB VI an der Bewertung von beitragsfreien Zeiten im Rahmen der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung wird klar ersichtlich, dass
sowohl der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung als auch die Bundesregierung als Entwurfsverfasser bei der Ermittlung des
EP-Zuschlags von beitragsgeminderten Zeiten (damals noch) drei "Blöcke" bzw "Gruppen" von aus qualitativen Gründen zusammenzufassenden
beitragsfreien Zeiten im Auge hatten (Gruppe 1: beitragsgeminderte Zeiten mit "Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit",
Gruppe 2: beitragsgeminderte Zeiten mit "Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule", Gruppe
3 als "Auffang-Gruppe": beitragsgeminderte Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten") und keine Vielzahl von Einzeltatbeständen
an beitragsfreien Zeiten jeweils separat betrachtet wissen wollten.
Anhaltspunkte dafür, dass ein generelles "Verbot einer tatbestandsübergreifenden Zusammenfassung von beitragsfreien Zeiten"
bei der "Gruppenbildung" beabsichtigt war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des
§
71 Abs
2 SGB VI lediglich - wie sich auch aus der oben zierten Gesetzesbegründung der Bundesregierung in aller Deutlichkeit erschließt (aaO)
- die mit der bisherigen "Summenregelung" verbundene "Gesamtzusammenfassung" (also das "in einen Topf werfen") der verschiedenen
beitragsgeminderten Zeiten bei deren Bewertung beenden, weshalb der 5. Senat in seinem Urteil vom 27.4.2010 (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 19, 27) insoweit zu Recht auch von einem "Paradigmenwechsel" spricht. Der Gesetzgeber wollte
aber eine Zusammenfassung von (verschiedenen) beitragsfreien Zeiten innerhalb der in §
71 Abs
2 SGB VI von ihm neu bestimmten "Gruppen" von beitragsgeminderten Zeiten weiterhin zulassen. Lediglich ein Vergleich und eine "Saldierung"
mit anderen nicht zu der jeweiligen "Gruppe" gehörenden beitragsgeminderten Zeiten sollte bei der Ermittlung des EP-Zuschlags
ausgeschlossen sein. Denn dadurch sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 13/2590 S 25)
"dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge
für ein geringeres Einkommen als im übrigen ('vollwertigen') Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den
sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise
hohe Beitragszahlungen, z. B. aus einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, (sollten) nicht (mehr)
mit niedrigen Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und anschließender
Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, 'saldiert' (werden). Für die letztgenannten Zeiten (sollte) sich vielmehr
infolge der (...) getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten (ergeben)."
c) Auch die bisher in Kraft getretenen weiteren Fassungen des §
71 Abs
2 SGB VI einschließlich der für die Klägerin einschlägigen, und zwar - in der Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 in der Fassung des
Art 1 Nr 14 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461), - in der Zeit
vom 1.1.1998 bis 31.12.2001 in der Fassung des Art 1 Nr 35 Buchst a des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) und - in der Zeit ab 1.1.2002 in der hier maßgeblichen Fassung des Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des BVG vom 11.4.2002 (BGBl I 1302), geben keine Anhaltspunkte dafür her, dass - hiervon abweichend - die Bildung der "Gruppen" im
Rahmen dieser Bestimmung in der Weise erfolgen soll, dass ausschließlich Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien
Zeit erfüllen, zusammengefasst werden dürfen (so aber BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 27). Ein solcher "Sinneswandel" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" beitragsgeminderter
Zeiten lässt sich weder dem Wortlaut der jeweiligen Normfassungen noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien (zur Fassung
des §
71 Abs
2 SGB VI nach dem WFG s BT-Drucks 13/4610 S 23; zur Fassung des §
71 Abs
2 SGB VI nach dem RRG 1999 s BT-Drucks 13/8011 S 57; zur Fassung des § 71 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BVG s BT-Drucks 14/8133 S 5) entnehmen. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist auch nur angedeutet worden, dass
es in der Absicht des Gesetzgebers gestanden haben könnte, im Rahmen des §
71 Abs
2 SGB VI "Gruppen" bzw "Blöcke" von beitragsgeminderten Zeiten nur (noch) auf der Grundlage der einzelnen Tatbestände von beitragsfreien
Zeiten zuzulassen. Gegen eine solche Absicht spricht auch, dass der S 2 des §
71 Abs
2 SGB VI vom Gesetzgeber seit seiner Ergänzung auf Initiative des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (aaO) im Rahmen der Einführung
des "Gruppenvergleichs" zum 1.1.1996 bis heute nicht geändert wurde.
3. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass die beitragsgeminderten Zeiten mit Anrechnungszeiten
wegen Schwangerschaft (§
252a Abs
1 Nr
1 SGB VI) und mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (§
252a Abs
2 S 1
SGB VI) im Rahmen der Ermittlung des EP-Zuschlags nach §
71 Abs
2 SGB VI von der Beklagten zu Recht zu einer "Gruppe" zusammengefasst worden sind. Denn sie gehören zu der "Gruppe" der beitragsgeminderten
Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten", also denjenigen beitragsfreien Zeiten, die sich nicht als Anrechnungszeiten
wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder schulischer Ausbildung und auch nicht als Zeiten der beruflichen Ausbildung qualifizieren
lassen. Den "sonstigen beitragsfreien Zeiten" in §
71 Abs
2 SGB VI ist - trotz ihrer Verschiedenartigkeit (vgl zB die Auflistung bei Diel in Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
71 RdNr 34, Stand: Einzelkommentierung 6/2013) - gemeinsam, dass sie - im Gegensatz zu den Anrechnungszeiten wegen Krankheit,
Arbeitslosigkeit oder schulischer Ausbildung und auch den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung - im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung
nach den §§
74,
263,
263a SGB VI keiner Begrenzung unterliegen; sie erhalten also - wie oben bereits ausgeführt - den vollen (nicht begrenzten) Gesamtleistungswert.
4. Der Senat weicht mit dieser Rechtsprechung nicht von dem Urteil des 5. Senats des BSG (B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5) ab. Dieser hat zwar ausgeführt, dass sich eine Zusammenfassung aller von den "sonstigen beitragsfreien Zeiten" erfassten
("heterogenen") Tatbestände zu einer eigenständigen "Gruppe" im Rahmen des "Gruppenvergleichs" in §
71 Abs
2 SGB VI "nicht etwa wegen entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde" aufdränge (so aaO RdNr 38), und gemeint, dass
die Bildung von "Gruppen" im Rahmen des §
71 Abs
2 SGB VI "nur in der Weise" erfolgen dürfe, "dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen,
zusammengefasst werden" (so aaO RdNr 27). Gegenstand dieser Entscheidung war aber nicht eine Zusammenfassung von verschiedenen
beitragsfreien Zeiten in einer "Gruppe" der beitragsgeminderten Zeiten mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten". Denn der 5.
Senat hat in dem vorgenannten Urteil nur entschieden, dass bei der Ermittlung des Zuschlags an EP nach §
71 Abs
2 SGB VI in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung beitragsgeminderte Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung nicht zu einer
"Gruppe" zusammengefasst werden dürfen, sondern dass der EP-Zuschlag für diese beitragsgeminderten Zeiten jeweils getrennt
zu ermitteln ist. Zu allen anderen beitragsgeminderten Zeiten, insbesondere zur hier streitgegenständlichen Frage der beitragsgeminderten
Zeiten, die mit "sonstigen beitragsfreien Zeiten" zusammenfallen, hat der 5. Senat keine Entscheidung und demzufolge auch
keine tragenden Aussagen getroffen.
5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vom Gesetzgeber in §
71 Abs
2 SGB VI geregelten "Gruppenvergleich" bei der Ermittlung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten bestehen nicht.
a) Die Eigentumsgarantie des Art
14 Abs
1 GG ist nicht berührt. Denn auch bei der im Wege eines "Gruppenvergleichs" vorgenommenen Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte
Zeiten fließen die zugleich erworbenen EP für Beitragszeiten ungekürzt in die Rentenberechnung ein (BVerfG Beschluss [Kammer]
vom 10.3.2008 - 1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3 RdNr 10-12). Die sich aus deren Bewertung als Pflichtbeitragszeit ergebende EP-Summe wird also nicht
unterschritten.
b) Auch eine Verletzung von Art
3 Abs
1 GG liegt nicht vor (vgl auch BVerfG Beschluss [Kammer] vom 10.3.2008 - 1 BvR 1243/04 - SozR 4-2600 § 71 Nr 3 RdNr 9).
Die vom Gesetzgeber in §
71 Abs
2 SGB VI zur Ermittlung des EP-Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten getroffene "Gruppenregelung" ist durch seine Befugnis zur Vereinfachung
und Typisierung gedeckt. Diese beruht darauf, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen
ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden
Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl BVerfGE 11, 245, 254; 78, 214, 227; 84, 348, 359; 122, 210, 232; 133, 377, 412 [RdNr 87]). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende,
typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfGE 84, 348, 359; 113, 167, 236; stRspr). Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte
normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt
werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils
durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl BVerfGE 82, 159, 185 f; 96, 1, 6; 133, 377, 412 [RdNr 87]).
Die von solchen Regelungen Betroffenen brauchen jedoch auch bei komplexen Regelungssystemen eine erhebliche Ungleichbehandlung
nicht hinzunehmen, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil das vom Gesetzgeber angestrebte Regelungsziel auch unter
Vermeidung der ungleichen Behandlung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden kann (vgl BVerfGE 125, 1, 23).
Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Gleichheitsverstoß durch die in §
71 Abs
2 SGB VI zum 1.1.1996 erfolgte "Gruppenbildung" in grundsätzlicher Orientierung an der Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen
der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung nicht vor. Denn zum einen geht es lediglich darum, bei der Bemessung des EP-Zuschlags
für beitragsgeminderte Zeiten eine Benachteiligung derjenigen Versicherten mit beitragsfreien Zeiten zu vermeiden, die während
dieser Zeiten nach dem Monatsprinzip auch noch zusätzliche - voll in die Rentenberechnung einfließende - Beitragszeiten aufzuweisen
haben. Zum anderen kommt dem Gesetzgeber bei der rentenrechtlichen Honorierung der nicht auf eigener "Beitragsleistung" beru-
henden beitragsfreien Zeiten ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG Beschluss [Kammer] vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - Juris RdNr 12; BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67; Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 27/10 R - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 30), der hier nicht überschritten worden ist. Denn (auch) durch den vom Gesetzgeber mit Wirkung
vom 1.1.1996 eingeführten "Gruppenvergleich" (anstatt des bis dahin geltenden "Summenvergleichs") wird das grundlegende Ziel
des
SGB VI bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten gefördert, als Minimum den sich nach der Vergleichsbewertung und der (begrenzten)
Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten und dem Versicherten erworbene Beitragszeiten
trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestands einer beitragsfreien Zeit möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Insbesondere
im Vergleich zur vorherigen "Summenregelung" gewährleistet die "Gruppenregelung", dass EP-Zuschläge der Intention des Gesetzgebers
folgend nicht durch anderweitige - nicht gruppenzugehörige - beitragsgeminderte Zeiten, die Beitragszeiten mit hohen EP beinhalten,
"reduziert" - bildhaft ausgedrückt: "aufgezehrt" - werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.