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BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - 13 R 235/15
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verletzung des Fragerechts Antrag auf Befragung des Sachverständigen
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Zur Geltendmachung einer Verletzung des Fragerechts (§ 116 S. 2 SGG) und damit des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) muss sich aus der Beschwerdebegründung neben den erläuterungsbedürftigen Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen oder (sachverständigen) Zeugen gegenüber dem LSG und die Aufrechterhaltung dieses Antrags bis zum Schluss ergeben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 116 S. 2
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 26.05.2015 L 9 R 3281/13 , SG Ulm S 12 R 879/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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