Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge
Verletzung des Fragerechts
Antrag auf Befragung des Sachverständigen
Gründe:
Mit Beschluss vom 26.5.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss macht der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel
geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
weil er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt, das LSG sei zu Unrecht seinem mit Schriftsatz vom 5.8.2014 gestellten und auch im Erörterungstermin vom 16.9.2014
nicht zurückgenommenen Antrag, Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, nicht nachgekommen. Zudem sei auch eine Verletzung
des Fragerechts als Teil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Insbesondere aber hätte das LSG nicht uneingeschränkt
dem Sachverständigengutachten des Dr. Dr. W. folgen dürfen, wenngleich ein wesentlich qualifizierteres Sachverständigengutachten
gemäß §
109 SGG vorgelegen habe, das den klägerischen Vortrag bestätige.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger die Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge schon im Ansatz nicht erfüllt.
Diese setzt nämlich voraus, dass die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthält: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses
der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte
gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt habe. Er bezeichnet schon kein Beweisthema über das Dr. K. vom LSG als sachverständiger Zeuge hätte vernommen werden
sollen. Darüber hinaus hat der Kläger - anders als erforderlich - nicht dargelegt, den Antrag auch noch nach der Anhörungsmitteilung
des LSG, durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 SGG entscheiden zu wollen, aufrechterhalten zu haben bzw dass das Berufungsgericht ihn in seinem Beschluss wiedergegeben habe
(vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7).
Soweit der Kläger die Verletzung seines Fragerechts (§
116 S 2
SGG) und damit seines rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) geltend macht, ist auch diese Verfahrensrüge nicht schlüssig bezeichnet. Hierfür muss sich aus der Beschwerdebegründung
neben den erläuterungsbedürftigen Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen oder (sachverständigen)
Zeugen gegenüber dem LSG und die Aufrechterhaltung dieses Antrags bis zum Schluss ergeben (zu den weiteren Voraussetzungen
vgl Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).
Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Denn es fehlt in der Beschwerdebegründung
zum einen an der notwendigen Darlegung, dass der Kläger den Antrag auf Befragung auch nach der Anhörungsmitteilung des LSG
aufrechterhalten habe, und darüber hinaus zum anderen an der klaren Bezeichnung, zu welchen konkreten, noch erläuterungsbedürftigen
Punkten die Befragung des Sachverständigen oder (sachverständigen) Zeugen erfolgen sollte.
Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden
ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) des Berufungsgerichts. Nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.